Die Regenbogenfamilie
Eine Regenbogenfamilie ist eine Familie, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell, trans* oder queer identifiziert. Auch einige intergeschlechtliche Eltern zählen sich zu den Regenbogenfamilien.
Kinder in diesen Familien kommen auf unterschiedliche Weise zu ihren Eltern: Sie können aus früheren heterosexuellen Beziehungen stammen, in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren werden, adoptiert oder als Pflegekinder aufgenommen werden. Einige Familien werden durch Leihmutterschaft oder Eizellenspende im Ausland gegründet. Bei trans* Eltern kann das Coming-out vor oder nach der Familiengründung erfolgt sein.
Die rechtliche Situation der Regenbogenfamilie
In den letzten Jahren hat die Schweiz wichtige Schritte unternommen, um Regenbogenfamilien rechtlich abzusichern. 2018 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich und seit Juli 2022 ist die Ehe für alle Paare offen. Das bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare nun das volle Adoptionsrecht haben und gemeinsam ein Kind adoptieren können – ein Schritt, der zuvor nur über die Stiefkindadoption des biologischen Kindes der Partnerin oder des Partners möglich war. Lesbische Paare haben nun auch Zugang zu künstlicher Befruchtung in Schweizer Samenbanken, was bisher nur heterosexuellen Paaren erlaubt war.
Diese Gesetzesänderungen stärken den rechtlichen Schutz von Regenbogenfamilien. Gleichgeschlechtliche Eltern haben nun das volle Elternrecht und damit auch gleiche Rechte in Bereichen wie Erbschaft und Sorgerecht. Die früher oft notwendige Stiefkindadoption entfällt in vielen Fällen, da beide Partnerinnen oder Partner als gleichberechtigte Eltern anerkannt werden können – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben.
Welche Risiken betreffen die Regenbogenfamilie?
Das Erbrecht und die Sozialversicherungen sind auf die traditionelle Familie ausgerichtet. Nur eingetragene oder verheiratete Partnerinnen und Partner, leibliche Kinder und Adoptivkinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe und auf eine Hinterbliebenenrente aus der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Pensionskasse der verstorbenen Person.
- Tod: Stirbt der Co-Elternteil einer Regenbogenfamilie, hat das Kind ohne Adoption kein Erbrecht und auch kein Recht auf eine Kinder- und Waisenrente.
- Trennung: Trennen sich die Partnerinnen oder Partner, hat ein nicht adoptiertes Kind keine Verwandtschaft zum Co-Elternteil und dessen Familie, kein Besuchsrecht und auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Co-Elternteil.
Die Absicherung der Regenbogenfamilie
- Eintragung der Partnerschaft/Ehe: Seit dem 1. Juli 2022 ist es nicht mehr möglich, eine Partnerschaft neu eintragen zu lassen. Bestehende Partner können ihren Zivilstand beibehalten oder ihn in «verheiratet» umwandeln. Die Eheschliessung auf dem Zivilstandsamt bedeutet, dass die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig sind, Rentenansprüche haben und erb- und pflichtteilsberechtigt sind.
- Stiefkindadoption: Sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist, kann ein Partner das Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren.
- Pensionskasse: Bei der Pensionskasse gilt es, die jeweiligen Bedingungen abzuklären und sich gegenseitig zu begünstigen. Die einzelnen Leistungen bei Todesfall richten sich nach den reglementarischen Bedingungen.
- 3. Säule: Im Todesfall haben die Ehegatten, eingetragenen Partner und leiblichen Kinder Anspruch auf das Sparkapital der verstorbenen Person. Dafür muss bei der Bank oder Versicherung schriftlich festgehalten werden, wer der begünstigte Lebenspartner ist. Zudem empfiehlt es sich, die Begünstigung ebenfalls testamentarisch festzuhalten. Auch mit der Säule 3b lässt sich der eingetragene Lebenspartner im Todesfall absichern: mit einer Lebensversicherung. Wichtig ist, dass die Begünstigung der Versicherungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt wird.
- Testament: Wenn Sie die Kinder Ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in Ihre Nachlassplanung einbeziehen wollen, ist es ratsam, ein Testament zu verfassen oder einen notariellen Erbvertrag aufsetzen zu lassen.
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall von Unfall oder Erwerbsunfähigkeit eines Lebenspartners sorgt eine Versicherung dafür, dass die Regenbogenfamilie weiterhin entsprechend des bisherigen Lebensstandards versorgt ist.
- Lebensversicherung: Um die Regenbogenfamilie finanziell abzusichern, ist eine Lebensversicherung ergänzend zum Testament sinnvoll. Über diese lässt sich selbst bestimmen, wer im Todesfall begünstigt werden soll – und in welcher Höhe.