Alles Wichtige für Sie Teilliquidation 2021 Ihrer Sammelstiftung

Aufgrund eines Deckungsgrads von über 110 Prozent per 31.12.2021 erfüllt Ihre Sammelstiftung die reglementarischen Voraussetzungen für ein Teilliquidationsverfahren.

Was ist eine Teilliquidation? 

In der Schweiz sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine berufliche Vorsorge anzubieten. Die meisten Unternehmen entscheiden sich dabei für den Anschluss an eine Sammelstiftung und schliessen zu diesem Zweck einen Anschlussvertrag ab. Auf diese Weise werden sie zu einem sogenannten Vorsorgewerk und erhalten ihren eigenen Vorsorgeplan.

Treten Unternehmen jedoch aus der Sammelstiftung aus und schliessen sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung an, kann es unter bestimmten Voraussetzungen notwendig sein, ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen. Das bedeutet, dass gemäss den reglementarischen Bestimmungen für versicherte Personen und Rentenbeziehnde, die im Rahmen einer Vertragsauflösung gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten, neben den Austrittsleistungen ein kollektiver, anteilsmässiger Anspruch auf Wertschwankungsreserven und technische Rückstellungen der Sammelstiftung besteht.

Was sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation? 

Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation finden sich im Reglement «Teilliquidation Sammelstiftung» Ihrer Sammelstiftung. Gemäss diesem sind die Voraussetzungen erfüllt, sofern 

  • ein oder mehrere Anschlussverträge aufgelöst werden und
  • der Deckungsgrad (gemäss Art. 44 BVV2) der Sammelstiftung per Bilanzstichtag über 110 Prozent oder unter 98 Prozent liegt.

Wieso bin ich betroffen?

Ihre Sammelstiftung hatte per 31. Dezember 2021 einen Deckungsgrad nach BVV2 von über 110 Prozent. Gleichzeitig hat mindestens ein Unternehmen den Anschlussvertrag aufgelöst und die Sammelstiftung verlassen. Dadurch erfüllt Ihre Sammelstiftung die Voraussetzungen für die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens im Sinne des Reglements «Teilliquidation Sammelstiftung».

Das bedeutet, dass versicherte Personen und Rentenbeziehende, die im Rahmen einer Auflösung des Anschlussvertrags gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten, zusätzlich zu den Austrittsleistungen einen kollektiven, anteilsmässigen Anspruch auf finanzielle Mittel der Sammelstiftung haben.

Die auf die verbleibenden Vorsorgewerke entfallenden finanziellen Mittel bleiben ohne Zuweisung in der Sammelstiftung zurück.

Gemäss den reglementarischen Bestimmungen Ihrer Sammelstiftung sind alle Vertragsauflösungen vom 31.12.2021 bis zum 30.12.2022 im Teilliquidationsverfahren zu berücksichtigen. Mit dem Teilliquidationsverfahren kann deshalb erst nach Ablauf dieser Frist, im Jahr 2023, begonnen werden. 

Welche finanziellen Mittel werden verteilt?

Im Rahmen der Teilliquidation werden technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven der Sammelstiftung anteilsmässig auf die abgehenden Vorsorgewerke aufgeteilt.

Die Verteilung erfolgt auf Basis eines sogenannten Verteilungsplans. Stichtag für die Berechnung der kollektiven, anteilsmässigen Ansprüche ist der 31.12.2021.

Was ist die Grundlage für eine solche Verteilung? 

Die Grundlage für die Durchführung des Teilliquidationsverfahrens und dessen Umsetzung bildet das Reglement «Teilliquidation Sammelstiftung», das per 31. Dezember 2021 in Kraft war.

Wo sehe ich, in welcher Sammelstiftung ich versichert bin?

Den Namen Ihrer Sammelstiftung finden Sie am einfachsten in Ihrem persönlichen Ausweis, der in Ihrem Vorsorgeportal hinterlegt ist.

Wie erfolgt die Verteilung? 

Die Ermittlung der kollektiven, anteilsmässigen Ansprüche erfolgt durch einen sogenannten Verteilungsplan. Die angewendeten Grundlagen sind im Reglement «Teilliquidation Sammelstiftung» definiert. 

Durch den Verteilungsplan werden finanzielle Mittel der Sammelstiftung (technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven) anteilsmässig auf die austretenden und verbleibenden Versichertenkollektive aufgeteilt.  

Der kollektive, anteilmässige Anspruch auf technische Rückstellungen besteht für diejenigen versicherten Personen, für die Rückstellungen gebildet wurden, jedoch nur, wenn auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der kollektive Anspruch wird entsprechend der Berechnungsgrundlage für die Festlegung der bisherigen Rückstellungen berechnet.

Bei der Berechnung der Ansprüche der Wertschwankungsreserven wird berücksichtigt, welchen Anteil die jeweiligen Versicherten-Kollektive während ihrer Anschlusszeit zur Bildung dieser Mittel geleistet haben. 

Der kollektive, anteilsmässige Anspruch auf die Mittel der Sammelstiftung wird kollektiv den austretenden Versichertenkollektive mitgegeben. Die auf die verbleibenden Versichertenkollektive entfallenden Anteile bleiben ohne Zuweisung in der Sammelstiftung zurück. 

Was heisst dies konkret für mich?

Für alle, deren Unternehmen unverändert bei der bisherigen Sammelstiftung angeschlossen ist: 

Auf Ihre derzeitige Vorsorgesituation hat das aktuelle Teilliquidationsverfahren keinen direkten Einfluss. Die gemäss Verteilungsplan auf die verbleibenden Versichertenkollektive entfallenden Mittel bleiben unverändert in der Stiftung zurück.  

Laufende Renten werden weiterhin regelmässig und in unveränderter Höhe ausgerichtet. 

Für alle, deren Unternehmen die Sammelstiftung im Zeitraum vom 31.12.2021 bis zum 30.12.2022 verlassen und sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat:

Für Sie als versicherte oder rentenbeziehende Person hat das Teilliquidationsverfahren keinen direkten Einfluss auf die aktuelle Vorsorgesituation in Ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung.

Wichtig: Rentenbeziehende erhalten ihre Renten weiterhin regelmässig.

Der anteilsmässige Anspruch auf Mittel der Sammelstiftung wird nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens kollektiv an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung übertragen.

Welchen Einfluss hat dies auf die finanzielle Stabilität meiner Sammelstiftung?

Der Verteilungsplan ist so ausgestaltet, dass neben der Gleichbehandlung der ausgetretenen Versichertenkollektive auch die Interessen der in der Sammelstiftung verbleibenden Versicherten und Rentenbeziehenden berücksichtigt werden.

Die finanzielle Situation und die Leistungsfähigkeit der Sammelstiftung bleiben für die in der Sammelstiftung verbleibenden Vorsorgewerke unverändert.

Muss ich etwas unternehmen?

Sie müssen nichts tun.

Sie haben diese Information erhalten, da Ihre Sammelstiftung von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Sie zu informieren.

Häufige Fragen zur Teilliquidation

Weitergehende Informationen und häufige Fragen zum Teilliquidationsverfahren finden Sie im Q&A.

Kontakt für weitere Fragen

Sie haben Fragen zur Teilliquidation Ihrer Sammelstiftung? Sie erreichen uns schnell und einfach per E-Mail oder Telefon.

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