Das Wichtigste in Kürze
- Obligatorischer Schutz für Ihre Hausangestellten: Diese Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Unfällen Ihrer Hausangestellten. Sie ist in der Schweiz obligatorisch.
- Sie gelten schnell als arbeitgebende Person: Ob Babysitter, Gärtnerin oder Reinigungskraft - sobald Sie jemanden beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
- Beschäftigungsgrad und Verdienst: Diese Versicherung ist für alle Ihre Angestellten, die maximal acht Stunden pro Woche arbeiten und nicht mehr als CHF 15'000.– pro Jahr verdienen.
Schadenbeispiele
Hilfe und häufig gestellte Fragen
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Für wen gilt die Hausangestellten-Versicherung?
Sie gilt für im privaten Haushalt tätige Arbeitnehmer wie z. B. Putzfrauen, Haushaltshilfen, Babysitter oder Gartenhilfen. Hausangestellte, die über eine Firma (Putzinstitut etc.) vermittelt werden, sind durch diese Firma zu versichern.
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Sind Sackgeldjobs in Privathaushalten von der Versicherungspflicht befreit?
Für die sogenannten Sackgeldjobs gilt seit 1.1.2015 eine Ausnahmeregelung. Löhne bis CHF 750.– pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr sind von der Versicherungspflicht befreit – sofern der Arbeitnehmer im betroffenen Kalenderjahr nicht älter als 25 Jahre ist und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Sollte der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleiden, sind die Folgekosten trotzdem gedeckt. In diesem Fall erhebt die UVG-Ersatzkasse eine Prämie beim Arbeitgeber.
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Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt auf dem direkten Arbeitsweg und endet nach dem Zurücklegen des direkten Nachhausewegs.
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Wie funktioniert das vereinfachte Abrechnungsverfahren?
- Lesen Sie das Merkblatt «Vereinfachtes AHV-Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber».
- Füllen Sie das Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren aus.
- Senden Sie das Formular an Ihre Ausgleichskasse.
- Ziehen Sie die entsprechenden Beiträge jeweils vom Lohn Ihres Arbeitnehmenden ab.
- Rechnen Sie einmal pro Jahr mit der Ausgleichskasse ab.
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Wann profitiere ich vom vereinfachten Abrechnungsverfahren?
Ihre Arbeitnehmer müssen in der Schweiz wohnen und eine Arbeitsbewilligung haben. Sie sollten älter als 17 Jahre, aber noch nicht im Rentenalter sein.
Der Lohn pro Arbeitnehmer und Jahr darf max. CHF 21'510.– und die gesamte Lohnsumme Ihrer Arbeitnehmer max. CHF 57'360.– betragen.