Columna Sammelstiftung Group Invest Anpassung der Umwandlungssätze bis 2027
Die Columna Sammelstiftung Group Invest passt ihre Umwandlungssätze an und sichert damit langfristig attraktive, faire und nachhaltige Leistungen zugunsten der Versicherten.
Die Columna Sammelstiftung Group Invest passt den Umwandlungssatz von 2025 bis 2027 schrittweise auf 6,0 Prozent im Obligatorium und 5,3 Prozent im Überobligatorium für Frauen und Männer im Alter von 65 Jahren an.
Für jede versicherte Person wird im Hintergrund eine zweite Berechnung für die Altersrente durchgeführt. Diese zieht für den obligatorischen Teil den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent heran und berücksichtigt zusätzlich den überobligatorischen Teil mit einem Ausgleichsfaktor.
Je nachdem, wie hoch der obligatorische resp. überobligatorische Anteil am Altersguthaben ist, ist die eine oder andere Rentenberechnung höher.
Die Versicherten erhalten immer den höheren Wert als jährliche Rente ausbezahlt. Die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen werden so in jedem Fall eingehalten. Zudem profitieren auch Personen mit tieferen überobligatorischen Altersguthaben von einer höheren Rente. Da jeder Sparfranken rentenbildend ist, lohnen sich Einkäufe auch bei kleineren überobligatorischen Altersguthaben. Zu den Rechenbeispielen
Die Anpassung der Umwandlungssätze erfolgt schrittweise über insgesamt drei Jahre hinweg. Dies schafft Planungssicherheit für die Versicherten und federt allfällige Renteneinbussen ab, insbesondere für Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen.
Auf Kapitalbezüge und bestehende Altersrenten hat die Anpassung keine Auswirkung.
Mit der Anpassung des Umwandlungssatzes reduziert die Stiftung die gegenwärtige Umverteilung von Berufstätigen zu Rentnerinnen und Rentnern deutlich und stellt damit ein faires, attraktives und nachhaltiges Leistungsniveau zugunsten der Versicherten sicher.
Die Stiftung hält am «gesplitteten» Umwandlungssatzmodell fest, d. h., es kommen jeweils unterschiedliche Umwandlungssätze für das Obligatorium beziehungsweise das Überobligatorium zur Anwendung. So lohnen sich Planausbauten oder Einkäufe auch zukünftig und erhöhen die spätere Rente, selbst wenn es sich um kleinere Beträge handelt.
Die Columna Sammelstiftung Group Invest setzt zudem weiterhin auf eine differenzierte Anlagestrategie für das Obligatorium und das Überobligatorium. Die beiden unterschiedlichen Anlagestrategien bilden die Grundlage für das Verzinsungsmodell, an dem die Stiftung ebenso festhält. Die überobligatorischen Altersguthaben werden dank diesem Ansatz tendenziell höher verzinst.
Der Umwandlungssatz bestimmt, mit welchem Prozentsatz das angesparte Alterskapital zum Pensionierungszeitpunkt in eine jährliche Rente umgerechnet wird. Pro CHF 100 000 (in aller Regel sind es deutlich mehr) ergibt ein Umwandlungssatz von 6,0 Prozent eine Rente von CHF 6000 pro Jahr.
Ist der angewandte Umwandlungssatz höher als der versicherungstechnisch – also rein rechnerisch – korrekte, muss die Pensionskasse bei jeder Pensionierung zur Finanzierung der Altersrente mehr Kapital als das vorhandene Sparguthaben der Versicherten zurückstellen. Darum kommt es zu einer immer höheren Umverteilung zwischen den aktiv Versicherten und den Rentnerinnen und Rentnern. Die Differenz zwischen vorhandenem Sparguthaben und tatsächlich benötigtem Kapital nennt man Pensionierungs- oder Verrentungsverlust.
Mit einem umhüllenden Umwandlungssatz kommt für das gesamte Altersguthaben, also Obligatorium und Überobligatorium zusammen, ein einheitlicher Umwandlungssatz zur Anwendung.
Mit einem gesplitteten Umwandlungssatz werden der obligatorische und der überobligatorische Teil getrennt betrachtet und die jährliche Altersrente mit je einem unterschiedlichen Umwandlungssatz berechnet. Hier finden Sie mehr Hintergründe zum Umwandlungssatz der Pensionskasse.
Wie hoch die zukünftige Rente ausfällt, ist je nach Person unterschiedlich und hängt unter anderem davon ab, wie viel Alterskapital sie während des Berufslebens angespart hat und wie das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Anteil ist.
Als Faustregel gilt: Altersguthaben × Umwandlungssatz = jährliche Rente.
Im Vorsorgeportal auf myAXA können Sie jederzeit Ihre zukünftige Rente simulieren.
Für Personen, die in den Übergangsjahren 2025 und 2026 in Rente gehen, gelten im Alter von 65 Jahren jeweils die folgenden Umwandlungssätze:
Die Versicherten erhalten immer den höheren Wert aus den beiden Rentenberechnungen als jährliche Rente ausbezahlt.
Die Anpassung der Umwandlungssätze erfolgt schrittweise über insgesamt drei Jahre. Dies schafft Planungssicherheit für die Versicherten und federt allfällige Renteneinbussen ab, insbesondere für Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen.
Bei Pensionierungen per 01. Januar gilt jeweils noch der Umwandlungssatz des Vorjahres.
Bei Pensionierungen ab 2027 gilt für Männer und Frauen im Alter von 65 Jahren ein Umwandlungssatz von 6,0 Prozent im Obligatorium und 5,3 Prozent im Überobligatorium. Gleichzeitig wird immer noch eine zweite Rentenberechnung gemacht mit 6,8 Prozent im Obligatorium und einem um Faktor 50 % multiplizierten Umwandlungssatz im Überobligatorium.
Die Versicherten erhalten immer den höheren Wert als jährliche Rente ausbezahlt.
Rechenbeispiel 1: Person mit CHF 300 000 Obligatorium und CHF 300 000 Überobligatorium
Die Person erhält somit eine Rente von CHF 33 900 pro Jahr.
Rechenbeispiel 2: Person mit CHF 300 000 Obligatorium und CHF 75 000 Überobligatorium
Die Person erhält somit eine Rente von CHF 22 388 pro Jahr.
Auf Kapitalbezüge hat die Anpassung des Umwandlungssatzes keine Auswirkung.
Nein, für Sie ändert sich nichts. Auf bestehende Altersrenten hat die Anpassung des Umwandlungssatzes keinen Einfluss. Dasselbe gilt auch für laufende Hinterbliebenen- und Invalidenrenten.
Im Vorsorgeportal auf myAXA können Sie jederzeit Ihr aktuelles Altersguthaben einsehen und mehr zu Ihrer Altersvorsorge erfahren. Im Portal ist auch Ihr neuster Pensionskassenausweis für Sie hinterlegt.
Der gesetzlich festgelegte Mindestumwandlungssatz von derzeit 6,8 Prozent gilt für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, also das BVG-Minimum. Für den überobligatorischen Teil kann die Pensionskasse, den Umwandlungssatz selbst festlegen.
Auch mit einem Umwandlungssatz unter dem gesetzlich festgelegten Mindestumwandlungssatz (aktuell 6,8 Prozent) wird jederzeit sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen im obligatorischen Teil in jedem Fall eingehalten werden. Hierfür wird für alle Versicherten eine Kontrollrechnung geführt (sogenannte Schattenrechnung).
Bei der Columna Sammelstiftung Group Invest ist dank der zweistufigen Berechnungsmethode bereits sichergestellt, dass die gesetzlichen Mindestleistungen eingehalten werden, da diese für den obligatorischen Teil des Altersguthabens den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von derzeit 6,8 Prozent berücksichtigt.
Mithilfe von freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse lässt sich das individuelle Altersguthaben erhöhen, sofern die maximale Einkaufssumme noch nicht erreicht ist. Die Effekte eines freiwilligen Einkaufs, sowohl auf die zukünftige Rente als auch in steuerlicher Hinsicht sind vorgängig individuell zu prüfen. Darüber hinaus kann man im Rahmen der dritten Säule zusätzliches Kapital für die Altersfinanzierung ansparen.
Weitergehende Informationen und häufige Fragen zur Anpassung des Umwandlungssatzes finden Sie im Q&A sowie in den weiteren Unterlagen.