Erledigen Sie Ihre Lohnmeldungen für die Unfallversicherung und die kollektive Krankentaggeldversicherung direkt aus Ihrer Lohnbuchhaltung.
Stellen Sie jetzt um auf Effizienz in Ihrer Lohnbuchhaltung! Nutzen Sie die Synergien einer Swissdec-zertifizierten Lohnbuchhaltung und den Online-Service der AXA für die Lohnmeldungen Ihrer Personalversicherungen.
Nach Installation bzw. Aktualisierung der Software senden wir Ihnen gerne das Versicherungsprofil zur Konfiguration Ihrer Lohnbuchhaltung zu.
Damit Sie die Löhne korrekt übermitteln können, müssen Sie Ihre Lohnbuchhaltung mithilfe eines aktuellen Versicherungsprofils konfigurieren. Sie können es bei Bedarf unter swissdec@axa.ch anfordern.
Grundsätzlich sollten die Löhne für alle Betriebe und Personen, die über dieselbe Police versichert sind, auch über dieselbe Lohnbuchhaltung geführt werden. Führen über dieselbe Police versicherte Betriebe jeweils eigene Lohnbuchhaltungen, notieren Sie bitte unter «Bemerkungen», dass weitere Lohnmeldungen folgen.
Der versicherte Personenkreis im Buchhaltungssystem muss identisch sein mit dem versicherten Personenkreis gemäss aktueller Police.
Sind Personen aufgrund von Sozialversicherungsabkommen von der Versicherungspflicht ausgenommen, müssen deren Löhne – mit Ausnahme der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG – separat erfasst werden.
Ist eine Person mit einem BOL versichert, muss sie für die Ermittlung des UVG-Lohns aus dem versicherten Personenkreis ausgenommen und manuell erfasst werden.
Melden Sie diese Personen mit Austrittsdatum der AXA, damit sie zum korrekten Datum aus der Police ausgeschlossen werden können.
Ist ein Höchstlohn von einer Gesundheitsprüfung abhängig, muss der Höchstlohn ohne Gesundheitsprüfung als Standard im System hinterlegt werden. Nur wenn die AXA eine Versicherungsbestätigung für die höhere Lohnsumme ausstellt, darf der Höchstlohn mit Gesundheitsfragen erfasst werden. Dies gilt für jeden Fall einzeln.
Beispiel:
Höchstlohn ohne Gesundheitsprüfung: CHF 300'000.–
Höchstlohn mit Gesundheitsprüfung: CHF 350'000.–
Ohne Versicherungsbestätigung der AXA gilt ein deklarationspflichtiger Lohn von CHF 300'000.–
Mit Versicherungsbestätigung der AXA kann der deklarationspflichtige Lohn auf CHF 350'000.– angehoben werden.
Bei der AHV sind Arbeitnehmende ab 1. Januar des Jahrs, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden (im Jahr des 18. Geburtstags), deklarationspflichtig.
Bei Krankentaggeld-, obligatorischer Unfall- und Unfallzusatzversicherung besteht dieses Mindestalter nicht. Die Löhne von Jugendlichen sind in jedem Alter deklarationspflichtig.
Bei der AHV gibt es derzeit für Personen ab dem Referenzalter (früher: Rentenalter) – Frauen und Männer ab 65 Jahren – einen steuerfreien Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr, der nicht deklariert werden muss.
Bei Krankentaggeld-, obligatorischer Unfall- und Unfallzusatzversicherung besteht dieser Freibetrag nicht. Der volle Lohn ist deklarationspflichtig. Der Unterschied zum AHV-Lohn ist im System hinterlegt.
EO-Entschädigungen müssen separat erfasst werden. Bei der AHV sind EO-Entschädigungen deklarationspflichtig. Sie müssen deshalb im UVGZ zum UVG- und Überschusslohn addiert werden, um den effektiven AHV-Lohn zu erhalten. Die Ergänzung kann in der Phase «Completion» der Erfassung gemacht werden, noch vor der Phase «Bestätigung».
Bei Mehrfachbeschäftigten können die Löhne vor der Übermittlung manuell angepasst werden.
Beispiel:
Lohn bei Arbeitgeber A: CHF 80'000.–
Lohn bei Arbeitgeber B: CHF 100'000.–
Total: CHF 180'000.–
Das Total muss auf den UVG-Maximallohn, aktuell CHF 148'000.–, gekürzt werden.
Überprüfen Sie die folgenden häufigen Fehlerquellen:
Hat die Übermittlung nicht funktioniert? Bitte wenden Sie sich an swissdec@axa.ch