Sie gilt für im privaten Haushalt tätige Arbeitnehmer wie z. B. Putzfrauen, Haushaltshilfen, Babysitter oder Gartenhilfen. Hausangestellte, die über eine Firma (Putzinstitut etc.) vermittelt werden, sind durch diese Firma zu versichern.
Für die sogenannten Sackgeldjobs gilt seit 1.1.2015 eine Ausnahmeregelung. Löhne bis CHF 750.– pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr sind von der Versicherungspflicht befreit – sofern der Arbeitnehmer im betroffenen Kalenderjahr nicht älter als 25 Jahre ist und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Sollte der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleiden, sind die Folgekosten trotzdem gedeckt. In diesem Fall erhebt die UVG-Ersatzkasse eine Prämie beim Arbeitgeber.
Der Versicherungsschutz beginnt auf dem direkten Arbeitsweg und endet nach dem Zurücklegen des direkten Nachhausewegs.
Ihre Arbeitnehmer müssen in der Schweiz wohnen und eine Arbeitsbewilligung haben. Sie sollten älter als 17 Jahre, aber noch nicht im Rentenalter sein.
Der Lohn pro Arbeitnehmer und Jahr darf max. CHF 21'510.– und die gesamte Lohnsumme Ihrer Arbeitnehmer max. CHF 57'360.– betragen.
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