Vorsorge

Haus verkaufen – Vorbezug zurückzahlen

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Wer sein Haus verkaufen möchte, sollte bedenken: Vorbezogene Pensionskassengelder müssen zurückgezahlt werden. Doch ist das immer der Fall und warum überhaupt? Und wie läuft eine Rückzahlung ab? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Zeiten ändern sich, und manchmal nimmt das Leben ungeahnte Wendungen. Eines Tages stellen Sie fest, dass das eigene Haus oder die eigene Wohnung nicht mehr zu Ihrer aktuellen Situation passt. Ein Verkauf ist die naheliegende Lösung. Aber Achtung: Falls Sie damals beim Kauf Pensionskassengelder vorbezogen haben, müssen Sie diese jetzt an die Pensionskasse zurückzahlen.  Ein paar Ausnahmen gibt es dennoch.

Warum muss ich den Vorbezug zurückzahlen?

Ob es nun in Ihrer Pensionskasse oder in Ihrem Haus steckt: Ihr Vorsorgekapital hat den Zweck, Ihre Vorsorge sicherzustellen. Wenn Sie im Rahmen der Wohneigentumsförderung Pensionskassengelder vorbeziehen, wird darum im Grundbuch eine sogenannte Veräusserungsbeschränkung festgehalten. Das bedeutet, dass Sie bei einem späteren Verkauf Ihrer Immobilie den Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen müssen. Sonst könnten Sie am Ende ohne Haus und ohne Pensionskasse dastehen. Dies will der Gesetzgeber vermeiden.

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    Respekt vor dem Umzug?

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Wann ist die Rückzahlung obligatorisch? 

Sie sind zur Rückzahlung Ihres Vorsorgekapitals verpflichtet, sobald die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben sind. Das gilt beim Verkauf Ihres Eigenheims, aber auch bei einer Umnutzung: Vielleicht möchten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht mehr selbst bewohnen, sondern vermieten. 

Doch es gibt auch Ausnahmen. In diesen Fällen gilt keine Rückzahlungspflicht: 

  • Reinvestition in Wohneigentum. Sie verwenden den Verkaufserlös Ihres Objekts innerhalb von zwei Jahren erneut für ein selbst genutztes Eigenheim.
  • Vorübergehende und unfreiwillige Umnutzung. Es ist Ihnen für eine gewisse Zeit nicht möglich, Ihre Immobilie selbst zu nutzen. Zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder weil Ihr Job vorübergehend einen Umzug erfordert.
  • Pensionierung, Invalidität oder Tod. Sobald Sie pensioniert werden, ist keine Rückzahlung mehr erforderlich. Dasselbe gilt, wenn Sie invalid werden oder sterben sollten. 
  • Barauszahlung. Wenn Sie beim Austritt aus der Pensionskasse Ihre Freizügigkeitsleistung in bar bezogen haben (möglich ab 58 Jahren), ist keine Rückzahlung erforderlich.
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    Rente oder Kapital?

    Wie Sie sich Ihr Pensionskassenguthaben am besten auszahlen lassen, ist sehr individuell. Eine Entscheidungsgrundlage finden Sie hier.

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Kann ich Pensionskassengelder auch freiwillig zurückzahlen? 

Ja, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist (Erreichung des Referenzalters, Invalidität oder Tod), können Sie das bezogene Kapital zurückzahlen. Dabei gilt allerdings ein Mindestbetrag von CHF 10’000. Ist die noch vorhandene Restsumme kleiner, muss alles auf einmal zurückgezahlt werden. Der grösste Vorteil einer Rückzahlung ist natürlich, dass die versicherten Leistungen entsprechend erhöht werden.

Vorsicht, Fristen einhalten!

Für die Steuerrückerstattung gilt eine Frist von 3 Jahren ab Rückzahlung des Vorbezugs. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Rückerstattung. 

Wie wirkt sich die Rückzahlung auf meine Steuern aus?

Die beim Vorbezug bezahlten Steuern bekommen Sie zurückerstattet. Um die Steuerrückerstattung zu veranlassen, richten Sie zunächst ein schriftliches Gesuch an die Steuerbehörde des Kantons. Diese teilt Ihnen mit, bei welcher kantonalen Behörde folgende Unterlagen einzureichen sind:

  1. Bescheinigung über die geleisteten Rückzahlungen (von Vorsorgeeinrichtung erstellt)
  2. Bescheinigung über noch im Wohneigentum investiertes Vorsorgekapital (bei eidg. Steuerverwaltung erhältlich)
  3. Bescheinigung über auf den Vorbezug bezahlte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern (bei der eidg. Steuerverwaltung erhältlich)

Einen Zins gibt es bei der Rückzahlung nicht, und die Rückzahlung kann auch nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

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