Berufsauslagen, Weiterbildungskosten, Einzahlungen in die Säule 3a und Unterhaltskosten für die eigene Liegenschaft können vom Steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Und es gibt noch weitere Abzüge. So halten Sie die Steuerbelastung möglichst tief.
Mit den richtigen Abzügen können Sie jährlich hunderte Franken an Steuern sparen. Dieses Geld macht sich nicht nur gut in der Haushaltskasse, Sie können es auch an den Finanzmärkten anlegen – und so mehr daraus machen. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, was man in der Schweiz alles steuerlich geltend machen kann, sodass Sie kein Sparpotenzial ungenutzt lassen.
Wenn Sie berufstätig sind, können Sie Berufsauslagen von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Zu den Berufsauslagen zählen beispielsweise Fahrtkosten, Verpflegungskosten und übrige Berufsauslagen, z. B. für Berufskleider oder Arbeitsmittel.
Abhängig von der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort und der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel können eine Fahrradpauschale, die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Kosten für die Benützung des eigenen Autos abgezogen werden. Fahrtkosten können auf Bundesebene bis zu einem Höchstbetrag von CHF 3000 pro Jahr abgezogen werden, wobei die genauen Höchstbeträge von Kanton zu Kanton variieren.
Kosten für die Verpflegung sind ebenfalls abzugsfähig, wenn eine Heimfahrt nicht möglich ist. Je nachdem, ob am Arbeitsort die Möglichkeit auf ein vergünstigtes Mittagessen besteht, fällt der Pauschalbetrag unterschiedlich aus:
Bei einem 100-Prozent-Pensum sind 220 Arbeitstage abzugsfähig.
Unter die übrigen Berufsauslagen fallen Ausgaben, die für die Berufsausübung nötig sind. Das sind etwa Kosten für die Berufskleider, für Fachliteratur oder Berufswerkzeuge (dazu zählen auch ein PC oder ein Laptop). Hier können Sie einen Pauschalabzug in Höhe von 3 Prozent des Nettolohns geltend machen. Bei den übrigen Berufsauslagen ist ein Mindestbetrag in Höhe von CHF 2000 und ein Maximalbetrag in Höhe von CHF 4000 festgelegt. Ein höherer Abzug bei den Steuern ist gegen Nachweis der höheren Kosten möglich.
Viele Arbeitnehmende arbeiten teilweise ausserhalb der Räumlichkeiten ihrer arbeitgebenden im Homeoffice. Die dadurch entstehenden Kosten werden als «übrige Berufskosten» mit einer Pauschale vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Sind die tatsächlichen Kosten höher als die Pauschale, muss eine Aufstellung mit Belegen eingereicht werden. Für den Abzug eines zusätzlichen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung gelten jedoch strenge Regeln. (Beispiel Kanton Bern)
Kosten für Weiterbildung können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern diese berufsbezogen ist und der aktuellen Tätigkeit dient. Bei den direkten Bundessteuern können bis zu CHF 12'700 pro Jahr geltend gemacht werden. Auf Ebene Kanton und Gemeinde variieren die Abzüge.
Wichtig ist, dass die Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder einer allfälligen Umschulung steht. Weiterbildungen, die durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bezahlt wurden, können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bewahren Sie die Belege für Ihre Berufs- und Weiterbildungsauslagen auf. Denn effektive Auslagen können nur steuerlich abgesetzt werden, wenn die nötigen Quittungen vorhanden sind.
Schuldzinsen können bei den Steuern in Abzug gebracht werden, auch wenn sie aus privaten Ausgaben wie Konsumkrediten oder Kreditkartenschulden stammen. Auf Bundesebene können die effektiven Schuldzinsen bis zu einem Betrag von CHF 50'000 abgezogen werden. Dies gilt sowohl für Hypothekarzinsen als auch für Zinsen aus Konsumkrediten oder anderen Schulden.
Nicht abzugsfähig sind Baukreditzinsen, Schuldenrückzahlungen (Amortisationen) sowie Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile. Die genauen Abzugsmöglichkeiten können kantonal unterschiedlich geregelt sein.
Schulden wie beispielsweise Hypotheken und per Stichtag offene Rechnungen können zusätzlich vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden. Es gibt dabei keine Höchstgrenze. Ein vollständiges Schuldenverzeichnis inklusive Angaben des Gläubigers und des Zinssatzes muss mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennte Ehegatten (Alimente) können vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Auch Unterhaltsbeiträge an minderjährige Nachkommen sind in der Steuererklärung zu deklarieren und können bis zum 18. Geburtstag der Kinder abgezogen werden.
Zahlungen an die Säule 3a sind abzugsfähig. Dies betrifft gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen bei Bankstiftungen.
Andere Verträge wie die Lebensversicherung oder freies Sparen in die Säule 3b können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Maximalbetrag der Beiträge an die Säule 3a beläuft sich auf:
Erfahren Sie mehr zu diesem Thema im Artikel «3. Säule Maximalbetrag 2025».
Übrigens: Ab dem Jahr 2025 können nicht bezahlte oder nicht voll ausgeschöpfte Zahlungen in die Säule 3a nachbezahlt werden. Dieser Betrag kann ebenfalls vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Auch zusätzliche Einzahlungen in die Pensionskasse (2. Säule) können im Jahr des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wer also Steuern sparen will, zahlt am besten gestaffelt über mehrere Jahre ein. Aber Vorsicht! Nach dem Einkauf dürfen Sie während einer Sperrfrist von drei Jahren kein Geld aus der Pensionskasse in Kapitalform beziehen.
Erfahren Sie im Blog «Einkauf in die Pensionskasse: Was Sie wissen sollten» mehr über den Einkauf in die 2. Säule.
Werden AHV- und IV-Beiträge bezahlt, die nicht bereits vom Bruttoeinkommen abgezogen wurden, können diese zusätzlich deklariert und abgezogen werden. So beispielsweise die AHV-Beiträge nach Antritt der Frühpension.
Prämien für Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen sind abzugsfähig. Zinsen aus Bank- und Sparkonten können ebenfalls abgezogen werden. Übersteigt die Summe dieser Prämien und Zinsen jedoch den Maximalabzug, kann nur die Pauschale abgezogen werden. Der Maximalabzug bei der direkten Bundessteuer beträgt CHF 1800 für alleinstehende und CHF 3600 für verheiratete Personen. Für jedes Kind wird bei den Steuern zusätzlich ein Abzug von CHF 700 gewährt. Der Maximalabzug auf kantonaler Ebene variiert je nach Kanton.
Abzugsfähig sind Krankheits- und Unfallkosten, die 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen und von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden mussten. Das beinhaltet in der Regel Auslagen für verordnete Medikamente, zahnärztliche Behandlungen, Pflegepersonal, Spitalaufenthalte, aber auch für diverse Präventivmassnahmen. Die Verordnungen, welche Kosten effektiv geltend gemacht werden können, sind kantonal geregelt.
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können entweder einen Pauschalabzug für behinderungsbedingte Kosten oder die tatsächlichen Kosten geltend machen.
Folgende Personengruppen können behinderungsbedingte Kosten in Abzug bringen:
Spenden an steuerbefreite, gemeinnützige Institutionen mit Sitz in der Schweiz sind abzugsfähig. Die Zuwendungen können in Form von Geldleistungen oder anderen Vermögenswerten erfolgen. Die Summe aller getätigten Spenden muss in einem Jahr mindestens CHF 100 betragen und darf 20 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Die Auswahl der steuerbefreiten Institutionen wird kantonal geregelt.
Auch Spenden und Mitgliederbeiträge an politische Parteien sind abzugsfähig. Die entsprechende Partei muss in einem kantonalen Parlament vertreten sein und bei der letzten Wahl einen Stimmanteil von mindestens 3 Prozent erreicht haben. Der Maximalabzug der direkten Bundessteuer beträgt CHF 10'300. Auf kantonaler Ebene gibt es Unterschiede.
Verheiratete Steuerpflichtige, die beide erwerbstätig sind, können den Zweiverdienerabzug und bei der direkten Bundessteuer den Verheiratetenabzug geltend machen. Erfahren Sie im Artikel «Heiraten und Steuern: So sparen Sie als Ehepaar» mehr über alle steuerrelevanten Themen rund ums Heiraten.
Die Höhe der Abzüge richtet sich nach dem Alter der Kinder. Je älter das Kind, desto grösser der Abzug. Grundsätzlich werden Kinderabzüge bei den Steuern bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt. Befindet sich das Kind noch in Erstausbildung (z. B. Studium), läuft der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr.
In den Kantonen Zug, Luzern und Wallis kann für die Eigenbetreuung des Kindes bis zum 14. Lebensjahr ein Abzug bei den Steuern gemacht werden.
Wird ein Kind fremdbetreut, können bis zum 14. Lebensjahr Kosten für den Aufenthalt in der Kita, im Tagesheim oder bei Tageseltern steuerlich abgesetzt werden. Der Maximalbetrag der Fremdbetreuungskosten unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und beträgt bei der direkten Bundessteuer CHF 25'000 pro Kind.
Wenn Sie Ihr Kind in Ausbildung oder eine ältere Person finanziell oder durch Pflege unterstützen, können Sie den Unterstützungsbeitrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dies allerdings nur, wenn die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Für den Abzug bei der direkten Bundessteuer müssen die Unterstützungsleistungen von mindestens CHF 6700 (Steuerjahr 2024) nachgewiesen werden.
Besitzen Sie eine private Liegenschaft, können Sie Unterhalts- und Verwaltungskosten abziehen. Dabei kann jedes Jahr entschieden werden, ob der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt oder die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Der Pauschalabzug wird von jedem Kanton selbst festgelegt und kann sich in Jahren mit kleinen Unterhalts- und Verwaltungskosten lohnen.
Sind die Auslagen höher als der Pauschalabzug, muss mit der Steuererklärung eine separate Aufstellung der Renovations- und Unterhaltskosten eingereicht werden. Wertvermehrende Aufwendungen sind nicht abzugsberechtigt. Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen und die Umwelt zu schützen, können abgezogen werden.
Bei Wertschriften Ihres Privatvermögens können Sie Kosten für die Verwaltung und Verwahrung durch Dritte abziehen. Die Kosten für den Kauf und Verkauf von Wertschriften sind jedoch nicht abzugsberechtigt. Es kann jedes Jahr gewählt werden, ob die effektiven Kosten oder ein Pauschalabzug bei der Steuer berücksichtigt werden soll. Der Pauschalabzug beträgt 0,3 Prozent des Steuerwerts für ein Vermögen bis CHF 3 Mio. und 0,1 Prozent des Steuerwerts für ein Vermögen ab CHF 3 Mio.
Nachdem Sie nun wissen, was man in der Schweiz alles steuerlich abziehen kann, und alle möglichen Abzüge vorgenommen haben, lässt sich Ihre Steuerbelastung auf ein Minimum reduzieren. Das gesparte Geld können Sie für andere Zwecke verwenden, wie beispielsweise für eine rentable Geldanlage als Investition in Ihre Zukunft.
Neben den Abzügen vom steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen gibt es weitere Optimierungsmöglichkeiten, um Steuern zu sparen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel «8 Tipps: So lassen sich Steuern sparen».