Die berufliche Vorsorge (BVG) im Detail erklärt
Obligatorisch oder überobligatorisch? Beitragspflichtig oder nicht? Hier erfahren Sie alle wissenswerten Details rund um die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG).
Beitragspflicht und Organisation
Beitrags- und versicherungspflichtig sind in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn, welcher den BVG-Mindestjahreslohn übersteigt. Die Verantwortung für den korrekten Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge (BVG) liegt beim Arbeitgeber. Ähnlich wie bei den AHV-Beiträgen muss er sich mindestens zur Hälfte an den Beiträgen für die berufliche Vorsorge (BVG) beteiligen. Selbstständige zahlen übrigens freiwillig in die berufliche Vorsorge (BVG) ein.
Die BVG-Pflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet für Frauen und Männer mit dem Erreichen des Referenzalters (früher: Rentenalter) von 65 Jahren. Verwaltet wird das Kapital der beruflichen Vorsorge (BVG) von öffentlichen oder privaten Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen.
Obligatorisch und überobligatorisch versicherter Lohn
Beim versicherten Jahreslohn auf Basis des BVG wird grundsätzlich zwischen einem obligatorischen und einem überobgliatorischen Teil unterschieden. Obligatorisch versichert sind AHV-pflichtige Jahreslöhne, die den BVG-Mindestjahreslohn übersteigen. Versicherte Jahreslöhne, welche über diesem Maximalbetrag (maximal anrechenbarer BVG-Jahreslohn) liegen, werden dem überobgliatorischen Teil zugerechnet und sind freiwillige Leistungen der jeweiligen Pensionskasse. Wer darüber hinaus eine zusätzliche Vorsorge aufbauen möchte, sollte mit einem passenden Produkt in die private Vorsorge 3a investieren.
Höhe der Leistungen und Umwandlungssatz
Anspruch auf die Altersrente der beruflichen Vorsorge (BVG) erhalten Versicherte grundsätzlich nach Erreichen des Referenzalters (früher: Rentenalter). Je nach Reglement der Pensionskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung kann der Anspruch bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr geltend gemacht werden. Die Höhe der Auszahlungen richtet sich nach dem vorhandenen Altersguthaben sowie dem definierten sogenannten «Umwandlungssatz», der mit dem Altersguthaben multipliziert wird. Berechnungsbeispiel: Bei einem Umwandlungssatz von 6.8% und einem obligatorischen Altersguthaben von beispielsweise CHF 350'000.– würde die jährliche Rente CHF 23'800.– betragen.
Wichtig: Die aktuellen gesetzlichen Umwandlungssätze dürften in Zukunft sinken. Deshalb ist es ratsam, die Vorsorge frühzeitig zu planen und auch in die freiwillige 3. Säule einzuzahlen und sich so zusätzlich für das Alter abzusichern.
Anspruch auf das Guthaben
Bei einem Stellenwechsel wird das angesparte BVG-Altersguthaben von der aktuellen Pensionskasse an diejenige des neuen Arbeitgebers überwiesen. In verschiedenen Fällen ist jedoch auch eine Barauszahlung oder sind weitere Verwendungen möglich. So kann das komplette BVG-Guthaben, beispielsweise bei einem definitiven Wegzug ins Ausland, (ausgenommen sind EU- und EFTA-Länder) bar ausbezahlt werden. Beliebt sind auch der Vorbezug bzw. die Pfändung des BVG-Altersguthabens beim Kauf oder Bau eines Eigenheims oder beim Start in die Selbstständigkeit. Im Fall eines Vorbezugs des angesparten BVG-Kapitals entstehen meistens empfindliche Vorsorgelücken, da das Kapital im Alter für die Auszahlung der BVG-Rente fehlt. Zu diesem Zweck stehen verschiedene Produkte und Lösungen zur privaten Altersvorsorge zur Verfügung, beispielsweise die Einzahlung in ein Säule-3a-Produkt wie eine Lebensversicherung.
Finanzierung der beruflichen Vorsorge (BVG)
Wie die private Altersvorsorge wird auch die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) über das Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Jede versicherte Person bildet individuell und in einem gesetzlich geregelten Sparprozess Kapital für die Rentenzahlungen und die Vorsorge im Alter. Da die Pensionskassen dazu verpflichtet sind, alle laufenden und zukünftigen Rentenzahlungen langfristig sicherzustellen, werden die laufend einbezahlten BVG-Abzüge möglichst sicher, aber dennoch renditeorientiert angelegt. Daher gilt der Kapitalmarkt als «dritter Beitragszahler», neben den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.