Sobald Sie eine Reinigungskraft, eine Gärtnerin oder einen Babysitter beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Deshalb sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Hausangestellten gegen Unfall zu versichern. Hierfür bieten wir Ihnen die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte.
Der Gärtner Peter stolpert beim Blumenschneiden über einen Wasserschlauch und verletzt sich am Fuss. Nach dem Röntgen erhält er von seinem Hausarzt die Diagnose: ausgerenktes Fussgelenk. Erst nach vier Wochen kann Peter wieder voll arbeiten. Die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte übernimmt die Behandlungskosten und Taggelder.
Beim Reinigen eines Dachfensters stürzt Putzfrau Ursina von der Leiter und fällt unglücklich auf den Kopf. Im Spital wird eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach einem kurzen Spitalaufenthalt und sechs Wochen Ausfall kann Ursina wieder Vollzeit arbeiten. Die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte deckt die Transport- und Spitalkosten sowie die Taggelder.
Michelle arbeitet neben dem Studium als Kindermädchen. An einem Wintertag rutscht sie auf dem Arbeitsweg auf einer vereisten Treppe aus. Sie erleidet einen offenen Oberarmbruch. Michelle kann auch nach Operationen und Therapien den Arm nur eingeschränkt gebrauchen und nur Bürotätigkeiten ausüben. Zum Glück deckt die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte alle Behandlungskosten, Taggelder und die Integritätsentschädigung.
Sie gilt für im privaten Haushalt tätige Arbeitnehmer wie z. B. Putzfrauen, Haushaltshilfen, Babysitter oder Gartenhilfen. Hausangestellte, die über eine Firma (Putzinstitut etc.) vermittelt werden, sind durch diese Firma zu versichern.
Für die sogenannten Sackgeldjobs gilt seit 1.1.2015 eine Ausnahmeregelung. Löhne bis CHF 750.– pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr sind von der Versicherungspflicht befreit – sofern der Arbeitnehmer im betroffenen Kalenderjahr nicht älter als 25 Jahre ist und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Sollte der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleiden, sind die Folgekosten trotzdem gedeckt. In diesem Fall erhebt die UVG-Ersatzkasse eine Prämie beim Arbeitgeber.
Der Versicherungsschutz beginnt auf dem direkten Arbeitsweg und endet nach dem Zurücklegen des direkten Nachhausewegs.
Ihre Arbeitnehmer müssen in der Schweiz wohnen und eine Arbeitsbewilligung haben. Sie sollten älter als 17 Jahre, aber noch nicht im Rentenalter sein.
Der Lohn pro Arbeitnehmer und Jahr darf max. CHF 21'510.– und die gesamte Lohnsumme Ihrer Arbeitnehmer max. CHF 57'360.– betragen.
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