Gründung und Innovation

Selbstständig werden in der Schweiz: Die Checkliste zur Firmengründung

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Den Traum von der eigenen Firma verwirklichen – das ist gar nicht so kompliziert. Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbstständig werden möchten? Wir haben die wichtigsten Tipps zur Gründung des eigenen Unternehmens in der Schweiz für Sie zusammengetragen.

Von der Geschäftsidee über die Wahl der passenden Rechtsform bis hin zu Versicherungen und Vorsorgelösungen – wir gehen gemeinsam mit Ihnen die wichtigsten Schritte bei der Firmengründung durch. Los gehts!

Die Checkliste: Selbstständig werden in 10 Schritten

1. Entwickeln Sie Ihre Geschäftsidee

2. Erstellen Sie einen Businessplan

3. Finden Sie einen Firmennamen

4. Ermitteln Sie Ihren Kapitalbedarf

5. Wählen Sie die passende Rechtsform

6. Gründen Sie Ihr Unternehmen

7. Prüfen Sie notwendige Sozialversicherungen

8. Ermitteln Sie Ihren Versicherungsbedarf

9. Berücksichtigen Sie steuerliche Aspekte

10. Vergessen Sie die Vorsorge nicht

1. Entwickeln Sie Ihre Geschäftsidee

Alles beginnt mit einer guten Geschäftsidee. Doch: Wer seine eigene Unternehmung gründen will, muss nicht zwingend das Rad neu erfinden. Sie können z. B. den Kauf einer bestehenden Firma oder die Eröffnung eines Franchise in Betracht ziehen.

Oder Sie führen eine bereits bestehende Geschäftsidee weiter und verbessern sie. Die meisten Gründerinnen und Gründer starten ihre Selbstständigkeit mit ihnen bereits vertrauten Produkten oder Dienstleistungen. Der grosse Vorteil hierbei: Wenn Sie einige Jahre erfolgreich in einer Branche gearbeitet haben, kennen Sie die zentralen Bedürfnisse und Probleme des Marktes. Der enge Kontakt mit Kundinnen und Kunden ist eine aufschlussreiche Informationsquelle für Verbesserungen, Produktinnovationen und Marktlücken. Als Branchenkennerin oder Branchenkenner verfügen Sie zudem über ein entsprechendes Netzwerk und kennen potenzielle Auftraggeberinnen oder Lieferanten persönlich. Bestenfalls arbeiten Sie in einem ambitionierten Team, das Sie beim Aufbau des Geschäfts unterstützt.

Wenn Sie etwas ganz Neues auf den Markt bringen, ist das eine einmalige Chance, aber auch eine grosse Herausforderung. Neue Ideen sollten daher immer ein bestehendes Problem lösen und/oder eine Verbesserung bringen: Dies ist der Fall, wenn Sie im Vergleich zu Mitbewerberinnen und Mitbewerbern günstiger, effizienter, einfacher oder umfassender sind. 

Für welche Geschäftsidee Sie sich auch entscheiden: Um das Potenzial Ihrer Idee einschätzen zu können, ist eine Marktanalyse ein guter erster Schritt. Ein Business Model Canvas hilft zudem, Ihre Idee zu visualisieren und mögliche Schwachstellen aufzudecken.

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    Welcher Firmengründer-Typ sind Sie?

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2. Erstellen Sie einen Businessplan 

Ihre Geschäftsidee steht fest. Nun geht es darum, wie Sie sie verwirklichen wollen. Ein Businessplan ist hierfür ein geeignetes Mittel.

Von Unternehmensziel über Mitbewerber bis zur Preispolitik: Mit dem Businessplan entwickeln Sie Ihre Idee zu einer Geschäftsstrategie weiter. Der Businessplan dient als Leitfaden für den Aufbau Ihrer Firma und kann z. B. den Finanzinstituten zur Kapitalbeschaffung vorgelegt werden. Deshalb ist es wichtig, ihn regelmässig zu aktualisieren. So gehen Sie sicher, dass Sie das Ziel Ihrer Selbstständigkeit nicht aus den Augen verlieren.

Ein Businessplan klingt nach viel Aufwand? Das Schweizer KMU-Portal stellt Gründerinnen und Gründern kostenfreie Vorlagen und Muster zur Verfügung. 

3. Finden Sie einen Firmennamen

Haben Sie bereits erste Ideen für einen Firmennamen? Achten Sie bei der Wahl Ihrer Firmenbezeichnung darauf, keine Markenrechte zu verletzen. Kontrollieren Sie zudem, ob für Ihren Internetauftritt eine entsprechende Domain frei ist. Je nach Marketingkonzept sollten Sie auch überprüfen, ob Sie mit Ihrem Namen Social-Media-Profile eröffnen können oder ob diese bereits an andere User vergeben sind.

Gut zu wissen: Je nach gewählter Rechtsform müssen Sie beim Firmennamen gewisse Zusätze integrieren und Vorschriften beachten. Bei einer Einzelfirma muss z. B. Ihr Nachname Bestandteil des Firmennamens sein. Bei einer GmbH oder AG hingegen ist die Rechtsform Teil der Firmenbezeichnung. 

In den folgenden Bestimmungen finden Sie die wichtigsten Regeln für die Bildung eines Firmennamens:

Tipp: Firmennamen vorprüfen lassen

Verletzt Ihr Firmenname die Firmenbildungsregeln, darf er nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Möchten Sie vor der Gründung abklären, ob Ihre Firmenbezeichnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, können Sie Ihren Vorschlag beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Vorprüfung einreichen.

Zur Übersicht aller kantonalen Handelsregisterämter

4. Ermitteln Sie Ihren Kapitalbedarf

Für die Finanzierung des Geschäftsmodells haben Start-up-Gründer und -Gründerinnen viele Möglichkeiten. Zum Beispiel:

  • Geld von Investorinnen und Investoren oder Business Angels
  • Einnahmen aus Crowdfunding
  • Eigenkapital, z. B. Guthaben aus der Pensionskasse
  • Fremdkapital, z. B. Kreditaufnahme bei einer Bank

Wie hoch der Kapitalbedarf Ihrer Gründung ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So unterscheidet sich beispielsweise das benötigte Gründungskapital je nach Rechtsform deutlich: 

  • Einzelfirma: Für eine Einzelfirma gibt es keine Vorschriften hinsichtlich Gründungskapital.
  • GmbH: Das Gesellschaftskapital (Stammkapital) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beträgt mindestens CHF 20'000. Gut zu wissen: Nach der Veröffentlichung der Firmengründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird das Geld wieder auf das Geschäftskonto Ihres Unternehmens überwiesen und steht zur Verfügung. Das Sperrkonto, das eigens für das Stammkapital angelegt wurde, wird aufgelöst.
  • AG: Das Gesellschaftskapital (Aktienkapital) einer Aktiengesellschaft (AG) beträgt mindestens CHF 100'000. Zwar reichen für die Gründung 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie bzw. mindestens CHF 50'000 aus, aufgrund der Nachschusspflicht ist es dennoch empfehlenswert, die vollen CHF 100'000 zur Verfügung zu haben.

Neben dem Gründungskapital fallen weitere Kosten an, wenn Sie selbstständig werden möchten. Bedenken Sie neben einmaligen Zahlungen auch laufende Posten, wie die Ausgaben für Ihren eigenen Lebensunterhalt, die Miete für Ihr Ladengeschäft, Löhne von Angestellten, Anschaffungskosten für Equipment und Inventar oder Budgets für Marketingmassnahmen.

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    Was kostet es, selbstständig zu werden?

    Welche Investitionen erfordert eine Gründung? Wie viel Gewinn brauche ich, um meine laufenden Kosten zu decken? Wie funktioniert der Pensionskassen-Vorbezug? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zu den Kosten einer Selbstständigkeit.

    Zum Blog

Tipp: Überbrückungsreserve einplanen

Nehmen Sie sich die Zeit, Ihren Kapitalbedarf zu ermitteln und sich beraten zu lassen. Zu knapp bemessene Finanzmittel sind ein hohes Risiko: Bei einem Konkurs haften Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer im schlimmsten Fall mit ihrem Privatvermögen. Es empfiehlt sich deshalb, eine Überbrückungsreserve für mindestens sechs Monate einzuplanen. Professionelle Beratung bekommen Sie beispielsweise auf Start-up-Plattformen wie startups.ch, bei Business Coaches, der Bank Ihres Vertrauens oder in Liquiditäts-Planungsworkshops der AXA:

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    Lernen, liquide zu bleiben

    Die AXA unterstützt Gründerinnen und Gründer mit kostenfreien Liquiditäts-Planungsworkshops. Hier lernen Sie Schritt für Schritt, was Sie beachten sollten, um immer ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben.

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Erhalten Start-ups und Selbstständige finanzielle Unterstützung?

Der Bund gewährt keine direkte finanzielle Unterstützung zur Gründung neuer Firmen. Stattdessen wird auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Neugründungen geachtet. Die einzige Ausnahme ist die Arbeitslosenversicherung: Sie bietet Unterstützungsmassnahmen für Arbeitslose, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen. Zusätzliche Förderungen können Neugründerinnen und Neugründer z. B. durch Stipendien, Subventionen, Wettbewerbe oder von Hochschulen (Forschungsgelder) erhalten. 

5. Wählen Sie die passende Rechtsform

Ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – wenn Sie selbstständig werden möchten, haben Sie die Wahl. Führen Sie als Einzelperson ein Geschäft im kaufmännischen Sinn unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung, entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Diese Rechtsform ist weit verbreitet und für viele Start-ups der Einstieg in die selbstständige Erwerbstätigkeit. 

Was ist ein Einzelunternehmen? 

Ein Einzelunternehmen besteht aus einer alleinigen Inhaberin oder einem alleinigen Inhaber. Für eine Einzelfirma müssen Sie von Ihrer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbend anerkannt sein. Gründerinnen und Gründer sind bei dieser Rechtsform weiterhin natürliche Personen.

Als Inhaberin oder Inhaber eines Einzelunternehmens gelten Sie als selbstständigerwerbend.

Was ist eine Kapitalgesellschaft?

Bei der Kapitalgesellschaft steht das eingebrachte Kapital im Mittelpunkt. Sehr beliebt sind in der Schweiz die AG (Aktiengesellschaft) und die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Als juristische Person erlangt die Kapitalgesellschaft mit der Handelsregistereintragung ihre Rechtsfähigkeit. Für Verbindlichkeiten haften die AG und die GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen.

Einzelunternehmen, AG oder GmbH? Die beliebtesten Rechtsformen im Vergleich

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6. Gründen Sie Ihr Unternehmen

Sie sind bereit für den Schritt in die Selbstständigkeit? Dann geht es an die eigentliche Firmengründung. Je nach Rechtsform unterscheidet sich der Gründungsprozess.  

So gründen Sie ein Einzelunternehmen 

Ein Einzelunternehmen entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit – und nicht, wie bei GmbHs oder AGs, durch den Eintrag ins Handelsregister. Erst ab einem erwirtschafteten Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 sind Sie als Inhaberin oder Inhaber eines nach kaufmännischer Art geführten Einzelunternehmens verpflichtet, Ihre Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. 

Wichtig: Um in der Schweiz als selbstständigerwerbend zu gelten, muss Ihre Selbstständigkeit durch die zuständige Ausgleichskasse (AHV) geprüft und anerkannt werden. Nach der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit melden Sie sich hierfür bei der Ausgleichskasse. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. 

Zur Überprüfung der Anmeldung braucht die Ausgleichskasse Belege für Ihre Selbstständigkeit. Deshalb erfolgt die Anmeldung rückwirkend. Legen Sie der Anmeldung Unterlagen bei, die Ihre Selbstständigkeit beweisen. Dies können beispielsweise Offerten und Rechnungen, Werbemittel oder eine Beschreibung der Tätigkeit sein. Ein Eintrag ins Handelsregister reicht für die Anerkennung der selbstständigen Tätigkeit nicht aus. 

So gründen Sie eine GmbH oder AG 

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH oder AG erfolgt mit dem Eintrag ins Handelsregister und der Gründerversammlung der Gesellschafter vor einer Notarin oder einem Notar (öffentliche Beurkundung).

  • Bei einer GmbH müssen zudem die Statuten genehmigt, die Geschäftsführung und gegebenenfalls die Revisionsstelle bestimmt werden.
  • Bei einer AG müssen die Statuten genehmigt und der Verwaltungsrat sowie die Revisionsstelle bestimmt werden.

Mit der Gründung erhält Ihre Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und gilt fortan als juristische Person.

Für die Eintragung ist das kantonale Handelsregister an Ihrem Geschäftssitz zuständig. Bei Ihrem Handelsregisteramt finden Sie eine Übersicht über die benötigten Unterlagen und Daten.

Eintrag ins Handelsregister und Gründerversammlung sind Pflicht

Für die Anmeldung beim Handelsregisteramt werden z. B. Angaben zu den im Handelsregister einzutragenden Personen, amtlich beglaubigte Unterschriften der Gründerinnen (GmbH) bzw. der Mitglieder des Verwaltungsrats (AG) sowie die notariell beurkundeten Gründungsunterlagen benötigt. Unterstützung bei der Vorbereitung der Gründungspapiere erhalten Sie durch Anwältinnen, Notare oder Treuhänder.  

Im Zuge der Handelsregisteranmeldung geben GmbHs und AGs auch Auskunft über ihre Organisation, wie z. B. die Regelung der Geschäftsführung (GmbH) oder des Verwaltungsrats (AG). Bevor Sie Ihre HR-Anmeldung einreichen, sollten Sie deshalb folgende Punkte klären:

  • Festlegung der Höhe des Gesellschaftskapitals und Verteilung der Anteile 
    • GmbH: Es müssen mindestens CHF 20'000 Stammkapital eingebracht und die Stammanteile (mit einem Wert von mindestens CHF 100) auf die einzelnen Gründerinnen und Gründer verteilt werden. 
    • AG: Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 50'000, aufgrund der Nachschusspflicht sind aber CHF 100'000 empfehlenswert. Nachdem der Mindestwert der Aktien bestimmt wurde (mindestens CHF 0.01 je Aktie), werden die Aktien auf die Gründerinnen und Gründer verteilt.
  • Bestimmung der Gesellschaftsorgane 
    • GmbH: Die Gesellschafter teilen sich die Geschäftsführung, sofern nicht anders festgelegt.
    • AG: Die Geschäftsführung obliegt dem Verwaltungsrat. Die Gründerinnen und Gründer bestimmen, durch wen der Verwaltungsrat besetzt wird.
Unterlagen beim Handelsregister einreichen

Nach Zusammentragen aller Gründungsunterlagen empfiehlt es sich, den Anmeldungsentwurf beim Handelsregisteramt vorprüfen zu lassen. Zudem sollten Sie die Dokumente, die notariell beurkundet werden müssen, frühzeitig bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar einreichen und einen Termin zur öffentlichen Beurkundung der Gründerversammlung vereinbaren.  

Sind alle Vorbereitungen abgeschlossen, reichen Sie Ihre Anmeldung persönlich oder per Post beim Handelsregisteramt ein. Nach bestandener Prüfung erfolgt der Eintrag ins kantonale Handelsregister innert etwa 7 Arbeitstagen. Der Eintrag ins Eidgenössische Amt für das Handelsregister sowie die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB erfolgen im Anschluss. 

Geschafft! Damit ist Ihre Kapitalgesellschaft erfolgreich gegründet. Nach Vorweisen Ihres Handelsregisterauszugs bei der Bank können Sie nun über Ihr Gesellschaftskapital verfügen und sind ab sofort vollumfänglich handlungsfähig. 

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7. Prüfen Sie notwendige Sozialversicherungen 

Die Sozialversicherungen dienen der sozialen Absicherung der Schweizer Bevölkerung. Es handelt sich dabei um obligatorische Versicherungen, die grundlegende Risiken decken. Sie erbringen Leistungen in Form von Renten oder tragen die Kosten bei Unfällen oder Krankheiten. Zu den Sozialversicherungen zählen z. B. die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Berufliche Vorsorge (BVG), die Mutterschaftsversicherung (MV) und die Unfallversicherung (UV).

Arbeitnehmende in der Schweiz sind automatisch in der AHV versichert und obligatorisch gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter geschützt. Selbstständige sind hingegen verpflichtet, sich eigenständig um ihre Sozialversicherungen zu kümmern. Die Rechtsform Ihres Unternehmens bestimmt somit Ihre sozialversicherungstechnische Stellung als Eigentümerin oder Eigentümer – und ob Sie sich eigenständig bei der AHV anmelden müssen.

Bei der Ausgleichskasse (AHV) anmelden

  • Einzelunternehmen: Selbstständigerwerbende gelten in der Schweiz erst dann als solche, wenn die Ausgleichskasse ihres Erwerbsorts die Anmeldung überprüft und ihre Selbstständigkeit anerkannt hat. Sozialversicherungsrechtlich gelten Sie als selbstständigerwerbend, wenn Sie 
    • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten,
    • in unabhängiger Stellung sind und Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
  • GmbH oder AG: Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschliesst, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmender behandelt. Wenden Sie sich an die zuständige Ausgleichskasse bzw. Familienausgleichskasse, um sich und Ihre Arbeitnehmenden anzumelden bzw. Familienzulagen zu beantragen.

Tipps zur AHV-Anmeldung

  • Zeit sparen mit der Online-Anmeldung: Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist gebührenfrei und kann online vorgenommen werden. Je nach Rechtsform dauert das zwischen 20 und 30 Minuten.  

Zur Anmeldung AHV / IV / EO / ALV bei easygov

  • Die AHV-Abrechnung verstehen: 
    • Von Ihrer kantonalen Ausgleichskasse erhalten Sie vierteljährlich eine provisorische Rechnung für das vergangene Quartal. Der Rechnungsbetrag basiert auf Ihren Angaben oder auf den Vorjahresdaten.
    • Sobald das kantonale Steueramt Ihr Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit meldet, kann die Ausgleichskasse die definitive Beitragsrechnung ausstellen.
    • Melden Sie der Ausgleichskasse wesentliche Veränderungen Ihres Einkommens (ab 25 %) spätestens im Folgejahr. So vermeiden Sie Nachzahlungen mit Verzugszinsen.
  • Den AHV-Kontoauszug überprüfen: Selbstständigen empfiehlt die Ausgleichskasse, alle fünf Jahre den AHV-Kontoauszug zu überprüfen. Diesen können Sie kostenlos bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse bestellen. Stimmen die verbuchten Beiträge mit dem jeweiligen beitragspflichtigen Einkommen auf der Steuererklärung überein? Der AHV-Kontoauszug weist nur die Jahre mit einer definitiven Beitragsrechnung aus. Bestellen können Sie den AHV-Kontoauszug kostenlos bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.
  • Vorsorge- und Beitragslücken vermeiden:
    • Nur wenn Frauen 43 Jahre lang und Männer 44 Jahre lang AHV-Beiträge eingezahlt haben, erhalten sie die volle AHV-Rente. 
    • Kranken- und Unfalltaggelder sind freiwillig. Durch längere Krankheiten oder Unfälle können somit Beitragslücken entstehen. Wir empfehlen, diese Lücken rechtzeitig zu schliessen. So verhindern Sie Auswirkungen auf Ihre AHV-Rente.
    • Fehlende Beiträge können Sie bis zu fünf Jahre später nachzahlen. Kontaktieren Sie hierfür Ihre Ausgleichskasse.

Sozialversicherungsbeiträge budgetieren 

Es ist empfehlenswert, die Kosten für Sozialversicherungen als normale Ausgaben in Ihrem Budget mit einzurechnen. Diese Sozialversicherungen sind je nach Rechtsform Ihrer Firma obligatorisch oder freiwillig: 

  • Einzelunternehmen: Sozialversicherungsrechtlich gelten Sie als selbstständigerwerbend. Für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer gilt:
  • GmbH oder AG: Im Gegensatz zum Einzelunternehmen gelten Sie als (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Eigentümerin einer AG oder GmbH versicherungstechnisch als angestellte Person. 
    • 1. Säule (AHV, IV, EO), Kinderzulagen = für Sie und Ihre Angestellten obligatorisch
    • 2. Säule (Pensionskasse) = für Sie und Ihre Angestellten obligatorisch, wenn das jährliche Bruttoeinkommen mehr als CHF 22'050 (Stand 2023) beträgt
    • Arbeitslosenversicherung: für Sie und Ihre Angestellten obligatorisch
    • Krankentaggeldversicherung = nicht obligatorisch, aber aufgrund der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht üblich
    • Unfallversicherung = für Sie und Ihre Angestellten für Betriebsunfälle obligatorisch; ab wöchentlich mehr als 8 Arbeitsstunden auch für Nichtbetriebsunfälle obligatorisch

Ihr Start-up hat bereits Angestellte? So funktionieren die Sozialversicherungen für Mitarbeitende

Die Anstellung von Personal bringt Pflichten mit sich. So ist in der Schweiz jede angestellte Person obligatorisch gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter versichert. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Diese umfassen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung sowie Arbeitgeberbeiträge an die Familienzulagen.

Wickeln Sie die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeitenden über die Ausgleichskasse ab. Auch gegen Berufsunfall und Berufskrankheit (BU) müssen alle Angestellten versichert werden. 

Die erforderlichen Anmeldungen im Überblick:

  • Ausgleichskasse:
    • Mitarbeitende, die bereits eine AHV-Nummer besitzen, können Sie einfach Ende Jahr in der Lohndeklaration aufführen.
    • Melden Sie Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne AHV-Nummer sowie Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland innert Monatsfrist der Ausgleichskasse.
    • Gekündigte Mitarbeitende müssen Sie der Ausgleichskasse nur melden, wenn sie Familienzulagen in Anspruch nehmen.
  • Obligatorische Unfallversicherung:
    • Für Personal mit weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche genügt eine Berufsunfallversicherung.
    • Angestellte, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) zu versichern.
    • Ist Ihre Firma nicht von Gesetzes wegen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, können Sie sich an einen Privatversicherer, eine Krankenkasse oder eine öffentliche Unfallversicherungskasse wenden.
  • Krankentaggeldversicherung: Aufgrund der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht ist auch eine Krankentaggeldversicherung empfehlenswert.
  • Pensionskasse: Die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende ist obligatorisch, wenn das jährliche Bruttoeinkommen mehr als CHF 22'050 (Stand 2023) beträgt. 
  • Familienzulagen: Ihre Mitarbeitenden haben für Kinder unter 16 Jahren Anspruch auf Familienzulagen. Dasselbe gilt für Kinder zwischen 16 und 25 Jahren in Ausbildung.
    • Für den Anspruch gelten bestimmte Voraussetzungen. Schicken Sie das Anmeldeformular der Ausgleichskasse. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die Ausgleichskasse eine Verfügung zu.
    • Die Zulagen werden mit den Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.

8. Ermitteln Sie Ihren Versicherungsbedarf 

Die sogenannten Betriebsversicherungen decken – ergänzend zu den Sozialversicherungen – Risiken ab, die Ihrem Unternehmen in der Gründungsphase gefährlich werden können.

Ob Arbeitsausfälle, technische Störungen oder Cyberattacken: Betriebsversicherungen schützen bei Vorfällen, die Sie in Ihrem Traum von der Selbstständigkeit aus der Bahn werfen können. Deshalb sollten Sie sich bei der Wahl der passenden Absicherung die Frage stellen: Welchen Risiken ist meine junge Firma ausgesetzt? Und welche kann und möchte ich nicht allein tragen, sondern auf eine Versicherung abwälzen?

Die gute Nachricht ist: Die meisten Betriebsversicherungen sind für Start-ups und Selbstständige frei wählbar. Was Sie beachten sollten, erfahren Sie auf unserer Seite «Versicherungen für Selbstständige & Start-ups»  und in unserem praktischen Versicherungs-Check:

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9. Berücksichtigen Sie steuerliche Aspekte 

Ein weiterer Punkt, den Sie bei der Budgetplanung bedenken sollten: Steuern. Auch hier spielt die Rechtsform Ihrer Gründung eine wichtige Rolle:  

  • Einzelunternehmen: Eigentümerinnen und Eigentümer von Einzelunternehmen müssen ihr Einkommen sowie ihr berufliches und privates Vermögen versteuern. Hierfür wird auf Basis der Geschäftsbücher und des Privatvermögens eine Steuererklärung vorgelegt.
  • AGs oder GmbHs: Kapitalgesellschaften gelten als juristische Personen und müssen Gewinn- und Kapitalsteuern entrichten. Wenn eine GmbH oder AG Gewinn erzielt und diesen in Form von Dividenden ausschüttet, werden sowohl die Gesellschaft selbst als auch die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter besteuert. Man spricht hier auch von einer Doppelbesteuerung, da neben der Anstellung bei der GmbH oder AG auch noch eine private Steuererklärung eingereicht werden muss. Besteuert werden somit das private Einkommen und der Dividendenertrag als Gesellschafterin oder Gesellschafter.

Diese Übersicht des SECO zeigt, welche Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden je nach Rechtsform erhoben werden.  

Tipp: Sind Sie mehrwertsteuerpflichtig? 

Bei der Mehrwertsteuer spielt die Rechtsform Ihres Unternehmens eine untergeordnete Rolle. Es gilt: Erzielen Sie mit Ihrem Geschäft einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 für Leistungen in der Schweiz, sind Sie mehrwertsteuerpflichtig. Dann müssen Sie zwei Dinge beachten: 

  • Sie müssen Ihre Einzelfirma im Handelsregister eintragen. Das kantonale Handelsregisteramt am Geschäftssitz ist hierfür zuständig.
  • Sie sind mit Ihrer Firma mehrwertsteuerpflichtig und müssen sich, sobald Sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllen, innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anmelden.

10. Vergessen Sie die Vorsorge nicht

Viele Gründerinnen und Gründer denken zuletzt an sich selbst. Dennoch sollten Sie die persönliche Vorsorge auf keinen Fall vernachlässigen. Auch hier gibt die Rechtsform Ihres Unternehmens die Rahmenbedingungen vor: 

  • Einzelunternehmen: Für Selbstständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge (2. Säule) optional. Viele Inhaberinnen und Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft schliessen sich freiwillig einer Vorsorgestiftung an. Alternativ können Selbstständigerwerbende auf die private Vorsorge mit der Säule 3a ausweichen. Nebst langfristiger Sicherheit profitieren Sie hierbei von attraktiven Steuervorteilen.
  • GmbH und AG: Wer eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründet, gilt versicherungstechnisch als Angestellte oder Angestellter der eigenen Firma. Ihr Pensionskassenguthaben muss in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Privat können Sie wie gewohnt mit der Säule 3a und 3b vorsorgen. 
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    Als Unternehmerin oder Unternehmer geniessen Sie bei der Vorsorge viel Freiheit. Was Sie in Sachen Vorsorge beachten sollten, haben unsere Expertinnen und Experten hier für Sie zusammengefasst.

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Geschafft! 

Herzliche Gratulation! Sie haben den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit gewagt und Ihr eigenes Unternehmen gegründet.

Das «Abenteuer Unternehmerin oder Unternehmer» kann beginnen: Die ersten Monate und Jahre sind jetzt für die Etablierung Ihres jungen Unternehmens entscheidend. Wie wird sich Ihre Firma am Markt behaupten? Wann treten die ersten Start-up-Erfolge ein? Ist die zu Beginn gewählte Rechtsform noch die richtige? Zeichnet sich die Umwandlung in eine AG oder GmbH ab?

Gerne steht Ihnen das AXA Team auch nach der Firmengründung mit unabhängiger Beratung und wertvollen Tipps zur Seite. Kontaktieren Sie uns – wir melden uns in Kürze bei Ihnen.

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