Vorsorge

Wohneigentum – dank Kapital aus der Pensionskasse

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Sie träumen von Wohneigentum? Reicht das Geld nicht ganz fürs Eigenheim, könnte der Vorbezug oder die Verpfändung eines Betrags aus der Pensionskasse die Lösung sein. Die Wohneigentumsförderung (WEF) kann Ihnen Türen öffnen – sofern die Konsequenzen tragbar sind.

Kann ich mein Pensionskassenguthaben für den Hauskauf nutzen? Und unter welchen Bedingungen? Solche Fragen stellen sich die meisten Menschen in der Schweiz, die von einem Eigenheim träumen. In der Regel lautet die Antwort Ja. Allerdings wirkt sich eine solche Entscheidung auf Ihre Vorsorgesituation aus. Prüfen Sie daher sorgfältig, was für Sie die optimale Lösung ist. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Voraussetzungen für den Vorbezug von Vorsorgegeldern

1. Persönliches 

Für einen vorzeitigen Bezug von Vorsorgekapital dürfen Sie nicht invalid sein und noch keine Altersleistungen beziehen.

2. Eigenbedarf 

Vorsorgekapital darf in der Schweiz nur für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden. Erlaubt sind folgende Optionen: 

  • Erwerb oder Erstellung von selbst bewohntem Wohneigentum
  • Investitionen in ein Eigenheim
  • Amortisation einer Hypothek
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen

Kein Vorsorgegeld bekommen Sie für den gewöhnlichen Unterhalt von Wohneigentum, die Bezahlung von Hypothekarzinsen, für Ferienwohnungen oder Liegenschaften zur Vermietung.

3. Mindestbetrag 

Der minimale Betrag für Vorbezüge ist CHF 20’000. Das heisst, Sie müssen in der Pensionskasse mindestens diesen Betrag angespart haben.

4. Maximalbetrag 

  • Sind Sie noch unter 50, dürfen Sie den gesamten bis dahin angesparten Betrag beziehen, also Ihre aktuelle Freizügigkeitsleistung.  
  • Ab Alter 50 entspricht der maximale Vorbezug der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung – je nachdem, welcher Betrag höher ist. 

5. Zeitpunkt

  • Ihr letzter Vorbezug muss mindestens fünf Jahre zurückliegen. Denn ein Vorbezug ist in der Schweiz nur alle fünf Jahre erlaubt.
  • Nach einem Pensionskassen-Einkauf sollten Sie mindestens drei Jahre lang kein Kapital beziehen. Andernfalls sind nach dem Bezug die Steuern nachzuzahlen, die durch den PK-Einkauf gespart wurden.
  • Der letztmögliche Zeitpunkt für einen Vorbezug ist laut Gesetz drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Bei der AXA ist der Vorbezug aus der 2. Säule gemäss Vorsorgeplan jedoch bis zum Erreichen des Pensionsalters möglich.

Schon gewusst?

  • Förderung von Solarenergie: Die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraumes kann über einen Vorbezug finanziert werden (Voraussetzung: Eigenbedarf). Mehr dazu erfahren Sie von Ihrer Pensionskasse. 
  • Pensionskassen-Vorbezug für Wohneigentum im Ausland: Planen Sie den Erwerb von Wohneigentum im Ausland, so ist für die Finanzierung ein Bezug von Pensionskassen-Geld möglich – aber nur, wenn Sie auch Ihren Wohnsitz dorthin verlegen. Informieren Sie sich sorgfältig, welche Steuern am neuen Wohnsitz fällig werden. 
  • Pensionskassen-Vorbezug bei Schulden: Falls Sie Schulden haben, kann ein Vorbezug von PK-Geld vom Betreibungsamt gepfändet werden.

Wohneigentumsförderung: Vorbezug oder Verpfändung?

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, Geld aus der beruflichen Vorsorge auf zwei verschiedene Arten für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden:

  1. Vorbezug von Vorsorgeguthaben
  2. Verpfändung von Vorsorgeguthaben und/oder Vorsorgeleistungen

Ob Vorbezug oder Verpfändung – beides hat Vor- und Nachteile. Entscheidend sind Ihre persönliche Situation und Ihr Sicherheitsbedürfnis.

Mehr Eigenkapital dank Vorbezug

Bei der Finanzierung durch Vorbezug gilt das aus der Pensionskasse bezogene Geld als Eigenkapital. Sie kommen also mit einer kleineren Hypothek aus. Dadurch sinkt die Hypothekarzinsbelastung. Allerdings zahlen Sie mehr Steuern, da Sie weniger Schuldzinsen abziehen können. Vor allem aber birgt der Vorbezug von Vorsorgegeldern auch gewisse Risiken: Eine Scheidung, eine Krankheit oder ein Jobverlust könnte Sie zum Verkauf Ihres Hauses unter Wert zwingen.

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    Damit die Finanzierung gelingt, will ein Hauskauf sorgfältig vorbereitet sein. Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zusammengetragen.

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Konsequenzen des Vorbezugs

Rentenkürzung: Künftige Altersrenten werden gekürzt. Es droht also eine Vorsorgelücke – es sei denn, Sie sparen das verlorene Kapital wieder an und tätigen vor der Pensionierung eine Rückzahlung dieses Geldes (erneuter Einkauf).

Leistungsminderung: Bei Invalidität und Tod gelten verminderte PK-Leistungen. Um die schlechteren Leistungen zu kompensieren, sollten Sie eine Risikoversicherung für Invalidität und Tod abschliessen. 

Steuern: Die Pensionskasse informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung innert 30 Tagen über den Betrag des Vorbezugs. Das vorbezogene Kapital ist als «Kapitalleistung aus Vorsorge» zu versteuern.  Im Allgemeinen werden die Steuern für den Vorbezug getrennt vom übrigen Einkommen berechnet. Weitere Auskünfte zur Besteuerung erteilt das Steueramt des Wohnortes.

Veräusserungsbeschränkungen im Grundbuch: Kaufen Sie mithilfe eines Vorbezugs Wohneigentum, hat dies eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch zur Folge. Verkaufen Sie das Wohneigentum wieder, wird die Rückzahlung des Vorbezugs an die Vorsorgeeinrichtung fällig.

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    Falls Sie Ihr Eigenheim später verkaufen, verlangt das Gesetz die Rückzahlung des Vorbezugs an die Pensionskasse. Hier finden Sie weitere Informationen.

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Zusätzliches Fremdkapital dank Verpfändung

Bei der Verpfändung bleibt Ihr Vorsorgekapital in der Pensionskasse. Für Ihre Bank bedeutet die Verpfändung aber eine zusätzliche Sicherheit. Im Grunde genommen betrachtet die Bank das verpfändete Vorsorgekapital sogar als Ihr Eigenkapital. Das Argument: Dieses Geld gehört ja Ihnen. Sollten Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Bank auf das verpfändete Kapital zugreifen. Die Konsequenzen für Sie sind dann dieselben wie beim Vorbezug. Vor diesem Hintergrund ist die Bank bereit, Ihnen mehr als die üblichen 80 Prozent des Liegenschaftswerts zu finanzieren. Konkret bekommen Sie eine höhere Fremdfinanzierung, die mit Ihrem Pensionskassenguthaben abgesichert ist. Achtung: Diese höhere Zusatzfinanzierung müssen Sie, ebenso wie die 2. Hypothek, innert 15 Jahren amortisieren.

Wie wirkt sich eine Verpfändung auf Ihre finanzielle Situation aus? Da Sie viel Fremdkapital aufgenommen haben, zahlen Sie nun erhebliche Zinsen. Dafür wirkt sich die Hypothekarschuld positiv auf Ihre Steuern aus, und auch die Verpfändung selbst wird – im Gegensatz zum Vorbezug – nicht versteuert. Der grösste Vorteil ist jedoch, dass Ihr Vorsorgekapital unberührt bleibt: An den versicherten Leistungen nach der Pensionierung, bei Invalidität oder Tod ändert sich nichts. Unter dem Strich kann so die Verpfändung, die auf den ersten Blick teuer wirkt, am Ende sogar günstiger als ein Vorbezug sein.

Sobald Sie sich für eine Variante entschieden haben und die Finanzierung gesichert ist, können Sie sich auf die Suche nach der passenden Immobilie machen. Stöbern Sie auf Plattformen wie newhome nach Angeboten, die Ihren Bedürfnissen und finanziellen Vorstellungen entsprechen.

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Verpfändungsarten 

Es gibt zwei verschiedene Verpfändungsarten. Optimale Sicherheit erreicht Ihre Bank, wenn beide Arten kombiniert werden:

  1. Sie verpfänden Ihr aktuell angespartes Altersguthaben, also Ihre Freizügigkeitsleistung. Sollten Sie Ihre Hypothek schuldig bleiben, kommt es zur sogenannten Pfandverwertung: Die Bank erhält Ihr Altersguthaben, was faktisch einem Vorbezug gleichkommt. 
  2. Sie verpfänden Ihren Anspruch auf künftige Renten. Nehmen wir an, es klappt mit der Rückzahlung Ihrer Hypothek nicht so wie geplant: Sobald ein Vorsorgefall eintritt (Pensionierung, Invalidität oder Tod), müssen Sie so lange auf Ihre Rente verzichten, bis Ihre Schuld getilgt ist.

Höchstbetrag der Verpfändung

Auch hier ist der erlaubte Höchstbetrag von Ihrem Alter abhängig: 

  • Sind Sie noch unter 50, lässt sich maximal die aktuelle Freizügigkeitsleistung verpfänden. 
  • Ab Alter 50 entspricht die maximale Verpfändung der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Im Vertrag kann vereinbart werden, dass sich die Pfandsumme fortlaufend der sich ändernden Freizügigkeitsleistung anpasst.

Einschränkung

Wenn Sie Ihr Altersguthaben verpfändet haben, sind Sie in Ihren Freiheiten eingeschränkt: Sie brauchen eine schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers, falls Sie sich die Freizügigkeitsleistung oder – im Vorsorgefall – die Vorsorgeleistung auszahlen lassen möchten. Dies gilt auch, wenn nach einer Scheidung ein Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der oder des anderen übertragen werden soll.

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