
Haushaltshilfe privat anstellen: In 4 Schritten zur korrekten Anstellung
Wer eine Haushaltshilfe privat anstellen will, wird automatisch zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber – mit Vorteilen, aber auch mit Pflichten. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Reinigungskraft korrekt anstellen.
Ob regelmässige Reinigung oder Hilfe beim Frühlingsputz: Viele Gründe sprechen dafür, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen. Doch mit einer solchen Anstellung gehen gesetzliche Vorgaben einher, die Sie beachten müssen.
1. Passende Haushaltshilfe finden
Sobald Sie sich entschieden haben, eine Putzhilfe privat anzustellen, beginnt die Suche. In der Schweiz bieten viele Reinigungskräfte ihre Dienste über Onlineplattformen an, oft auch im Rahmen eines Minijobs. Bei der Auswahl Ihrer neuen Haushaltshilfe sollten Sie besonders auf Erfahrung, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit achten. Denn schliesslich vertrauen Sie Ihrer Haushaltshilfe Ihr Zuhause an – auch in Ihrer Abwesenheit.
Und wichtig: Wer eine Reinigungskraft privat anstellt, übernimmt Verantwortung – und das ist auch gut so. Mit der richtigen Vorbereitung und dem passenden Versicherungsschutz schaffen Sie eine faire Grundlage für Ihre Haushaltshilfe. Sie vermeiden nicht nur rechtliche Risiken, sondern sorgen auch für Sicherheit und Transparenz im Alltag.
2. Arbeitsverhältnis klären und Haushaltshilfe privat anstellen
Sobald Sie eine Haushaltshilfe gefunden haben, müssen die Arbeitsverhältnisse klar definiert werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwar nicht obligatorisch, schafft aber Transparenz und schützt beide Seiten – insbesondere bei Streitigkeiten oder Unfällen.
Folgende Punkte sollten Sie im Arbeitsvertrag regeln:
- Unfallversicherung
- Krankentaggeldversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Häufigkeit und Dauer der Einsätze
- Arbeitsort
- Stundenlohn und Abzüge (inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung)
- Kündigungsfrist
- Allfällige Spesenregelung (z. B. für mitgebrachte Reinigungsmittel)
Der Bundesrat hat gesetzliche Mindestlöhne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft festgelegt. Diese Mindestlöhne gelten, sofern Ihr Wohnkanton im Normalarbeitsvertrag keine abweichenden Mindestlöhne festgelegt hat. Bis zum 31. Dezember 2025 gelten folgende Mindestlöhne:
- Ungelernt: CHF 19.95 pro Stunde
- Ungelernt mit vier Jahren Erfahrung: CHF 21.85 pro Stunde
- Gelernt mit Eidgenössischem Berufsattest EBA: CHF 21.85 pro Stunde
- Gelernt mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ: CHF 24.05 pro Stunde
Die Musterverträge des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) sind mit Anmerkungen versehen und helfen Ihnen zusätzlich, damit im Streitfall oder bei einem Unfall beide Seiten richtig geschützt sind.
Abweichende Regelungen bei kantonal geltenden Normalarbeitsverträgen
Bitte beachten Sie: Kantonale Normalarbeitsverträge können neben den Mindestlöhnen auch weitere verbindliche Regelungen enthalten – etwa zu Ruhezeiten oder Lohnfortzahlungspflichten. Auch diese Bestimmungen müssen im Arbeitsverhältnis eingehalten werden.
Die genauen Bestimmungen unterscheiden sich je nach Kanton. Wenn Sie wissen möchten, welche Regelungen konkret in Ihrem Kanton gelten, lohnt sich ein Blick auf die Website des zuständigen kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit.
3. Haushaltshilfe bei der AHV anmelden
Sobald Sie eine Reinigungskraft regelmässig beschäftigen, müssen Sie diese bei der AHV anmelden – auch bei kleinen Pensen. Die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der AHV ist Pflicht. Das gilt auch, wenn die Reinigungskraft bereits über eine andere Arbeitsstelle bei der AHV oder Pensionskasse versichert ist.
Die Anmeldung können Sie einfach online im Portal der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vornehmen.
4. Unfallversicherung für Haushaltshilfe abschliessen
Die Unfallversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald Sie jemanden in Ihrem Privathaushalt beschäftigen – selbst bei nur wenigen Stunden pro Woche. Sie kostet jährlich nur CHF 100 und schützt Ihre privat angestellte Haushaltshilfe bei Unfällen während der Arbeit sowie auf dem direkten Arbeitsweg.
Arbeitet die Reinigungskraft länger als acht Stunden pro Woche, braucht es einen umfassenderen Versicherungsschutz gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall.
Folgende Leistungen sind in der obligatorischen Unfallversicherung enthalten:
- Heilungskosten (ärztliche Behandlung, Spital allgemeine Abteilung)
- Taggeld bis 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag
- Invalidenrente bis 80 Prozent des versicherten Verdienstes
- Hinterlassenenrente: 40 Prozent für Witwen und Witwer, 15 Prozent je Halbwaise, 25 Prozent je Vollwaise des versicherten Verdienstes (max. 70 Prozent bei mehreren Hinterlassenen zusammen)
- Integritäts- und Hilflosenentschädigung
- Versicherungsvertrag jederzeit kündbar, wenn Sie dauerhaft keine Hausangestellten mehr beschäftigen
Abrechnungsverfahren nutzen
Verdient Ihre Hausangestellte oder Ihr Hausangestellter nur ein geringes Gehalt, können Sie Ihre Reinigungskraft im vereinfachten Verfahren oder im vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus bei der Ausgleichskasse anmelden.