Unbezahlter Urlaub in der Schweiz: Was Sie beachten sollten
Eine längere Auszeit vom Arbeitsalltag ist für viele Menschen ein grosser Wunsch. Unbezahlter Urlaub bietet dafür eine flexible Lösung, bringt aber auch einige Fragen mit sich: Was passiert mit dem Lohn und dem Versicherungsschutz während dieser Zeit?
Ob Erholung, Sabbatical, Weiterbildung, Weltreise oder einfach Zeit für die Familie: Unbezahlter Urlaub eignet sich für alle, die sich eine längere Abwesenheit beim Job wünschen – allerdings ohne Kündigung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dabei vom Unternehmen vorübergehend freigestellt. Sie erhalten während ihrer Auszeit zwar keinen Lohn, doch das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Für einen unbezahlten Urlaub braucht es immer eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, da es in der Schweiz keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Ferien gibt.
Habe ich Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Nein. Ob ein unbezahlter Urlaub möglich ist, hängt von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ab. Einige Unternehmen verankern entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder in internen Personalreglementen. Solche Regelungen unterscheiden sich je nach Branche, Unternehmen und individuellen Abmachungen. Ein anschauliches Beispiel bietet der öffentliche Dienst im Kanton Zürich: Dort ist unbezahlter Urlaub im Personalrecht klar definiert. Mitarbeitende des Kantons können unbezahlte Ferien beantragen, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen und die betriebliche Situation es zulässt.
Welche Verpflichtungen haben Mitarbeitende und Unternehmen?
In vielen Unternehmen gibt es solche detaillierten Regelungen allerdings nicht. Dort müssen Sie unbezahlten Urlaub direkt mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber verhandeln. In jedem Fall haben beim unbezahlten Urlaub sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende bestimmte Pflichten, damit die Auszeit reibungslos und rechtlich korrekt abläuft.
Pflichten der Arbeitnehmenden
- Arbeitnehmende müssen den unbezahlten Urlaub frühzeitig beantragen, idealerweise schriftlich und mit einer klaren Begründung.
- Sie sollten gemeinsam mit Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Dauer der Abwesenheit festlegen. Diese Vereinbarung ist verbindlich – ein Abbruch oder eine Verlängerung erfordert die Zustimmung beider Parteien.
- Es liegt in der Verantwortung der Mitarbeitenden, sich über den Wegfall von Leistungen wie der Unfallversicherung oder der Pensionskasse zu informieren und bei Bedarf eine freiwillige Weiterversicherung abzuschliessen.
Schritt für Schritt: Ihr Weg zum unbezahlten Urlaub
Bei der Planung und Organisation von unbezahltem Urlaub sollten Sie folgende Schritte einhalten:
- Frühzeitig informieren und planen: Überlegen Sie, wie lange Sie abwesend sein möchten und wie sich dies auf Ihre finanzielle Situation auswirkt.
- Gespräch mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber führen: Klären Sie in einem persönlichen Gespräch, ob unbezahlter Urlaub möglich ist, ob betriebliche Gründe dagegensprechen und welche Bedingungen gelten sollen.
- Gesuch an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber stellen: Reichen Sie ein schriftliches Gesuch mit Begründung und gewünschtem Zeitraum ein. Erklären Sie Ihre Bereitschaft, eine schriftliche Vereinbarung zu unterzeichnen.
- Vereinbarung schriftlich festhalten: Lassen Sie sich alle Eckpunkte schriftlich bestätigen: Beginn und Ende der Abwesenheit, Auswirkungen auf Ferienanspruch, Pensionskasse, Unfallversicherung und Arbeitsplatzgarantie.
- Lohnabrechnung kontrollieren: Prüfen Sie im betreffenden Monat die Lohnabrechnung sorgfältig. Der unbezahlte Urlaub muss korrekt als Abzug erscheinen, allfällige Beiträge zur Weiterversicherung sollten separat aufgeführt sein.
- Rückkehr vorbereiten: Halten Sie sich an die vereinbarte Rückkehrfrist und melden Sie sich rechtzeitig zurück. Bei längerer Abwesenheit kann ein kurzer Austausch mit dem Team vor dem Wiedereinstieg hilfreich sein.
Unbezahlter Urlaub: Was ist mit den Versicherungen?
Ein weiterer wichtiger Punkt, um den Sie sich rechtzeitig kümmern sollten, ist Ihr Versicherungsschutz. Denn während eines unbezahlten Urlaubs ändert sich dieser teilweise erheblich. In der Schweiz sind folgende Versicherungen betroffen:
- AHV/IV/EO (1. Säule): Während des unbezahlten Urlaubs leisten weder Sie noch Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) oder Erwerbsersatzordnung (EO). Bei längeren Abwesenheiten entsteht eine sogenannte Beitragslücke, die später zu einer Kürzung Ihrer AHV-Rente führen kann. Um das zu vermeiden, sollten Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse als nichterwerbstätig melden und freiwillig Beiträge entrichten.
- ALV (Arbeitslosenversicherung): Auch an die Arbeitslosenversicherung zahlen Sie während des unbezahlten Urlaubs keine Beiträge. Weil die Abwesenheitszeit nicht als Beitragszeit gilt, haben Sie nach einer Kündigung oder Stellenaufgabe unter Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld.
- UVG (Unfallversicherung): Die Unfallversicherung ist in zwei Bereiche aufgeteilt: Während die Berufsunfallversicherung (BUV) mit dem letzten Arbeitstag vor dem unbezahlten Urlaub endet, bleibt die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) noch während 31 Tagen nach dem letzten bezahlten Arbeitstag bestehen. Danach erlischt auch dieser Schutz. Um die Deckung für Freizeitunfälle weiterzuführen, können Sie für maximal sechs Monate eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen. Das ist besonders wichtig, wenn Sie ins Ausland reisen oder körperlich aktiv bleiben.
- BVG (2. Säule der Pensionskasse): Unbezahlter Urlaub bedeutet, dass Sie keinen Lohn erhalten und somit in der Regel auch die Beiträge an die Pensionskasse entfallen. Damit ruht nicht nur Ihre Altersvorsorge, sondern oft auch der Risikoschutz bei Tod oder Invalidität (in manchen Fällen bleibt der Schutz noch für eine gewisse Zeit – oft für einen Monat – bestehen, bevor er erlischt). Bei längerer Abwesenheit ist es daher sinnvoll, eine private Vorsorgelösung zu prüfen, um die Lücke zu überbrücken.
Wie wirkt sich unbezahlter Urlaub aus?
Neben dem Thema Versicherung bringt die Entscheidung für unbezahlte Ferien weitere rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich.
Arbeitsvertrag, Arbeitsleistung und Lohn
Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen, nur Ihre Pflicht zur Arbeitsleistung und der Anspruch auf Lohn sind während der Abwesenheit ausgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch nicht anteilig. Übrigens: Eine Kündigung während des unbezahlten Urlaubs ist grundsätzlich zulässig, ausser es besteht eine anderslautende Vereinbarung.
Unfall- und Krankheitsrisiken
Wie bereits erwähnt bedeutet unbezahlter Urlaub, dass Ihre berufliche Unfallversicherung nicht mehr greift. Wenn nach 31 Tagen die Nichtberufsunfallversicherung erlischt, besteht ohne Zusatzversicherung kein Unfallschutz mehr – auch nicht in der Freizeit. Dasselbe gilt für den Krankentaggeldschutz: Je nach Unternehmen und Versicherungsmodell entfällt dieser ganz oder teilweise. Sie tragen also während Ihrer Auszeit das volle Risiko im Krankheitsfall oder bei einem Unfall, sofern Sie sich nicht freiwillig absichern.
Ferienansprüche und Urlaubstage
Unbezahlter Urlaub reduziert den Ferienanspruch anteilig, da Sie während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen. Gesetzlich steht Ihnen pro vollem Arbeitsjahr ein Mindestanspruch von vier Wochen Ferien zu. Dieser verringert sich aber bei längerer unbezahlter Abwesenheit entsprechend. Auch betriebliche Ferienregelungen, zum Beispiel ein zusätzlicher Ferienanspruch nach Dienstjahren, können durch eine Auszeit beeinflusst werden.
Arbeitsinterne Fristen und Zeiträume
Unbezahlte Ferien beeinflussen die Berechnung der Dienstjahre, sofern die Abwesenheit länger als einen Monat dauert. In vielen Unternehmen zählt eine solche Auszeit nicht zur anrechenbaren Betriebszugehörigkeit – insbesondere, wenn sie freiwillig und längerfristig erfolgt. Das kann dazu führen, dass Fristen für gewisse Ansprüche (zum Beispiel längere Kündigungsfristen, zusätzliche Ferien nach Dienstjahren oder Jubiläumsleistungen) nach hinten verschoben werden. Auch bei der Berechnung von Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer der Anstellung richten, kann der unbezahlte Urlaub zu einer Unterbrechung der anrechenbaren Zeit führen.
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Nach der vereinbarten Dauer endet der unbezahlte Urlaub automatisch und Sie nehmen Ihre Arbeit wieder auf. Ein Anspruch auf denselben Arbeitsplatz besteht nur, wenn dies schriftlich festgehalten wurde. Besonders bei längeren Auszeiten empfiehlt sich daher ein frühzeitiger Austausch mit Vorgesetzten, um einen reibungslosen Wiedereinstieg zu gewährleisten. In manchen Unternehmen wird vor der Rückkehr ein kurzes Gespräch geführt, um Aufgaben, Arbeitszeiten oder neue Entwicklungen im Team zu besprechen.