Mitarbeiter und Vorsorge

BVG-Obligatorium und BVG-Überobligatorium

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Für Schweizer Unternehmen ist die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden obligatorisch. Bei der Wahl der Pensionskasse können verschiedene Kennzahlen und Aspekte helfen, ein besseres Bild des Angebots zu bekommen. Unter anderem lohnt es sich, die Konditionen auf dem obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens genauer anzuschauen.

Berufliche Vorsorge in der Schweiz: BVG-Obligatorium und -Überobligatorium

Schweizer Arbeitnehmende, die mindestens CHF 22'050 (= Eintrittsschwelle 2023) pro Kalenderjahr verdienen, sind obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) – die sogenannte 2. Säule – versichert. Sie zahlen monatlich entsprechende Beiträge, die als Altersguthaben in der Pensionskasse angespart werden. Dieses wird durch die Vorsorgeeinrichtung verzinst und im Falle einer Pensionierung mithilfe des Umwandlungssatzes in eine lebenslange Rente umgewandelt.

In Bezug auf das Alterskapital wird zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben unterschieden, für das jeweils unterschiedliche Konditionen und Leistungen gelten. 

Was umfasst das BVG-Obligatorium?

Die Rahmenbedingungen für den obligatorischen Teil sind gesetzlich vorgegeben, da es sich dabei um die Minimalvorsorge handelt. Das sind die rechtlichen Vorgaben fürs BVG-Obligatorium:

  • Die Sparphase (Erhebung von Sparbeiträgen) beginnt ab dem vollendeten 24. Lebensjahr, gepaart mit dem Erreichen eines jährlichen Mindesteinkommens von CHF 22'050.
  • Im Obligatorium berücksichtigt sind die Lohnbestandteile bis maximal CHF 88'200 pro Jahr.
  • Der Koordinationsabzug (s. Infobox unten) beträgt fix CHF 25'725.
  • Die jährlichen Sparbeiträge betragen abhängig vom Alter 7 %, 10 %, 15 % oder 18 %.
  • Das Alterskapital wird mit dem geltenden Mindestzins verzinst (aktuell 1 %).
  • Der gesetzlich vorgegebene Umwandlungssatz fürs Obligatorium beträgt 6,8 %.

Schon gewusst? Was ist der Koordinationsabzug?

Schliesst man sich einer Pensionskasse an (weil man die gesetzliche Eintrittsschwelle erreicht), wird zur Bestimmung des in der 2. Säule versicherten Jahreslohns in der Regel ein Koordinationsabzug vom Jahreslohn vorgenommen. Grund dafür ist, dass der Lohn zum Teil bereits über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist. Würden die Leistungen aus BVG und AHV nicht «koordiniert», käme es zu einer Überversicherung für sehr tiefe Lohnbereiche.

Was ist das Überobligatorium im BVG und wie kommt es zustande?

In der 2. Säule versicherte Bestandteile des Lohns, die über das Obligatorium hinausgehen, zählen zum Überobligatorium. Verschiedene Umstände können zum Aufbau von Altersguthaben im Überobligatorium führen:

  • Der Vorsorgeplan ermöglicht die Versicherung von Einkommen, die unter der gesetzlichen Eintrittsschwelle liegen.
  • Der Sparprozess beginnt vor dem 25. Lebensjahr.
  • Der Jahreslohn ist höher als CHF 88'200, und die darüber liegenden Lohnbestandteile werden in der BVG-Lösung mitberücksichtigt.
  • Der Koordinationsabzug ist kleiner als gesetzlich vorgeschrieben (z. B. abhängig vom Beschäftigungsgrad).
  • Die Sparbeiträge sind höher (freiwillige höhere Beitragszahlungen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden).
  • Das Alterskapital wird mit einem höheren Zinssatz als der gesetzlichen Mindestanforderung verzinst.
  • Die bzw. der Mitarbeitende hatte bereits vor Inkrafttreten des BVG (1985) eine Vorsorgelösung.
  • Es wurden freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse getätigt.

Warum ist eine Unterscheidung zwischen Obligatorium und Überobligatorium in der 2. Säule wichtig?

Im Gegensatz zum Obligatorium gibt es fürs Überobligatorium keine gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Konditionen und Leistungen. Das bedeutet, dass die Pensionskassen den anzuwendenden Zins- sowie Umwandlungssatz für die überobligatorischen Lohnanteile frei festlegen können. Für Unternehmerinnen und Unternehmer heisst das, dass es die unterschiedlichen Konditionen der Vorsorgeeinrichtungen zu vergleichen gilt, um die passende BVG-Lösung für die Mitarbeitenden wählen zu können.

Überobligatorium im BVG: Welche Kennzahlen sind wichtig?

Für das Überobligatorium zählt der Umwandlungssatz als wichtigste Kennzahl.

Umwandlungssatz: umhüllend vs. gesplittet

Im BVG-Obligatorium ist der Umwandlungssatz vorgeschrieben; im Überobligatorium gibt es zwei Methoden, wie das Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt werden kann: die umhüllende und die gesplittete Variante.

Beim gesplitteten Umwandlungssatz wird aufs Obligatorium der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz von 6,8 % angewandt und auf die Lohnbestandteile im Überobligatorium ein anderer, frei wählbarer Umwandlungssatz (z. B. 5 %).

Beim umhüllenden Umwandlungssatz wird dagegen ein einheitlicher (kombinierter) Umwandlungssatz aufs Obligatorium sowie Überobligatorium angewandt (z. B. 5,7 %).

Auch wenn eine Pensionskasse einen umhüllenden Umwandlungssatz anwendet, darf die ausbezahlte Altersrente niemals tiefer sein als die gesetzliche Mindestleistung (also das obligatorische Altersguthaben umgerechnet mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz). 

Schauen wir uns hierzu ein Beispiel an:

Susanne hat ein Altersguthaben von insgesamt CHF 320'000 angespart. Dabei entfallen CHF 300'000 auf den obligatorischen und CHF 20'000 auf den überobligatorischen Teil. Susannes Pensionskasse SwissRetire wendet einen umhüllenden Umwandlungssatz von 6 % an.

Die Altersrente gemäss SwissRetire berechnet sich wie folgt. CHF 320'000 × 6 % = CHF 19'200. Diese Rente ist tiefer als die gesetzlich garantierte Mindestleistung von CHF 20'400 (gesetzlicher Umwandlungssatz von 6,8 % angewandt auf das Altersguthaben von CHF 300'000 im BVG-Obligatorium). Die Pensionskasse SwissRetire muss Susanne folglich eine Altersrente von CHF 20'400 auszahlen.

Achtung: Das obige Beispiel zeigt, dass das überobligatorische Altersguthaben gar keinen Einfluss hatte auf die Höhe der Altersrente. Die Altersrente von Susanne wäre auch CHF 20'400 gewesen, wenn sie gar kein überobligatorisches Altersguthaben angespart hätte. Bei der umhüllenden Methode kann es deshalb auch vorkommen, dass ein freiwilliger Einkauf ins Überobligatorium am Ende gar nicht zu einer höheren Rente führt. Warum zeigt das folgende Beispiel:

Da Susanne letztes Jahr einen Bonus bekommen hat, entscheidet sie sich, einen freiwilligen Einkauf in Höhe von CHF 15'000 zu tätigen, um ihre Altersvorsorge aufzubessern.

Nach dem Einkauf sieht die Rechnung gemäss Pensionskasse SwissRetire so aus:

CHF 335'000 × 6 % = CHF 20'100

Auf den ersten Blick ist die jährliche Rente nun zwar höher, allerdings liegt auch dieser Betrag unter der Mindestrente von CHF 20'400, die Susanne von Gesetzes wegen zusteht. Auch nach dem Einkauf erhält Susanne ab ihrer Pensionierung also eine jährliche Altersrente in Höhe von CHF 20'400 von SwissRetire ausbezahlt. Der freiwillige Einkauf hatte also keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente von Susanne.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass beim umhüllenden Umwandlungssatz unbedingt vorher berechnet werden sollte, ob sich zusätzliche Beiträge im Überobligatorium auch wirklich effektiv als höhere Altersrente niederschlagen.

Umwandlungssatz vs. Zinssatz – was ist wichtiger?

Eine weitere Kennzahl, die beachtet werden sollte, ist der Zinssatz, mit dem das Altersguthaben bei der Vorsorgeeinrichtung verzinst wird.

Es gibt Pensionskassen, die im Überobligatorium einen höheren Zinssatz anwenden als im Obligatorium (insbesondere Pensionskassen mit einem gesplitteten Umwandlungssatz). Wenn man die beiden Zahlen sieht, stellt sich also die Frage: Was ist besser, ein höherer Zinssatz oder ein höherer Umwandlungssatz?

  • Teaser Image
    Umwandlungssatz?

    Die Wahl der BVG-Lösung beeinflusst die Altersvorsorge der Mitarbeitenden stark. Der Umwandlungssatz bestimmt mit, wie hoch die Rente der Arbeitnehmenden später einmal ausfallen wird. Wir erklären, was es zu beachten gibt

    Mehr über den Umwandlungssatz erfahren

Auch in diesem Fall lohnt sich eine individuelle Berechnung. Wenn man z. B. am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht und das Alterskapital 40 Jahre lang mit einem attraktiven Zinssatz verzinst wird, führt das letztlich zu einer höheren Rente, selbst wenn der Umwandlungssatz etwas niedriger ist.

Unser Fazit

Es lohnt sich, bei der Wahl einer Pensionskasse auch auf die Konditionen im Überobligatorium (z. B. hohe Verzinsung oder vorteilhafter Umwandlungssatz) sowie auf die Zusammenhänge von Umwandlungssatz und Zinssatz zu achten. Ein grober Überblick über die relevanten Kennzahlen einer Pensionskasse unterstützt die Entscheidung. Viele Pensionskassen bieten attraktive BVG-Lösungen mit hilfreichen Services rund um Administration und weiterführende Gesundheitsservices.

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