Ein Mann und eine Frau sitzen entspannt auf einem Holzsteg am Strand und blicken lächelnd aufs Meer unter klarem, blauem Himmel.

Berufliche Vorsorge (2. Säule) Meine Pensionskasse

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat Ihre berufliche Vorsorge bei der AXA abgeschlossen. Auf dieser Seite erfahren Sie alles Wichtige über Ihre Pensionskasse.

Willkommen auf der Informationsseite zur Pensionskasse bei der AXA. Hier finden Sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • die wichtigsten Informationen zur beruflichen Vorsorge (2. Säule),
  • Zugang zum myAXA Vorsorgeportal,
  • die Seite Ihrer Stiftung,
  • ein Glossar mit Erklärungen zu wichtigen Begriffen der 2. Säule.

News, Kennzahlen und Formulare

Die AXA betreut acht verschiedene Pensionskassen (Stiftungen) in der beruflichen Vorsorge. Auf Ihrem Pensionskassenausweis auf myAXA finden Sie den Namen Ihrer Pensionskasse (Stiftung). Aktuelle Meldungen, Kennzahlen und Performancedaten sowie nützliche Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Website Ihrer Stiftung.

Zu Ihrer Stiftung
  • Ein Team von fünf Personen diskutiert um ein Architekturmodell, mit einem Laptop auf dem Tisch in einem modernen, gut beleuchteten Büro.
    Sind Sie Unternehmerin oder Unternehmer?

    ... und interessieren sich für Pensionskassenlösungen der AXA? Dann finden Sie hier alle Informationen rund um die Vorsorgelösungen für Unternehmen – ob KMU, Start-up, Grossunternehmen oder Verband.

    Vorsorgelösungen für Unternehmen

Vorsorgeportal auf myAXA

Die Vorteile des myAXA Vorsorgeportals

  • Klarheit: Im Vorsorgeportal auf myAXA können Sie alle Informationen zu Ihrer Pensionskasse jederzeit online einsehen – und alles ist einfach und verständlich erklärt. 
  • Bessere Zukunftsplanung: Im Vorsorgeportal auf myAXA lässt sich berechnen, wie sich ein Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum oder eine freiwillige Einzahlung zur Steueroptimierung auswirken.
  • Einkaufspotenzial: Dank des Vorsorgeportals auf myAXA lassen sich Vorsorgelücken erkennen und schliessen.
Direkt zum Vorsorgeportal

Was ist die Pensionskasse?

Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen. Die 2. Säule, auch Pensionskasse oder berufliche Vorsorge genannt, ergänzt die 1. Säule (AHV/IV). Zusammen sollen die 1. und die 2. Säule den gewohnten Lebensstandard im Alter sichern. Zudem sind auch Risiken wie Invalidität oder Tod abgesichert, also wenn jemand erwerbsunfähig wird oder stirbt.

Sobald Sie das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Jahreslohn von mindestens CHF 22’680 (Stand 2026) verdienen, sind Sie bei der Pensionskasse obligatorisch gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem vollendeten 24. Altersjahr wird zusätzlich fürs Alter angespart.

Dafür zahlen Sie und Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber jeden Monat Beiträge in die Pensionskasse ein. Ein Teil der Beiträge wird für die Risiken Tod und Invalidität verwendet, der andere Teil für das Sparen. So sparen Sie im Laufe Ihres Berufslebens bis zur Pensionierung Geld für Ihre persönliche Altersvorsorge an.

Eintritt in die Pensionskasse

Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten, werden Sie in die Pensionskasse Ihrer neuen Arbeitgeberin bzw. Ihres neuen Arbeitgebers aufgenommen. Wenn Sie früher in einer anderen Pensionskasse waren, haben Sie dort ein angespartes Guthaben. Dieses Guthaben heisst auch Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung. Gemäss Gesetz muss dieses Guthaben an die neue Pensionskasse übertragen werden. Sie sind dafür verantwortlich. Und so funktioniert es:

So übertragen Sie Ihre Austrittsleistung bzw. Ihre Freizügigkeitsleistung zur AXA

  1. Nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitsvertrags meldet Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber Sie bei der neuen Pensionskasse an. Sie erhalten anschliessend ein Formular der AXA mit dem Titel «Merkblatt zur Abgabe an Neueintretende».
  2. Bitte füllen Sie dieses Merkblatt aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie es an die Pensionskasse Ihrer früheren Arbeitgeberin bzw. Ihres früheren Arbeitgebers.
  3. Ihre alte Pensionskasse überweist danach Ihr angespartes Guthaben (Freizügigkeitsleistung) an Ihre neue Pensionskasse bei der AXA.

Sobald das Geld eingetroffen ist, berechnet die AXA Ihre neuen Vorsorgeleistungen und Sie erhalten Ihren neuen Pensionskassenausweis. Ihren aktuellen Pensionskassenausweis finden Sie jederzeit online auf myAXA.

So funktioniert die Registrierung auf myAXA

  1. Sobald Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber Sie bei der AXA Pensionskasse angemeldet hat, erhalten Sie ein Willkommensschreiben und mit separater Post einen persönlichen Zugangscode (PIN). Damit können Sie sich auf dem Onlineportal myAXA anmelden.
  2. Wenn Sie Hilfe bei der Registrierung oder dem Login auf myAXA benötigen, finden Sie die wichtigsten Informationen in der Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Jobwechsel / Austritt aus der Pensionskasse

Wenn Sie Ihre Stelle wechseln oder Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, treten Sie per Vertragsende auch aus der Pensionskasse Ihrer bisherigen Arbeitgeberin bzw. Ihres bisherigen Arbeitgebers aus. Beim Austritt gibt es einiges zu beachten.

So funktioniert der Austritt aus der AXA Pensionskasse

  1. Ihre bisherige Arbeitgeberin bzw. Ihr bisheriger Arbeitgeber meldet Ihren Austritt der AXA.
  2. Anschliessend kontaktieren wir Sie, um abzuklären, an welche neue Pensionskasse wir Ihre Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung  übertragen sollen. Bitte geben Sie uns dazu die Zahlungsinformationen Ihrer neuen Pensionskasse oder Ihres Freizügigkeitskontos, falls Sie noch keine neue Pensionskasse haben. Das angesparte Guthaben dient der Altersvorsorge und kann deshalb nicht direkt auf das eigene Bankkonto ausbezahlt werden.

Ausnahme: Wenn Sie sich selbstständig machen oder definitiv ins Ausland ziehen, können Sie sich Ihre Freizügigkeitsleistung/Austrittsleistung auf Ihr eigenes Bankkonto auszahlen lassen. Beim Wegzug ins Ausland hängt es vom Zielland ab, welcher Teil Ihres Guthabens ausbezahlt werden darf. In Ländern ausserhalb der EU oder EFTA kann meist das ganze Guthaben ausbezahlt werden, innerhalb der EU oder EFTA nur ein Teil.

Wichtig zu wissen

Falls wir von Ihnen keine Zahlungsinformationen erhalten, wird Ihre Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung nach 6 Monaten gemäss Gesetz an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Sie haben weiterhin Anspruch auf dieses Guthaben. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Zentralstelle 2. Säule.

Falls Sie nicht unmittelbar eine neue Stelle antreten, bleiben Sie bei uns für längstens einen Monat ab Austrittsdatum gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.

Einkauf in die Pensionskasse

Durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern, Steuern sparen und eventuell früher in Pension gehen. Wie viel Geld Sie einzahlen dürfen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zum Beispiel Lohnerhöhungen, Teilzeitarbeit oder ein längerer Arbeitsunterbruch können für zusätzliches Einkaufspotenzial sorgen.

So funktioniert der Einkauf bei der AXA

  1. Im Vorsorgeportal auf myAXA sehen Sie, wie viel Sie maximal in Ihre Pensionskasse einzahlen dürfen. Zudem können Sie die Auswirkungen auf Ihre Altersleistungen simulieren und den Einkauf direkt online durchführen. Alternativ steht Ihnen auf der Website Ihrer Stiftung auch ein Formular zur Verfügung.
  2. Entscheiden Sie sich für einen Einkauf,  führt Sie das Portal Schritt für Schritt durch den Prozess und stellt am Ende die Überweisungsdaten bereit.
  3. Achten Sie darauf, dass der Betrag bis spätestens am letzten Arbeitstag des Jahres bei der Pensionskasse eingeht. So können Sie den Betrag steuerlich im gleichen Jahr geltend machen. Dazu sollten Sie die Überweisung 7–10 Tage vorher tätigen. Die Zahlung muss von Ihrem privaten Konto erfolgen.
  4. Nach dem Zahlungseingang erhalten Sie automatisch eine Steuerbescheinigung per Post.
  • Eine ältere Dame macht sich Notizen in ihrer Agenda.
    Vorsorgelücken schliessen, Steuern sparen

    Mit einem freiwilligen Einkauf erhöhen Sie Ihr Altersguthaben und profitieren von Steuervorteilen.

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Finanzierung von Wohneigentum: Vorbezug der Pensionskasse

Träumen Sie von einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung? Ihre Pensionskasse kann Ihnen dabei helfen. Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können Geld aus Ihrer Pensionskasse nehmen, um damit ein eigenes Zuhause zu kaufen.
  2. Sie können Ihr Pensionskassengeld verpfänden. Dann bleibt das Geld in der Pensionskasse, wird weiter verzinst und dient der Bank als Sicherheit.

So funktioniert der WEF-Vorbezug bei der AXA

  1. Im Vorsorgeportal auf myAXA sehen Sie, wie viel Geld Sie aus der Pensionskasse für Ihr künftiges Zuhause nutzen können. Sie sehen auch, wie sich Ihre Altersleistungen verändern, falls Sie Geld aus der Pensionskasse zur Finanzierung von Wohneigentum nutzen.
  2. Wenn Sie Geld für Ihr eigenes Zuhause beziehen möchten, müssen Sie ein Gesuch und wichtige Dokumente (z. B. gültigen Kaufvertrag, Baubewilligung, Grundbuchauszug) einreichen. Wenn Sie verheiratet sind, muss auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner schriftlich zustimmen.
  3. Das Formular «Vorbezugsbegehren» sowie die zusätzlich erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website Ihrer Stiftung. Alternativ können Sie den WEF-Vorbezug auch online auf myAXA beantragen.

Wichtig zu wissen: Sie können das vorbezogene Kapital zurückzahlen. In bestimmten Situationen ist die Rückzahlung obligatorisch. Weitere Informationen zur WEF-Rückzahlung finden Sie im Blog.

  • Eine Immobilienmaklerin begrüsst ein Paar vor einem Backsteinhaus mit der Hausnummer 92, während sie Dokumente in der Hand halten.
    PK-Vorbezug für Wohneigentum

    Erfahren Sie, wie Sie Ihr Pensionskassenguthaben für den Kauf oder die Amortisation von Wohneigentum einsetzen können – und was dabei zu beachten ist.

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Pensionskassenausweis online einsehen: So gehts

Sie möchten Ihre Vorsorgesituation überprüfen? Der Pensionskassenausweis enthält Informationen zur Höhe Ihrer zukünftigen Rente und zu Ihrer Absicherung, beispielsweise bei Erwerbsunfähigkeit. Im Vorsorgeportal auf myAXA steht Ihnen Ihr persönlicher Pensionskassenausweis jederzeit als Download zur Verfügung – schnell, einfach und papierlos. Nach dem Download Ihres Pensionskassenausweises gilt es, die Angaben richtig zu lesen und zu verstehen. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Pensionskassenausweis. Zusätzlich unterstützt Sie unsere praktische Lesehilfe beim schnellen Auffinden relevanter Informationen:

Lesehilfe für den Pensionskassenausweis

Pensionierung planen

Mehr Zeit für Reisen, neue Hobbys und Sport, Enkelkinder und Freundschaften, und, und, und. Mit der Pensionierung beginnt eine aufregende Zeit mit neuen Möglichkeiten.

Lesen Sie mehr zum Thema Pensionierung planen.

Die wichtigsten Begriffe rund um die Pensionskasse

Altersguthaben

Das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge ist das Guthaben, das Sie laufend in der 2. Säule aufbauen. Ihr vorhandenes Altersguthaben setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

  • Individuelle Altersgutschriften
  • Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen
  • Allfällige Einlagen durch die Arbeitgebenden und/oder durch Einkauf
  • Gutgeschriebene Zinsen
  • Überschussanteile

Massgebend für die Höhe Ihres obligatorischen Altersguthabens sind ausschliesslich die Altersgutschriften und Einlagen gemäss den Mindestvorschriften des BVG sowie deren Verzinsung. Für die Verzinsung gilt der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz.

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften dienen dem Aufbau von Altersguthaben. Sie setzen sich zusammen aus den Sparbeiträgen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Die Höhe der Altersgutschriften ist im Vorsorgereglement jeder Vorsorgeeinrichtung festgelegt und berechnet sich grundsätzlich prozentual anhand des versicherten Lohns. Gemäss BVG kommen folgende Prozentsätze zur Anwendung:

  • Lebensalter 25–34 Frau/Mann: 7 %
  • Lebensalter 35–44 Frau/Mann: 10 %
  • Lebensalter 45–54 Frau/Mann: 15 %
  • Lebensalter 55–65 Frau/Mann: 18 %

Die Angleichung des Referenzalters (früher: Rentenalter) auf 65 Jahre bedeutet, dass dieses Alter für Frauen von 64 auf 65 Jahre angehoben wird. Die Anhebung erfolgt ab dem 01. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Frauen mit Jahrgang 1960 oder älter sind von der Anhebung nicht betroffen. Das bedeutet, dass eine Frau mit Jahrgang 1962 im Jahr 2026 pensioniert wird und ein Referenzalter von 64 Jahren und 6 Monaten hat.

Alterskapital

Das Alterskapital entspricht dem Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung. Ihr voraussichtliches Alterskapital finden Sie in Ihrem persönlichen Ausweis (Pensionskassenausweis). Der Betrag ergibt sich aus der Hochrechnung des vorhandenen Altersguthabens auf der Basis Ihres aktuell versicherten Lohns, der reglementarischen Altersgutschriften und der aktuell garantierten Zinssätze.

Altersrente, berufliche Vorsorge

Die jährliche Altersrente berechnen Sie, indem Sie das Altersguthaben bei Erreichen der Pensionierung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz multiplizieren.

Mehrere Arbeitgebende

Arbeiten Sie bei mehreren Arbeitgebenden und erreichen pro Arbeitsverhältnis keinen Mindestjahreslohn gemäss BVG, haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung einer oder eines Ihrer Arbeitgebenden versichern zu lassen. Ist dies nicht möglich, können Sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.

Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung ist eine gesamtschweizerische Vorsorgestiftung. Sie ist gemäss BVG verpflichtet, folgende Aufgaben zu übernehmen:

  • Zwangsanschluss: Arbeitgebende aufnehmen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen
  • Unternehmensanschluss auf Wunsch: Unternehmen auf deren Verlangen an die Auffangeinrichtung anschliessen
  • Aufnahme von freiwillig Versicherten: z. B. Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmende im Dienst mehrerer Arbeitgebender (sofern der gesamte Jahreslohn den BVG-Mindestlohn übersteigt)
  • Bei Arbeitgebenden ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: BVG-Leistungen für die betroffenen Arbeitnehmenden erbringen
  • Bei Vorsorgeunterbruch: Freizügigkeitskonten von Personen führen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten und die frühere Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Jahren nicht über die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes informieren
  • Anschluss der Arbeitslosenversicherung: obligatorische Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität für die in der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Taggeldbezügerinnen und -bezüger durchführen
Beiträge

Die Pensionskassen erheben zur Finanzierung ihrer Leistungen Beiträge. Diese werden von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen. Die Höhe der Beiträge hängt von verschiedenen Faktoren ab, so z. B.

  • vom Alter und Geschlecht der versicherten Person,
  • vom Vorsorgeplan,
  • vom versicherten Lohn.

Die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ist im Vorsorgereglement festgelegt. Der Beitrag der oder des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe aller Beiträge ihrer oder seiner Arbeitnehmenden. Die oder der Arbeitgebende zieht der versicherten Arbeitnehmerin bzw. dem versicherten Arbeitnehmer den entsprechenden Beitrag direkt vom Lohn ab.

Beitragsbefreiung bei Invalidität

Die Beitragsbefreiung ist eine Versicherungsleistung. Wird eine versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters arbeitsunfähig bzw. invalid, entfällt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist die Pflicht, Beiträge zu zahlen. Die Vorsorgeeinrichtung finanziert dann die berufliche Vorsorge auf ihre Kosten weiter.

BVG-Alter

Ihr massgebendes BVG-Alter errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und Ihrem Geburtsjahr. Das BVG-Alter kann deshalb um ein Jahr höher sein als das tatsächliche Alter.

BVG-Vorsorgeleistungen

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge schreibt folgende Vorsorgeleistungen vor:

Altersleistungen

  • Altersrente
  • Pensionierten-Kinderrente

Invalidenleistungen

  • Invalidenrente
  • Invaliden-Kinderrente

Hinterlassenenleistungen

  • Witwen- oder Witwerrente (Partnerrente)
  • Eventuell: einmalige Abfindung für anspruchsberechtigte Hinterbliebene
  • Waisenrente 
Erwerbsunfähigkeit

Als erwerbsunfähig gilt eine Person, die aus folgenden Gründen ihren Beruf oder eine andere zumutbare Arbeitstätigkeit nicht mehr oder nur vermindert ausüben kann:

  • Medizinisch objektiv feststellbare Krankheit
  • Unfall
  • Gebrechen 
Freizügigkeitsfall

Ein Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn Sie vor Eintritt eines Vorsorgefalls (Pensionierung, Invalidität oder Tod) aus der Vorsorgeeinrichtung austreten. Dies trifft z. B. zu, wenn Sie die Arbeitsstelle wechseln.

Freizügigkeitsgesetz / Freiwillige Versicherung

Nicht jede Person ist obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sind Sie selbstständig erwerbend oder bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, ist eine freiwillige Unterstellung möglich, wenn der gesamte Jahreslohn den BVG-Mindestlohn übersteigt.

Selbstständigerwerbende haben die Wahl, sich gegebenenfalls der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder ihrer Arbeitnehmenden anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, sind sie berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

Freizügigkeitsleistung

Treten Sie vorzeitig aus einer Vorsorgeeinrichtung aus, haben Sie Anspruch auf das dort angesammelte Guthaben, die sogenannte Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung ist im Vorsorgereglement festgelegt. Eine Mindestleistung garantiert das Freizügigkeitsgesetz.

Freizügigkeitspolice/Freizügigkeitskonto

Treten Sie vorübergehend oder definitiv aus einer Vorsorgeeinrichtung aus – z. B. bei Stellenaufgabe, -unterbruch oder einem Auslandsaufenthalt – und können Ihre Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen, wird sie dennoch ausbezahlt. Darüber verfügen dürfen Sie aber nicht. Für die Auszahlung haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Sie deponieren Ihre Freizügigkeitsleistung auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung.
  • Sie zahlen Ihre Freizügigkeitsleistung in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung ein. 
Frühpensionierung / Vorzeitige Pensionierung

Eine vorzeitige Pensionierung ist ab dem vollendeten 58. Lebensjahr möglich, wenn es das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Ein früherer Austritt aus dem Berufsleben ist nur möglich

  • im Rahmen betrieblicher Restrukturierungen,
  • bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind (z. B. bei Piloten).
Gleitende Pensionierung

Eine gleitende Pensionierung ist zwischen Alter 58 und 70 möglich. Dabei reduzieren Sie Ihren Jahreslohn bis zur Pensionierung entweder in mehreren Schritten oder nur über eine einzige Reduktionsstufe. Für eine gleitende Pensionierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Reglement sieht die Möglichkeit der gleitenden Pensionierung vor.
  • Sie sind zum Zeitpunkt der ersten Reduktion aus medizinischer Sicht voll arbeitsfähig. 
Invalidenrente

Eine Invalidenrente fällt an, wenn eine versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters (früher: Rentenalter) invalid wird und die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Vorsorgereglement der Pensionskasse. 

Invaliden-Kinderrente

Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes unterstützungspflichtige Kind Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Unterstützungsberechtigt sind Kinder

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind,
  • bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, aber maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr aufweisen.

Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Invalidenrente.

Invalidität

Bleibende oder längerfristig andauernde, ganze oder teilweise Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.

Invaliditätsgrad

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Prozent. Die IV legt den jeweiligen Grad fest.

Kapitaloption

Bei Erreichen Ihrer Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge 25 % des Altersguthabens als Kapital zu beziehen.

Wenn es das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist auch der Bezug des ganzen Altersguthabens in Form einer einmaligen Kapitalabfindung möglich. Dazu melden Sie den Anspruch vor Ihrer Pensionierung bei Ihrer Pensionskasse an. Ob Sie dabei eine Frist einhalten müssen, steht in Ihrem Vorsorgereglement.

Kinderrenten

Anspruch auf Kinderrenten haben

  • die leiblichen und adoptierten Kinder,
  • die Pflegekinder der versicherten Person im Sinne der AHV/IV,
  • die Stiefkinder, die im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ganz oder überwiegend von ihr finanziell unterstützt wurden.
Lebenspartnerschaft

Als Lebenspartner:in gilt eine Person,

  • die von der versicherten Person in erheblichem Masse finanziell unterstützt wird,
  • die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat,
  • die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Lebenspartner:innen sind nicht verheiratet oder miteinander verwandt und leben nicht in eingetragener Partnerschaft.

Pensionierten-Kinderrente

Personen, die eine Altersrente beziehen, haben für jedes unterstützungsberechtigte Kind Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Unterstützungsberechtigt sind Kinder

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr aufweisen.

Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Altersrente.

Pensionskassenausweis

Sie erhalten jährlich einen Pensionskassenausweis. Dieser persönliche Ausweis enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrer beruflichen Vorsorge:

  • Jahreslohn
  • Versicherter Lohn
  • Leistungen im Alter, bei Invalidität und Tod
  • Anteil der Altersleistungen, den Sie auf Wunsch als Kapital beziehen können
  • Altersguthaben
  • Freizügigkeitsleistung
  • Maximal möglicher Betrag für Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum
  • Möglicher Einkaufsbetrag
  • Jährlicher Gesamtbeitrag
  • Jährlicher Arbeitnehmerbeitrag
Persönlicher Ausweis

Der persönliche Ausweis (auch Vorsorge- oder Pensionskassenausweis genannt) ist ein Informationsdokument. Er enthält alle wichtigen Angaben zu Ihren versicherten Leistungen in der beruflichen Vorsorge.

Rente

Die Rente ist eine periodisch wiederkehrende finanzielle Leistung, die entweder zeitlich begrenzt oder lebenslang an die versicherte Person ausbezahlt wird.

Rentenalter/Pensionsalter

Im Schweizer Recht wird seit dem 01. Januar 2024 der Begriff Referenzalter anstelle des ordentlichen Rentenalters verwendet. Das Referenzalter ist das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann.

Referenzalter

Mit der Einführung der AHV-Reform 21 gilt das Referenzalter von 65 Jahren künftig sowohl für Männer als auch für Frauen. Das Rentenalter für Frauen wird also von 64 auf 65 Jahre angehoben. Die Erhöhung erfolgt ab 2025 schrittweise um 3 Monate pro Jahr und betrifft Frauen, die nach 1960 geboren sind.

Risikoversicherung

Die Risikoversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, die finanziellen Schutz vor den Risiken Todesfall und Erwerbsunfähigkeit bietet.

Selbstständigerwerbende

Als selbstständig erwerbend gelten Berufstätige, die nicht im Angestelltenverhältnis arbeiten und von der AHV als Selbstständigerwerbende anerkannt sind. Sie sind für ihre Vorsorge weitgehend selbst verantwortlich.

Todesfallkapital

Das Todesfallkapital ist ein Betrag, der einmalig an die gemäss Reglement begünstigten Hinterlassenen ausbezahlt wird, wenn eine versicherte Person stirbt.

Überobligatorium

Das Gesetz schreibt vor, welche Leistungen in welcher Höhe mindestens versichert werden müssen. Arbeitgebende haben jedoch die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden besser zu versichern. Leistungen, die über den gesetzlichen Mindestvorgaben liegen, entsprechen somit dem Überobligatorium.

Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz dient der Berechnung der jährlichen Rente. Dazu wird er mit dem vorhandenen Alterskapital multipliziert. Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz gemäss BVG fest.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub ist keine Kündigung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, lediglich die Lohnzahlung fällt vorübergehend weg. Während des unbezahlten Urlaubs hat eine bisher BVG-versicherte Person meistens die Möglichkeit, die bestehende Vorsorgeversicherung in vollem Umfang weiterzuführen oder zumindest die Risiken Invalidität und Tod versichern zu lassen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen die Beitragszahlung individuell auf.

Versicherter oder koordinierter Lohn

In der beruflichen Vorsorge ist gemäss Gesetz nicht der ganze Lohn versichert. Der AHV-Jahreslohn wird um den sogenannten «Koordinationsabzug» vermindert – und der versicherte Lohn ist begrenzt. Der Koordinationsabzug erfolgt, weil dieser Teil des AHV-Jahreslohns bereits in der 1. Säule (AHV) versichert ist. Die genaue Lohndefinition finden Sie in Ihrem Vorsorgeplan.

Vorsorgefall

Als Vorsorgefall gilt das Erreichen des Pensionsalters, die Invalidität oder der Tod.

Vorsorgereglement

Jede Vorsorgeeinrichtung regelt durch ein eigenes Vorsorgereglement die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Im Reglement einer Pensionskasse müssen unter anderem folgende Parameter bestimmt sein:

  • Die verschiedenen Leistungen (z. B. Alters-, Invaliditäts-, Todesfallleistungen)
  • Die verschiedenen Versichertenkollektive (z. B. Arbeitnehmende, Kader) 
  • Die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Unterstützungspflicht)
  • Die verschiedenen Vorsorgepläne (BVG-Plan, Kaderplan)
  • Die Art der Finanzierung (z. B. jährlich, vierteljährlich, nachschüssig)
Waisenrente

Waisenrenten fallen an, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Anspruchsberechtigt sind Kinder

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind,
  • bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, aber maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr aufweisen.

Die Höhe der Waisenrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Invalidenrente.

Wartefrist

Die Wartefrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Einsetzen der Invalidenrente sowie der Prämienbefreiung liegt.

Witwen-/Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine finanzielle Leistung, die beim Tod einer verheirateten versicherten Person an die Partnerin oder den Partner ausbezahlt wird.

Wohneigentumsförderung

Die Wohneigentumsförderung ermöglicht den Vorbezug bzw. die Verpfändung von persönlichem Altersguthaben, um selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren.

Immer für Sie da

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine unverbindliche Vorsorgeberatung? Unsere Expertinnen und Experten sind für Sie da.

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