Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat Ihre berufliche Vorsorge bei der AXA abgeschlossen? Erfahren Sie alles Wichtige über die Pensionskasse.
Herzlich willkommen auf der Informationsseite zur Pensionskasse der AXA für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hier finden Sie Ihren direkten Zugang zum Vorsorgeportal auf myAXA, dem Portal für Ihre 2. Säule bei der AXA, unseren praktischen Formularservice sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur beruflichen Vorsorge (2. Säule):
Möchten Sie einen Einkauf in die Pensionskasse beantragen? Hintergrundinformationen rund um die berufliche Vorsorge nachlesen? Oder wechseln Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber und damit auch die Pensionskasse?
Ada, unsere digitale Assistentin, hilft Ihnen dabei, rasch die relevanten Formulare und Dokumente zu finden. Sie brauchen dazu nur den Onlinezugang zum Vorsorgeportal und Ihre Vertragsnummer. Haben Sie beides nicht zur Hand, unterstützt Ada Sie auch dabei.
Sind Sie bei der AXA oder einer anderen Pensionskasse gemeldet und wechseln nun Ihren Arbeitsplatz? Oder gibt es andere Gründe, aus denen Sie Ihre bisherige Pensionskasse verlassen möchten, zum Beispiel die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit? Dann sollten Sie die folgenden Schritte beachten:
Zusätzlich sollten Sie Folgendes beachten:
Der Pensionskassenausweis enthält Informationen zur Höhe Ihrer zukünftigen Rente und zu Ihrer Absicherung, beispielsweise bei Erwerbsunfähigkeit. Beim schnellen Auffinden der für Sie relevanten Informationen hilft unsere praktische Lesehilfe:
Die Realisierung Ihrer Wohnträume will gut geplant sein. Auch in finanzieller Hinsicht. Wichtig sind die realistische Einschätzung der Kosten und der Konsequenzen sowie das richtige Vorgehen. Die erste von zwei Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung ist der Vorbezug.
Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich – bis spätestens zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Aber Achtung: Haben Sie innerhalb der letzten drei Jahre Pensionskassen-Beitragsjahre eingekauft? Dann dürfen Sie den Betrag ab dem Datum der Einzahlung drei Jahre lang nicht in Form eines Vorbezugs aus der Vorsorge herauslösen.
CHF 20'000.–
Bis zu Ihrem 50. Altersjahr bildet die Höhe Ihrer Freizügigkeitsleistung den Höchstbetrag. Danach erhalten Sie im Maximum den grösseren der folgenden Beträge:
Sobald die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben sind, muss der vorbezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden.
Mit einem Gesuch und allen erforderlichen Dokumenten (z. B. gültiger Kaufvertrag, Baubewilligung, Grundbuchauszug usw.) weisen Sie der Pensionskasse nach, dass Sie die Voraussetzungen für einen Vorbezug erfüllen. Sofern Sie verheiratet sind, benötigen Sie zusätzlich die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners.
Sichern Sie die Leistungseinbussen bei Invalidität und Tod mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung und/oder Todesfallversicherung ab.
Lohnerhöhungen, ein Pensionskasseneintritt nach dem 25. Lebensjahr, eine Scheidung oder eine Auszeit für die Kinderbetreuung – all das kann zu einem Spardefizit in Ihrer beruflichen Vorsorge führen. Durch einen Einkauf in die Pensionskasse schliessen Sie diese sogenannte Vorsorgelücke wieder und verbessern Ihren Vorsorgeschutz.
Eine Vorsorgelücke ist die Differenz zwischen Ihrem maximal möglichen und Ihrem tatsächlichen Altersguthaben. Vorsorgelücken kommen häufig vor. Sie können durch einen Einkauf ausgeglichen werden, um Leistungseinbussen im Alter zu vermeiden.
Gründe für Vorsorgelücken:
Da Sie den eingekauften Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen können, entspricht ein Einkauf in Ihre Pensionskasse immer auch einer Steueroptimierung. Eine provisorische Berechnung können Sie mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchführen.
Vergleichen Sie Ihr maximal mögliches Altersguthaben mit dem effektiv vorhandenen. Die Differenz entspricht Ihrer maximal möglichen Einkaufssumme. Ihr Pensionskassenausweis oder Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber informieren Sie.
Ein Einkauf ist grundsätzlich immer möglich, sofern es Ihr Vorsorgereglement vorsieht. Ein Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum muss vor einem Einkauf zurückbezahlt sein – es sei denn, Sie stehen weniger als drei Jahre vor der Pensionierung oder möchten eine durch Scheidung entstandene Vorsorgelücke schliessen.
Melden Sie Ihren gewünschten Einkauf bei Ihrer Pensionskasse an via Formularservice oder auf dem Vorsorgeportal auf myAXA. Sie werden über die maximale Einkaufssumme informiert und erhalten einen Einzahlungsschein.
Mehr Zeit für Reisen, neue Hobbys und Sport, Enkelkinder und Freundschaften, und, und, und. Mit der Pensionierung beginnt eine aufregende Zeit mit neuen Möglichkeiten.
Lesen Sie mehr zum Thema Pensionierung planen.
Das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge ist das Guthaben, das Sie laufend in der 2. Säule aufbauen. Ihr vorhandenes Altersguthaben setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Massgebend für die Höhe Ihres obligatorischen Altersguthabens sind ausschliesslich die Altersgutschriften und Einlagen gemäss den Mindestvorschriften des BVG sowie deren Verzinsung. Für die Verzinsung gilt der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz.
Die Altersgutschriften dienen dem Aufbau von Altersguthaben. Sie setzen sich zusammen aus den Sparbeiträgen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Die Höhe der Altersgutschriften ist im Vorsorgereglement jeder Vorsorgeeinrichtung festgelegt und berechnet sich grundsätzlich prozentual anhand des versicherten Lohns. Gemäss BVG kommen folgende Prozentsätze zur Anwendung:
Die Angleichung des Referenzalters (früher: Rentenalter) auf 65 Jahre bedeutet, dass dieses Alter für Frauen von 64 auf 65 Jahre angehoben wird. Die Anhebung erfolgt ab dem 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Frauen mit Jahrgang 1960 oder älter sind von der Anhebung nicht betroffen. Das bedeutet, dass eine Frau mit Jahrgang 1962 im Jahr 2026 pensioniert wird und ein Referenzalter von 64 Jahren und 6 Monaten hat.
Das Alterskapital entspricht dem Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung. Ihr voraussichtliches Alterskapital finden Sie in Ihrem persönlichen Ausweis (Pensionskassenausweis). Der Betrag ergibt sich aus der Hochrechnung des vorhandenen Altersguthabens auf der Basis Ihres aktuell versicherten Lohns, der reglementarischen Altersgutschriften und der aktuell garantierten Zinssätze.
Die jährliche Altersrente errechnen Sie, indem Sie das Altersguthaben bei Erreichen der Pensionierung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz multiplizieren.
Arbeiten Sie bei mehreren Arbeitgebenden und erreichen pro Arbeitsverhältnis keinen Mindestjahreslohn gemäss BVG, haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung eines Ihrer Arbeitgebenden versichern zu lassen. Ist dies nicht möglich, können Sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.
Die Auffangeinrichtung ist eine gesamtschweizerische Vorsorgestiftung. Sie ist gemäss BVG verpflichtet, folgende Aufgaben zu übernehmen:
Die Pensionskassen erheben zur Finanzierung ihrer Leistungen Beiträge. Diese werden von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen. Die Höhe der Beiträge hängt von verschiedenen Faktoren ab, so z. B.
Die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ist im Vorsorgereglement festgelegt. Der Beitrag des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe aller Beiträge seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende zieht dem versicherten Arbeitnehmenden den entsprechenden Beitrag direkt vom Lohn ab.
Die Beitragsbefreiung ist eine Versicherungsleistung. Wird eine versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters arbeitsunfähig bzw. invalid, entfällt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist die Pflicht, Beiträge zu zahlen. Die Vorsorgeeinrichtung finanziert dann die berufliche Vorsorge auf ihre Kosten weiter.
Ihr massgebendes BVG-Alter errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und Ihrem Geburtsjahr. Das BVG-Alter kann deshalb um ein Jahr höher sein als das tatsächliche Alter.
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge schreibt folgende Vorsorgeleistungen vor:
Altersleistungen
Invalidenleistungen
Hinterlassenenleistungen
Als erwerbsunfähig gilt eine Person, die aus folgenden Gründen ihren Beruf oder eine andere zumutbare Arbeitstätigkeit nicht mehr oder nur vermindert ausüben kann:
Ein Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn Sie vor Eintritt eines Vorsorgefalls (Pensionierung, Invalidität oder Tod) aus der Vorsorgeeinrichtung austreten. Dies trifft z. B. zu, wenn Sie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wechseln.
Nicht jede Person ist obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sind Sie selbstständig erwerbend oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, ist eine freiwillige Unterstellung möglich, wenn der gesamte Jahreslohn den BVG-Mindestlohn übersteigt.
Selbstständig Erwerbende haben die Wahl, sich gegebenenfalls der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder ihrer Arbeitnehmenden anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, sind sie berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Treten Sie vorzeitig aus einer Vorsorgeeinrichtung aus, haben Sie Anspruch auf das dort angesammelte Guthaben, die sogenannte Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung ist im Vorsorgereglement festgelegt. Eine Mindestleistung garantiert das Freizügigkeitsgesetz.
Treten Sie vorübergehend oder definitiv aus einer Vorsorgeeinrichtung aus – z. B. bei Stellenaufgabe, -unterbruch oder einem Auslandsaufenthalt – und können Ihre Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen, wird sie dennoch ausbezahlt. Darüber verfügen dürfen Sie aber nicht. Für die Auszahlung haben Sie zwei Möglichkeiten:
Eine vorzeitige Pensionierung ist ab dem vollendeten 58. Lebensjahr möglich, wenn es das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Ein früherer Austritt aus dem Berufsleben ist nur möglich
Eine gleitende Pensionierung ist zwischen Alter 58 und 70 möglich. Dabei reduzieren Sie Ihren Jahreslohn bis zur Pensionierung entweder in mehreren Schritten oder nur über eine einzige Reduktionsstufe. Für eine gleitende Pensionierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine Invalidenrente fällt an, wenn eine versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters (früher: Rentenalter) invalid wird und die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Vorsorgereglement der Pensionskasse.
Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes unterstützungspflichtige Kind Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Unterstützungsberechtigt sind Kinder
Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Invalidenrente.
Bleibende oder längerfristig andauernde, ganze oder teilweise Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Prozent. Die IV legt den jeweiligen Grad fest.
Bei Erreichen Ihrer Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge 25 % des Altersguthabens als Kapital zu beziehen.
Wenn es das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist auch der Bezug des ganzen Altersguthabens in Form einer einmaligen Kapitalabfindung möglich. Dazu melden Sie den Anspruch vor Ihrer Pensionierung bei Ihrer Pensionskasse an. Ob Sie dabei eine Frist einhalten müssen, steht in Ihrem Vorsorgereglement.
Anspruch auf Kinderrenten haben
Als Lebenspartner gilt eine Person,
Lebenspartner sind nicht verheiratet oder miteinander verwandt und leben nicht in eingetragener Partnerschaft.
Personen, die eine Altersrente beziehen, haben für jedes unterstützungsberechtigte Kind Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Unterstützungsberechtigt sind Kinder
Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Altersrente.
Sie erhalten jährlich einen Pensionskassenausweis. Dieser persönliche Ausweis enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrer beruflichen Vorsorge:
Der persönliche Ausweis (auch Vorsorge- oder Pensionskassenausweis genannt) ist ein Informationsdokument. Es enthält alle wichtigen Angaben zu Ihren versicherten Leistungen in der beruflichen Vorsorge.
Die Rente ist eine periodisch wiederkehrende finanzielle Leistung, die entweder zeitlich begrenzt oder lebenslang an die versicherte Person ausbezahlt wird.
Im Schweizer Recht wird seit dem 1. Januar 2024 der Begriff Referenzalter anstelle des ordentlichen Rentenalters verwendet. Das Referenzalter ist das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann.
Referenzalter
Mit der Einführung der AHV-Reform 21 gilt das Referenzalter von 65 Jahren künftig sowohl für Männer als auch für Frauen. Das Rentenalter für Frauen wird also von 64 auf 65 Jahre angehoben. Die Erhöhung erfolgt ab 2025 schrittweise um 3 Monate pro Jahr und betrifft Frauen, die nach 1960 geboren sind.
Die Risikoversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, die finanziellen Schutz vor den Risiken Todesfall und Erwerbsunfähigkeit bietet.
Als selbstständig erwerbend gelten Berufstätige, die nicht im Angestelltenverhältnis arbeiten und von der AHV als selbstständig Erwerbende anerkannt sind. Sie sind für ihre Vorsorge weitgehend selbst verantwortlich.
Das Todesfallkapital ist ein Betrag, der einmalig an die gemäss Reglement begünstigten Hinterlassenen ausbezahlt wird, wenn eine versicherte Person stirbt.
Das Gesetz schreibt vor, welche Leistungen in welcher Höhe mindestens versichert werden müssen. Arbeitgebende haben jedoch die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden besser zu versichern. Leistungen, die über den gesetzlichen Mindestvorgaben liegen, entsprechen somit dem Überobligatorium.
Der Umwandlungssatz dient der Berechnung der jährlichen Rente. Dazu wird er mit dem vorhandenen Alterskapital multipliziert. Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz gemäss BVG fest.
Unbezahlter Urlaub ist keine Kündigung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, lediglich die Lohnzahlung fällt vorübergehend weg. Während des unbezahlten Urlaubs hat eine bisher BVG-versicherte Person meistens die Möglichkeit, die bestehende Vorsorgeversicherung in vollem Umfang weiterzuführen oder zumindest die Risiken Invalidität und Tod versichern zu lassen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen die Beitragszahlung individuell auf.
In der beruflichen Vorsorge ist gemäss Gesetz nicht der ganze Lohn versichert. Der AHV-Jahreslohn wird um den so genannten «Koordinationsabzug» vermindert – und der versicherte Lohn ist begrenzt. Der Koordinationsabzug erfolgt, weil dieser Teil des AHV-Jahreslohns bereits in der 1. Säule (AHV) versichert ist. Die genaue Lohndefinition finden Sie in Ihrem Vorsorgeplan.
Als Vorsorgefall gilt das Erreichen des Pensionsalters, die Invalidität oder der Tod.
Jede Vorsorgeeinrichtung regelt durch ein eigenes Vorsorgereglement die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Im Reglement einer Pensionskasse müssen unter anderem folgende Parameter bestimmt sein:
Waisenrenten fallen an, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Anspruchsberechtigt sind Kinder
Die Höhe der Waisenrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Invalidenrente.
Die Wartefrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Einsetzen der Invalidenrente sowie der Prämienbefreiung liegt.
Die Witwen- oder Witwerrente ist eine finanzielle Leistung, die beim Tod einer verheirateten versicherten Person an den Partner ausbezahlt wird.
Die Wohneigentumsförderung ermöglicht den Vorbezug bzw. die Verpfändung von persönlichem Altersguthaben, um selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine unverbindliche Vorsorgeberatung? Unsere Expertinnen und Experten sind für Sie da.
Das Vorsorgesystem mit seinen drei Säulen hat zum Ziel, die Menschen in der Schweiz im Alter, bei Invalidität und im Todesfall finanziell abzusichern.
Mit einer freiwilligen Einzahlung in die gebundene Vorsorge 3a oder die freie Vorsorge 3b lassen sich Einkommenslücken aus der 1. und 2. Säule weitgehend schliessen.
Wer zuverlässig und langfristig Kapital für das Alter sparen möchte, fährt mit dem gezielten Investment in diversifizierten Aktien am besten.
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