Eine Floristin mit gestreifter Bluse arrangiert verschiedene Blumensträusse auf einem Holztisch in einem hellen Blumenladen.

Obligatorischer Schutz nach UVG Unfallversicherung

Finanzielle Absicherung für Ihre Mitarbeitenden
Schutz bei Unfällen im In- und Ausland
Schnelle und einfache Online-Administration
Das Wichtigste zur Unfallversicherung
  • Gesetzliche Pflicht: Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichern. Ab acht Arbeitsstunden pro Woche ist auch die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch.
  • Umfassender Schutz: Die Unfallversicherung zahlt Behandlungs- und Heilungskosten, zum Beispiel für Arztbesuche, Spitalaufenthalte oder Medikamente. Bei Arbeitsausfällen deckt sie den Erwerbsausfall über Taggelder.
  • Attraktive Zusatzleistungen: Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen bietet Ihnen die AXA Zugang zu zusätzlichen Services, wie der digitalen Unfallmeldung, WeCare sowie der Accident Card.
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Was ist die obligatorische Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung ist in der Schweiz eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Mitarbeitende gegen die finanziellen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten absichert.

Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Form der Betriebsunfallversicherung. Die Grundlage bildet das Unfallversicherungsgesetz (UVG). In diesem sind der Versicherungsschutz sowie die Leistungen fest definiert, zum Beispiel Heilungskosten, Taggelder und Renten.

Was ist der Unterschied zwischen einem Berufsunfall, einer Berufskrankheit und einem Nichtberufsunfall?

  • Berufsunfall: Ereignet sich bei der Ausübung des Berufs, während Arbeitspausen oder direkt vor oder nach der Arbeitszeit.
  • Berufskrankheit: Ist überwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, etwa auf das Einatmen gesundheitsschädlicher Stoffe.
  • Nichtberufsunfall: Passiert in der Freizeit, zum Beispiel beim Sport, im Haushalt oder im Verkehr. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden ist eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle ebenfalls Pflicht.

Wer ist in der Unfallversicherung nach UVG obligatorisch versichert?

Obligatorisch versichert sind unter anderem folgende Mitarbeitende:

  • Vollzeitangestellte
  • Teilzeitangestellte
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Auszubildende

Welche Leistungen deckt die obligatorische Unfallversicherung?

Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben. Sie umfassen sowohl Kostenvergütungen und Pflegeleistungen als auch Lohnfortzahlungen:

Kostenvergütungen und Pflegeleistungen

  • Ambulante Behandlungen (Heilungskosten) durch Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal
  • Verordnete Medikamente und Untersuchungen
  • Notwendige Reise-, Transport- und Rettungsaufwendungen
  • Stationäre Behandlung in der allgemeinen Spitalabteilung
  • Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen ausgleichen (z. B. Prothesen)
  • Notwendige ärztliche Behandlungen im Ausland
  • Pflege und Hilfe in den eigenen vier Wänden

Lohnfortzahlungen

Die Unfallversicherung nach UVG federt die finanziellen Folgen eines Unfalls für Mitarbeitende und ihre Angehörigen ab. Dies geschieht durch Lohnfortzahlungen in Form von Taggeldern bei einer Arbeitsunfähigkeit und Renten bei Invalidität oder Tod. Als Basis dient der versicherte Verdienst bis zum jährlichen UVG-Maximallohn von CHF 148’200 pro Person. Verdient eine Person mehr, lässt sich die entsprechende Differenz über eine UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) absichern.

Die obligatorische Unfallversicherung leistet folgende Lohnfortzahlungen, je nach Art des Unfalls:

Lohnfortzahlung nach Art des Unfalls

Leistung Szenario Deckung
Taggeld Die versicherte Person ist nach einem Unfall arbeitsunfähig. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall erhält sie 80 % des versicherten Lohns, berechnet auf Basis des vertraglichen Arbeitspensums.
Invalidenrente Ein Unfall führt zu bleibender oder über längere Zeit andauernder Invalidität. Bei Vollinvalidität beträgt die Rente 80 % des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Zusammen mit AHV-/IV-Renten darf die Leistung 90 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
Hinterlassenenrente Ein Unfall führt zum Tod. Anspruchsberechtigte Hinterlassene erhalten eine Rente: 40 % für Witwen und Witwer, 15 % je Halbwaise und 25 % je Vollwaise. Insgesamt gelten Höchstgrenzen von 70 % für die einzelnen Leistungen an Witwen und Witwer, Halb- und Vollwaisen. Zusammen mit AHV-/IV-Renten sind es maximal 90 % des versicherten Verdienstes.
Integritätsentschädigung Nach einem Unfall bleibt eine dauernde körperliche oder geistige Einschränkung zurück. Die Versicherung zahlt eine einmalige Kapitalleistung. Die Höhe richtet sich nach der prozentual festgelegten Einschränkung.
Hilflosenentschädigung Die versicherte Person ist infolge eines Unfalls dauerhaft auf Hilfe im Alltag angewiesen. Die Versicherung richtet eine zusätzliche Entschädigung aus, die nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen wird.

Wann kann die Unfallversicherung Leistungen kürzen oder verweigern?

Aus schwerwiegenden Gründen oder bei grober Fahrlässigkeit können die Versicherungsleistungen bei einem Unfall gekürzt oder gar gänzlich abgelehnt werden. Dies ist unter anderem in folgenden Beispielen der Fall:

  • Rasen beim Autofahren
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Aktive Beteiligung an einer körperlichen Auseinandersetzung

Was ist der Unterschied zwischen Unfallversicherung nach UVG und UVGZ?

Die Unfallversicherung nach UVG ist die obligatorische Grundversicherung. Die UVGZ erweitert diesen gesetzlichen Schutz mit zusätzlichen Leistungen für Ihre Mitarbeitenden.

Die folgende Übersicht zeigt, wo die obligatorische Unfallversicherung nach UVG schützt und welche Leistungen eine UVG-Zusatzversicherung darüber hinaus bietet:

Unfallversicherung nach UVG vs. UVGZ

Thema Unfallversicherung nach UVG UVGZ
Pflicht Obligatorisch für Arbeitgebende mit Mitarbeitenden Freiwillige Zusatzversicherung
Zweck Gesetzlicher Grundschutz bei Unfall und Berufskrankheit Erweiterter Unfallschutz über die gesetzliche Pflicht hinaus
Versicherter Lohn Bis zum UVG-Maximallohn von CHF 148’200 pro Jahr Auch Lohnanteile über dem UVG-Maximum können versichert werden
Taggeld Ab dem dritten Tag nach dem Unfall Bereits ab dem ersten Tag möglich
Spitalleistungen Stationäre Behandlung in der allgemeinen Spitalabteilung Mehrkosten für halbprivate oder private Spitalabteilung können versichert werden
Ausland Begrenzte Deckung, zum Beispiel bei Heilungskosten und Transportkosten Umfassenderer Schutz bei Unfällen im Ausland möglich
Renten Renten bei Invalidität oder Tod gemäss UVG Erweiterte Rentenleistungen möglich, auch für Lohnanteile über dem UVG-Maximum
Kapitalleistungen Keine frei wählbaren zusätzlichen Kapitalleistungen Zusätzliche Kapitalleistungen bei Invalidität oder im Todesfall können versichert werden
Ausschlüsse Leistungen können in bestimmten Fällen gekürzt oder verweigert werden Deckung der ausgeschlossenen Leistungen möglich, zum Beispiel bei Wagnis oder Grobfahrlässigkeit
Arbeitgeberattraktivität Erfüllt die gesetzliche Pflicht Stärkt die Attraktivität als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber durch bessere Unfallleistungen

Kurz gesagt: Mit der Unfallversicherung nach UVG erfüllen Sie Ihre gesetzliche Pflicht. Mit der UVGZ bieten Sie Ihren Mitarbeitenden zusätzlichen Schutz und reduzieren finanzielle Lücken nach einem Unfall.

Was kostet eine Unfallversicherung für Unternehmen?

Die Kosten einer Unfallversicherung hängen vor allem von folgenden Faktoren ab:

  • Branche
  • Lohnsumme
  • Unfallhistorie
  • gewählte Zusatzleistungen, zum Beispiel eine UVG-Zusatzversicherung (UVGZ)

Als Durchschnittswert für die Unfallversicherung können Unternehmen mit rund 1 % bis 4 % der Lohnsumme rechnen. Ermitteln Sie die Kosten für die Unfallversicherung über unseren Unfall- und Krankentaggeldversicherungs-Prämienrechner.

Warum sollte ich die obligatorische Unfallversicherung der AXA abschliessen?

Die AXA erbringt zuverlässig alle obligatorischen Leistungen. Darüber hinaus profitieren Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ebenfalls von der Unfallversicherung nach UVG: Neben der Absicherung gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls für Ihr Unternehmen bieten wir Ihnen eine individuelle und effiziente Leistungskoordination sowie hilfreiche Dienstleistungen, mit denen Sie im Ernstfall Zeit und Nerven sparen.

Als führende Anbieterin im Schweizer UVG-Markt unterstützt Sie die AXA mit folgenden Services:

  • Umfassende Leistungen: Die AXA kommt für Behandlungs- und Heilungskosten, Taggelder und Renten auf, wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund eines Unfalls teilweise oder voll arbeitsunfähig werden.
  • Weniger Aufwand durch Onlineschadenmeldung: Schäden zur Unfallversicherung melden Sie schnell und einfach digital.
  • Einfache Lohnsummendeklaration: Über myAXA oder die elektronische Lohnmeldung (ELM) übermitteln Sie Ihre Lohndaten mit wenigen Klicks zur Berechnung der definitiven Jahresprämie der Kranken- und Unfallversicherung.
  • Alles in einer Police: Erweitern Sie die obligatorische Unfallversicherung nach UVG mit einer UVGZ und einer Krankentaggeldversicherung (KTG) – alles aus einer Hand bei der AXA.
  • Versicherungscheck: Ermitteln Sie in drei Minuten den Versicherungsbedarf für Ihr Unternehmen und sichern Sie sich gegen Ihre individuellen Risiken ab.

Von diesen Services profitieren UVG-Kundinnen und -Kunden der AXA

  • WeCare
    WeCare

    Mit WeCare erhält Ihre Firma Zugang zu einer breiten Palette an Services und professionelle Unterstützung in den Bereichen Prävention und Wiedereingliederung. So stärken Sie das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeitenden und vermeiden Langzeitabwesenheiten.

    Mehr zu WeCare
  • Accident Card
    Accident Card

    Mit der Accident Card haben Ihre Mitarbeitenden in einer Notsituation im Ausland alle erforderlichen Informationen schnell zur Hand. Für UVG-Kundinnen und -Kunden der AXA ist dieser Service kostenlos. Ihre AXA Ansprechperson kümmert sich gerne um die Bestellung.

Wie melde ich einen Unfall bei der Unfallversicherung?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, einen Unfall unverzüglich der Unfallversicherung zu melden. Die Meldung erfassen Sie einfach online in wenigen Schritten:

1. Unfallmeldung starten

Klicken Sie auf «Unfall melden» und wählen Sie anschliessend «Jetzt Meldung erfassen».

2. Art der Meldung auswählen

Klicken Sie auf «Einen Unfall melden» und wählen Sie die passende Option:

  • Berufsunfall
  • Nichtberufsunfall
  • Andere Unfallversicherung

Unfall auf dem Arbeitsweg: Arbeitet die verunfallte Person weniger als acht Stunden pro Woche für dieselbe Arbeitgeberin oder denselben Arbeitgeber, gilt der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall. Ab acht Stunden pro Woche gilt er als Nichtberufsunfall.

3. Ereignis konkretisieren

Geben Sie an, ob es sich um einen Unfall, einen Bagatellunfall, einen Rückfall, einen Zahnschaden oder eine Berufskrankheit handelt.

4. Angaben erfassen und Meldung abschliessen

Erfassen Sie alle relevanten Informationen – dazu gehören unter anderem Angaben zur versicherten Person, zum Unfallhergang und zur Behandlung. Das Formular führt Sie durch sämtliche erforderlichen Felder. Prüfen Sie alle Angaben sorgfältig, laden Sie bei Bedarf Anhänge hoch und senden Sie die Meldung ab.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, müssen Sie den Unfall zusätzlich bei der beruflichen Vorsorge melden. Spätestens nach sechs Monaten ist zudem eine Meldung bei der Invalidenversicherung (IV) erforderlich.

Was gilt bei einem Unfall im Ausland?

Die obligatorische Unfallversicherung greift auch bei Unfällen ausserhalb der Schweiz. Allerdings gibt es hier zwei Einschränkungen:

  • Die Versicherung deckt bei einem Unfall im Ausland nur den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz angefallen wären.
  • Bei entstandenen Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten im Ausland werden höchstens bis zu einem Fünftel des versicherten Jahresverdienstes vergütet, für den ein Höchstbetrag von CHF 148'200 gilt.

Besonders für Geschäftsreisen in Ländern mit kostspieligem Gesundheitssystem, z. B. in den USA oder Kanada, ist es empfehlenswert, einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschliessen. Mit der UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) der AXA sind Sie bestens ausgestattet.

Ausserdem gilt: Wer sich im Ausland wegen eines Unfalls behandeln lassen muss, benötigt meistens eine Zahlungsgarantie des Unfallversicherungsunternehmens. So stellen ausländische Institutionen sicher, dass die anfallenden Heilungskosten in jedem Fall gedeckt werden.

In solchen Fällen bietet die Accident Card der AXA Unterstützung: Unter den aufgeführten Telefonnummern erreichen Sie und Ihre Mitarbeitenden die AXA rund um die Uhr und erhalten sofort eine Kostengutsprache für die Grunddeckung. So ist Ihre Belegschaft auch im Ausland jederzeit gut geschützt und erhält im Ernstfall schnelle Hilfe.

Hilfe und häufig gestellte Fragen zur Unfallversicherung

Wer zahlt die Prämien der Unfallversicherung?

Die Prämien für die Versicherung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zahlen die Arbeitgebenden komplett.

Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen tragen in der Regel die Arbeitnehmenden. Arbeitgebende ziehen diesen Anteil direkt vom Lohn ab.

Wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) besteht, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in vielen Fällen die Hälfte der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen. In Betrieben ohne GAV entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber selbst, ob sie oder er sich daran beteiligen möchte.

Was gilt als Unfall, was als Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet klar zwischen Unfall und Krankheit.

Ein Unfall liegt vor, wenn ein ungewöhnlicher äusserer Faktor plötzlich und unbeabsichtigt auf den Körper einwirkt und dadurch die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder zum Tod führt.

Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der Gesundheit, die nicht die Folge eines Unfalls ist und eine medizinische Behandlung oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht.

Sind Mitarbeitende auf dem Arbeitsweg gegen Unfall versichert, wenn sie nur zwei Stunden pro Woche bei einer Firma angestellt sind?

Ja. Arbeitnehmende sind für jedes Arbeitspensum obligatorisch gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Dazu gehört auch der direkte Arbeitsweg von der Wohnung zur Arbeit und zurück.

Wer muss die obligatorische Unfallversicherung abschliessen?

Die obligatorische Unfallversicherung ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für alle Arbeitnehmenden abzuschliessen.

Muss ich als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber eine Unfallversicherung abschliessen?

Für Selbstständigerwerbende ist die Unfallversicherung nach UVG nicht obligatorisch. Sie können jedoch freiwillig eine Versicherung gemäss UVG für sich abschliessen.

Anders ist es für Betriebsinhaberinnen sowie Betriebsinhaber einer GmbH oder AG: Sind Sie in Ihrer eigenen GmbH oder AG angestellt, gelten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. In diesem Fall muss das Unternehmen für Sie eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen.

Für Ihr Personal bleibt die Unfallversicherung in jedem Fall obligatorisch.

Sind Mitarbeitende gegen Unfälle versichert, wenn sie einen mehrmonatigen unbezahlten Urlaub machen?

Ihr obligatorischer Versicherungsschutz gegen Nichtberufsunfälle besteht, solange Sie Anspruch auf 50 % Ihres Lohns haben. 31 Tage nach Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit endet auch Ihr Versicherungsschutz. Mit einer Abredeversicherung können Sie Ihre Unfallversicherung gemäss UVG um bis zu sechs Monate verlängern.

Wie sind nichterwerbstätige Personen unfallversichert?

Nichterwerbstätige Personen wie Hausfrauen und -männer, Kinder, Studierende, Rentnerinnen und Rentner können naturgemäss nicht beruflich verunfallen. Sie müssen sich bei ihrer Krankenkasse im Rahmen der Grundversicherung selbst gegen Nichtberufsunfälle und deren Folgen versichern.

Was gilt bei Unfällen im Homeoffice?

Auch im Homeoffice kann ein Unfall als Arbeitsunfall gelten. Grundsätzlich stellt die Unfallversicherung die Tätigkeit am Schreibtisch zu Hause der Arbeit im Betrieb gleich.

Als Arbeitsunfall gelten zum Beispiel:

  • Weg in die Küche: Holt sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit ein Getränk und verunfallt dabei, zählt dies als Arbeitsunfall.
  • Gang zur Toilette: Stürzt eine angestellte Person auf dem Weg zur Toilette oder zurück an den Arbeitsplatz, gilt dies ebenfalls als Arbeitsunfall.
  • Bestimmte Arbeitswege: Wer im Homeoffice arbeitet, hat meist keinen klassischen Arbeitsweg. Bringt jemand jedoch vor Arbeitsbeginn Kinder in die Betreuung oder holt sie danach ab, gilt dieser Hin- und Rückweg als Arbeitsweg. Ein Unfall ist in diesem Fall über die obligatorische Unfallversicherung gedeckt.

Nicht als Arbeitsunfall gelten Tätigkeiten, die rein privat sind. Beispielsweise zählt es nicht als Arbeitsunfall, wenn jemand während der Arbeitszeit den Abfall nach draussen bringt und sich dabei verletzt.

Wichtig ist zudem: Im Homeoffice gibt es oft keine Zeugen. Deshalb sollten Unfälle sorgfältig dokumentiert werden.

Wann brauche ich zusätzlich eine UVGZ?

Eine UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) ist sinnvoll, wenn Sie den soliden Grundschutz der Unfallversicherung nach UVG gezielt erweitern möchten.

Die Unfallversicherung nach UVG deckt Unfälle in der Schweiz grundsätzlich gut ab, ist aber klar begrenzt – zum Beispiel bei Unfällen im Ausland, höheren Löhnen oder zusätzlichen Leistungen.

Arbeiten Mitarbeitende regelmässig im Ausland oder verdienen sie mehr als CHF 148'200 pro Jahr, stösst die Unfallversicherung nach UVG schnell an ihre Leistungsgrenzen. In solchen Fällen schliesst die UVGZ diese Lücken gezielt.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • Sie Löhne über dem UVG-Höchstbetrag versichern möchten,
  • Sie bessere Spitalleistungen anbieten wollen,
  • Sie Mitarbeitende bei Dienstreisen ins Ausland umfassender absichern möchten,
  • Sie zusätzliche Kapitalleistungen bei Invalidität oder im Todesfall vorsehen,
  • Ihre Mitarbeitenden Taggelder bereits ab dem ersten Tag erhalten sollen,
  • Sie Ihre Attraktivität als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit besseren Unfallleistungen stärken möchten.
Brauchen KMU eine Unfallversicherung?

Ja. In der Schweiz ist die Unfallversicherung für KMU mit Mitarbeitenden obligatorisch.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Angestellten gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern.

Versichert ist der Jahreslohn Ihrer Mitarbeitenden bis maximal CHF 148’200. Beschäftigen Sie Personen mit höheren Gehältern, können Sie den darüberliegenden Lohnanteil über eine UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) freiwillig zusätzlich absichern.

Neben der Unfallversicherung gehören auch weitere Sozialversicherungen zu den obligatorischen Absicherungen für KMU in der Schweiz – etwa die berufliche Vorsorge (BVG). Mehr Informationen zur Pensionskasse für KMU & Start-ups finden Sie hier.

Welche Lösungen für Ihr Unternehmen sinnvoll sind, klären Sie am besten in einer persönlichen Beratung.