Alles Wichtige für Sie Teilliquidation 2021 der Sammelstiftung

Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge erfüllt per Bilanzstichtag 31.12.2021 die Voraussetzungen für eine Teilliquidation. Für versicherte Personen, Rentnerinnen und Rentner ändert sich dadurch nichts.

Das Wichtigste in Kürze
  • Für Sie als versicherte Person, Rentnerin oder Rentner hat das Teilliquidationsverfahren keinen direkten Einfluss.
  • Rentnerinnen und Rentner erhalten weiterhin regelmässig ihre Rente.
  • Sie erhalten diese Informationen, weil die Sammelstiftung von Gesetzes wegen verpflichtet ist, alle Personalvorsorgekommissionen, versicherten Personen sowie Rentnerinnen und Rentner zu informieren.

Was ist eine Teilliquidation?

In der Schweiz sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine berufliche Vorsorge anzubieten. Die meisten Unternehmen führen jedoch keine eigene Pensionskasse, sondern entscheiden sich für den Anschluss an eine Sammelstiftung. Diese führt für jedes angeschlossene Unternehmen ein eigenes Vorsorgewerk.

Wenn Unternehmen aus der Sammelstiftung austreten und sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, kann es unter bestimmten Voraussetzungen notwendig sein, ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen.

Versicherte Personen sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Rahmen einer Vertragsauflösung gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten, haben zusätzlich zu den Austrittsleistungen einen kollektiven, anteilsmässigen Anspruch auf finanzielle Mittel der Sammelstiftung (technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven). Diese Mittel werden zugunsten des Versichertenkollektivs an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen.

Wichtig: Für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden, die weiterhin in der Sammelstiftung sind, ändert sich dadurch nichts: Ihre Ansprüche bleiben unverändert in der Sammelstiftung zurück.

Was sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation?

Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind im Reglement «Teilliquidation Sammelstiftung» (gültig ab 01.01.2019) festgehalten.

Gemäss diesem Reglement sind die Voraussetzungen erfüllt, sofern

  • ein oder mehrere Anschlussverträge aufgelöst werden und
  • der Deckungsgrad (gemäss Art. 44 BVV2) der Sammelstiftung per Bilanzstichtag über 110 Prozent oder unter 98 Prozent liegt.

Diese Voraussetzungen waren bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge per Bilanzstichtag 31.12.2021 erfüllt, mit einem Deckungsgrad von über 110 Prozent.

Welche finanziellen Mittel werden verteilt?

Im Zuge der Teilliquidation werden technische Rückstellungen und Wertschwankungs­reserven der Sammelstiftung anteilsmässig auf die abgehenden und verbleibenden Vorsorgewerke aufgeteilt.

Technische Rückstellungen werden bei einer Teilliquidation nur dann mitgegeben, wenn auch die entsprechenden Risiken an die neue Vorsorgeeinrichtung übergehen.

Bei der Berechnung der Ansprüche der Wertschwankungsreserven wird berücksichtigt, welchen Anteil das jeweilige Versichertenkollektiv während der Anschlusszeit zur Bildung dieser Mittel geleistet hat.

Wie erfolgt die Zuteilung der finanziellen Mittel?

Die Zuteilung erfolgt anhand des sogenannten Verteilungsplans. Grundlage dafür ist die Bilanz per 31.12.2021. Im Verteilungsplan ist festgehalten, welches Vorsorgewerk welchen Anspruch hat.

Was heisst das für mich als versicherte Person oder Rentnerin/Rentner?

Für versicherte Personen, Rentnerinnen und Rentner eines Unternehmens, das unverändert bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge angeschlossen ist:

Für Sie als versicherte Person, Rentnerin oder Rentner hat das Teilliquidationsverfahren keinen direkten Einfluss. An Ihrer derzeitigen Vorsorgesituation ändert sich dadurch nichts.

Rentnerinnen und Rentner erhalten weiterhin regelmässig ihre Rente.

Die Ansprüche Ihres Vorsorgewerks bleiben unverändert in der Sammelstiftung zurück.

Für versicherte Personen, Rentnerinnen und Rentner eines Unternehmens, das die Sammelstiftung im Zeitraum vom 31.12.2021 bis zum 30.12.2022 verlassen und sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat:

Für Sie als versicherte Person, Rentnerin oder Rentner hat das Teilliquidationsverfahren keinen direkten Einfluss.

Rentnerinnen und Rentner erhalten weiterhin regelmässig ihre Rente.

Die Ansprüche zugunsten Ihres Versichertenkollektivs werden als Gesamtbetrag an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Über deren Verwendung entscheidet die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. die Personalvorsorgekommission.

Muss ich etwas unternehmen?

Sie müssen nichts tun.

Sie haben diese Information erhalten, weil die Sammelstiftung von Gesetzes wegen verpflichtet ist, alle Personalvorsorgekommissionen, versicherten Personen sowie Rentnerinnen und Rentner zu informieren.

Häufige Fragen zur Teilliquidation

Was sind die rechtlichen Grundlagen für eine Teilliquidation?

Gemäss Gesetz (Art. 53b BVG) hat jede Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen einer Teilliquidation und das Verfahren in einem Reglement zu regeln. Der Stiftungsrat hat das anwendbare «Reglement Teilliquidation Sammelstiftung» erlassen. Es wurde von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Wer beschliesst die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens?

Wenn die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung erfüllt sind, beschliesst der Stiftungsrat die Durchführung des Teilliquidationsverfahrens.

Wer hat Anspruch auf die zusätzlichen finanziellen Mittel?

Versicherte Personen sowie Rentnerinnen und Rentner, die aufgrund einer Vertragsauflösung zwischen dem 31.12.2021 und 30.12.2022 als Kollektiv in eine andere Vorsorgeeinrichtung übergetreten sind.

Einzelpersonen, welche die Sammelstiftung individuell verlassen haben (z. B. infolge eines Stellenwechsels), haben keinen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Mittel der Sammelstiftung.

Was sind technische Rückstellungen?

Technische Rückstellungen sind finanzielle Reserven, welche die Sammelstiftung bildet, um zukünftigen Verpflichtungen nachzukommen, die heute bereits absehbar sind und die nicht durch Beiträge gedeckt sind.

Was sind Wertschwankungsreserven?

Die Sammelstiftung bildet Wertschwankungsreserven, damit sie bei Schwankungen an den Finanzmärkten einen finanziellen Puffer hat, um allfällige Verluste abzufangen.

Was geschieht mit den übertragenen Mitteln?

Die Ansprüche zugunsten des abgehenden Versichertenkollektivs werden als Gesamtbetrag (d.h. ohne individuelle Zuteilung) an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Über deren Verwendung entscheidet die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. die Personalvorsorgekommission.

Wer wurde über die Teilliquidation informiert und wie?

Sämtliche Personalvorsorgekommissionen (PVK) sowie Rentnerinnen und Rentner wurden schriftlich über das Teilliquidationsverfahren und das Vorgehen informiert. Die Personalvorsorgekommissionen wurden aufgefordert, die im Schreiben enthaltenen Informationen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt an die versicherten Personen weiterzugeben. Rentnerinnen und Rentner wurden direkt durch die Sammelstiftung schriftlich informiert.

Das Teilliquidationsverfahren 2021 wurde zudem im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mehr über das Teilliquidationsverfahren wissen möchte?

Einsichtsrecht

Alle versicherten Personen sowie Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, unter Wahrung des Datenschutzes Einsicht in die massgebenden Unterlagen (z. B. Jahresrechnung der Sammelstiftung, Beschluss des Stiftungsrates, Auszug des Verteilungsplans oder Bestätigung des Pensionskassenexperten) zum Teilliquidationsverfahren zu nehmen.

Dafür ist zwingend eine vorgängige Anmeldung notwendig (teilliquidation@axa.ch).

Die Akten können bei der Sammelstiftung in Winterthur eingesehen werden. Es werden keine Unterlagen oder Kopien ausgehändigt.

Eine Einsichtnahme ist unter Berücksichtigung der geltenden Frist bis spätestens DATUM möglich.

Folgende Unterlagen sind zwecks Identifikation mitzubringen:

  • Pass/ID oder Führerausweis
  • AHV- oder Sozialversicherungsnummer

 

Einspracherecht

Alle versicherten Personen und Rentnerinnen und Rentner der Sammelstiftung und die Arbeitgebenden haben das Recht, gegen den Beschluss des Stiftungsrates Einsprache zu erheben. Die Einsprache hat schriftlich und mit Angabe einer Begründung zu erfolgen. Folgende Punkte sind auf dem Schreiben zwingend aufzuführen:

  • Vertragsnummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • Betreff «Einsprache Teilliquidation Sammelstiftung 2021»
  • Begründung
  • Unterschrift (keine elektronische Signatur)

Einsprachen sind schriftlich und unter Berücksichtigung der geltenden Frist bis spätestens DATUM an folgende Adresse zu senden: AXA, Postfach 300, 8401 Winterthur

Was bedeutet eine Teilliquidation für die finanzielle Stabilität der Sammelstiftung?

Bei einer Teilliquidation werden nicht nur finanzielle Mittel, sondern auch die dazugehörigen Risiken an die neue Vorsorgeeinrichtung übergeben. Die finanzielle Stabilität und Leistungsfähigkeit der Sammelstiftung bleibt für die in der Sammelstiftung verbleibenden Vorsorgewerke somit erhalten.

Der Verteilungsplan ist so ausgestaltet, dass neben der Gleichbehandlung der ausgetretenen Versichertenkollektive auch die Interessen der in der Sammelstiftung verbleibenden versicherten Personen berücksichtigt werden.

Kontakt für weitere Fragen

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