Die AXA Schweiz unterstützt Flüchtlinge aus der Ukraine, die wegen des Angriffskriegs ihr Land verlassen müssen und in die Schweiz gelangen, schnell und unbürokratisch mit kostenlosen Versicherungsleistungen und Services. Auch Gastfamilien können sich bei der AXA melden, wenn sie Flüchtlinge aufnehmen und zusätzliche Personen im Haushalt gratis mitversichern möchten.
Informationen, Fragen und Antworten rund um Versicherungen für Flüchtlinge und Angebote zur momentanen Situation finden Sie stets aktualisiert auf dieser Seite.
Ukraine-Flüchtlingen und Schweizer Gastfamilien, die Geflüchtete aufnehmen, bietet die AXA Hilfe in verschiedenen Bereichen – damit sie sich in ihrer Notsituation nicht auch noch um Versicherungsfragen kümmern müssen.
Sie haben eine Haushaltsversicherung bei der AXA (Hausrat und/oder Privathaftpflicht) und möchten Ukraine-Flüchtlinge bei sich aufnehmen? Dann melden Sie Ihre Gäste einfach bei der AXA an, und sie sind kostenlos mitversichert:
Beide Versicherungen laufen automatisch über die Versicherungspolice der Gastfamilie, solange die Flüchtlinge im selben Haushalt wohnen.
So funktionierts: Melden Sie die Namen der Ukraine-Flüchtlinge, die Sie aufgenommen haben, Ihrer AXA Beraterin / Ihrem AXA Berater. Wir schicken Ihnen dann eine Bestätigung.
Haben Sie juristische Fragen rund um die Aufnahme von Flüchtlingen in Privathaushalten, die Gesetze in der Schweiz oder das Arbeitsrecht? Die AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie gerne mit kostenloser Rechtsauskunft – Flüchtlinge genauso wie Gastfamilien und andere, die helfen möchten. Sie können entweder das Formular nutzen oder Ihre Anfrage per WhatsApp stellen.
Sie haben eine Haftpflichtversicherung bei der AXA und möchten Ihre Wohnung oder Ihr Haus (egal ob Eigentum oder gemietet) Ukraine-Flüchtlingen überlassen, während Sie woanders wohnen? Doch was, wenn ein Schaden passiert? Weder Sie noch Ihre Gäste müssen sich Sorgen machen, denn:
Auch diese Versicherung läuft über die Police der Gastgeberin bzw. des Gastgebers.
So funktionierts: Melden Sie die Namen der Ukraine-Flüchtlinge, die in ihrer Wohnung oder Ihrem Haus wohnen, Ihrer AXA Beraterin / Ihrem AXA Berater. Wir schicken Ihnen dann eine Bestätigung.
Geflüchtete aus der Ukraine haben in der Schweiz ein Anrecht auf medizinische Versorgung. Informationen dazu gibt das Staatssekretariat für Migration SEM. Je nach Kanton bieten die zuständigen Behörden auch Zugang zu einer Haftpflichtversicherung, diese ist aber nicht obligatorisch. Die AXA bietet Flüchtlingen und deren Gastfamilien Hilfe in Form von Deckungserweiterungen in der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung an, das heisst, die aufgenommenen Gäste sind in der Grundpolice automatisch mitversichert.
Ukrainerinnen und Ukrainer können sich nach der Einreise bei einem Bundesasylzentrum melden und dort ein Gesuch um Schutzstatus S einreichen. Damit werden sie vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet.
Flüchtlinge, die erwerbstätig sind, haben über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber automatisch eine Unfallversicherung. Wer ukrainische Flüchtlinge in seinem Betrieb beschäftigt, muss diese entsprechend im Rahmen der gesetzlich obligatorischen Unfallversicherung gegen Unfälle versichern. Wenn ein ukrainischer Flüchtling für durchschnittlich mehr als 8 Stunden pro Woche beschäftigt wird, so ist er automatisch auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Unfalldeckung kann folglich aus der Krankenkassendeckung ausgeschlossen werden.
Wenn für das gesamte Personal eine obligatorische Unfallversicherung besteht, sind ukrainische Flüchtlinge grundsätzlich auch über diese versichert. Das Gleiche gilt auch für eine allfällig vorhandene UVG-Zusatzversicherung (Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung).
Grundsätzlich gelten für alle Lenkerinnen und Lenker des versicherten Fahrzeugs die gleichen Vertragskonditionen der Motorfahrzeugversicherung. Voraussetzung ist, dass die Fahrerin oder der Fahrer einen gültigen Führerausweis besitzt. Ausländische Führerausweise sind gültig, wenn diese im internationalen Format vorhanden sind oder eine übersetzte Version zur Verfügung steht und wenn sich die Fahrerin oder der Fahrer nicht länger als zwölf Monate in der Schweiz aufhält (danach braucht es einen Schweizer Ausweis, siehe auch Website des Bundes). Was aber bei einem Schadenfall geschuldet bleibt, sind Selbstbehalte und Bonusverlust (falls so im Vertrag vorgesehen).
Die Ukraine ist Mitglied des sogenannten Grüne-Karte-Abkommens. Personen, die aus der Ukraine in die Schweiz einreisen, müssen eine Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) mit sich führen, die bestätigt, dass für ihr Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung besteht. Haben sie keine solche Karte, müssen sie bei der Einreise eine Grenzversicherung für die Haftpflicht abschliessen. Ist ein ausländisches Fahrzeug in einen Schadenfall mit einem in der Schweiz versicherten Fahrzeug verwickelt, vermittelt das Nationale Versicherungsbüro der Schweiz. Ist das ausländische Fahrzeug nicht versichert, übernimmt der Nationale Garantiefonds der Schweiz den Schaden. Die Kaskoversicherung hingegen ist nicht obligatorisch.
Die AXA Schweiz kann keine Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) für ausländische Fahrzeuge ausstellen. Das geht nur, wenn Ihr Auto bei der AXA Schweiz versichert ist. In diesem Fall können Sie die Versicherungskarte auf dieser Seite beantragen. Ist Ihr Auto bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert, können Sie die Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) dort beantragen.
Sofern für das gesamte Personal eine kollektive Krankentaggeldversicherung besteht, sind Ukraine-Flüchtlinge normalerweise automatisch mitversichert. Bei einer bereits bestehenden Krankentaggeldversicherung der AXA muss für neu eintretendes Personal in der Regel kein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden.
Ein Unternehmen, das einen Flüchtling aus der Ukraine legal beschäftigt, muss in der Betriebshaftpflichtversicherung und in der Berufshaftpflichtversicherung nichts weiter vorsehen. Das heisst, die geflüchtete Person gilt ganz normal als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und ist für die Tätigkeit im versicherten Betrieb mitversichert.
Personen mit Status S, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind in der AHV (Alters- und Hinterlassenenvorsorge) obligatorisch versichert sowie auch der beruflichen Vorsorge gemäss BVG unterstellt (siehe Informationsbroschüre des Staatssekretariats für Migration SEM für ausländische Staatsangehörige zum Thema Sozialversicherungen bei Aufenthalt in der Schweiz und zur Vorbereitung für die Ausreise).
Flüchtlinge können damit genauso wie andere Mitarbeitende in der beruflichen Vorsorge angemeldet werden. Bei Fragen kann die AXA Beraterin oder der AXA Berater kontaktiert werden.
Mit dem Schutzstatus S dürfen Ukraine-Flüchtlinge in der Schweiz Arbeit suchen, wobei für die Aufnahme einer Arbeit zusätzlich eine Arbeitsbewilligung notwendig ist. Das Gesuch für diese Bewilligung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde einholen.
Nach Erhalt des Schutzstatus S kann ein Flüchtling ohne Einhaltung einer Wartefrist eine Arbeit suchen. Um die Arbeitsbewilligung kümmert sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (siehe Frage oben). Unterstützung bei der Stellensuche bieten bei Bedarf die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
Für die Bewerbungen bestehen keine Einschränkungen. Es wird empfohlen, bereits in der Bewerbung über den Schutzstatus S zu informieren, sodass potenzielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen, dass vor Stellenantritt noch eine Arbeitsbewilligung eingeholt werden muss.
Ukraine-Flüchtlinge mit Schutzstatus S dürfen sich auf sämtliche verfügbaren Stellen bewerben, diesbezüglich bestehen keine Restriktionen. Selbstverständlich sind für reglementierte Berufe die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung zu erfüllen. Wer ein ukrainisches Diplom besitzt und dieses in der Schweiz anerkennen lassen möchte, kann sich an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wenden.
Für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss ein Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingereicht werden. Das Gesuch sollte Auskunft geben über die vorgesehene Tätigkeit und die finanziellen und betrieblichen Mittel, die dafür vorgesehen sind. Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sind eine ausreichend gesicherte Existenzgrundlage sowie die Erfüllung der notwendigen finanziellen und betrieblichen Mittel. Über diese Voraussetzungen gibt ein separates Schreiben Auskunft, das dem Gesuch beizulegen ist. Ausserdem beizulegen ist dem Gesuch eine Passkopie, eine Kopie des Ausländerausweises (Schutzstatus S) sowie ein Formular für den Stellenantritt, das bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde angefordert werden kann.
Sprechen Sie Ukrainisch oder Russisch und haben Fragen zu den Services auf dieser Seite oder anderen Versicherungsthemen? Dann erreichen Sie uns schriftlich per E-Mail unter ukraine@axa.ch. Folgende AXA Beraterinnen und Berater sprechen zudem Ukrainisch und/oder Russisch und stehen Ihnen für Fragen gerne auch telefonisch zur Verfügung: