Ein beispielhafter Gerichtsfall zeigt auf, wie vulnerabel Führungspersonen in ihrer Berufstätigkeit sind und wie essenziell die richtige Absicherung vor allem für ihre privatwirtschaftliche Existenz ist.
Aufgrund ihrer leitenden Funktion sehen sich Führungspersonen einem breiten Spektrum an Pflichten und somit auch möglichen Pflichtverletzungen ausgesetzt: Verwaltungsratsmitglieder oder andere Geschäftsleitungsorgane wie beispielsweise CEOs können für ihr Handeln als Organ privat haftbar gemacht werden und sehen sich in der Praxis häufig nicht nur mit zivilrechtlichen Forderungen, sondern regelmässig auch mit Strafanzeigen konfrontiert. Was den Anspruchstellern oftmals rein zur Druckausübung dient und daher nicht selten als willkürlich erscheint, stellt für Betroffene eine ausserordentliche Belastung dar, wie Rechtsanwalt Dr. Meyer anhand eines anhaltenden Falls beschreibt, der hier in anonymisierter und vereinfachter Form geschildert wird.
Der Klient: ein ehemaliger Verwaltungsrat einer Firma in ausländischer Hand, aber mit Sitz in der Schweiz. Ehemalig, da er sich bereits vier Monate vor Erhebung der Vorwürfe gegen ihn aus besagtem Unternehmen verabschiedet hatte. Seinen Rücktritt
begründete er damals mit unerklärlichen Geldflüssen, über die er von Seiten des Eigentümers trotz mehrmaligem Nachhaken keine Aufschlüsse erhielt. Ihm war bewusst, dass auch er für die womöglich rechtswidrigen und allenfalls sogar kriminellen Geschäfte anderer Organe oder Mitarbeitender verantwortlich gemacht werden könnte.
Einige Wochen nach seinem Austritt stellte die Firma ein Rückerstattungsgesuch bei einer Steuerbehörde. Diese wurde stutzig und prüfte die Auszahlungsvoraussetzungen vorgängig eingehender, um die Auszahlung potenziell unrechtmässiger Ansprüche zu vermeiden. Dabei fiel der Behörde jedoch nicht auf, dass die Firma laut Handelsregister durch keine in der Schweiz ansässige Person mehr vertreten war und so eigentlich der Gesetzgebung nach gar nicht mehr hätte weiterexistieren dürfen. So zahlte sie den angefragten Betrag fälschlicherweise aus. Erst später bemerkte die Behörde ihren Fehler und eröffnete ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den ehemaligen Verwaltungsrat – gemäss Rechtsanwalt Dr. Meyer wohl der einfachere Weg, als gegen die im Ausland sitzenden Eigentümer vorzugehen.
Das Verfahren dauert bereits acht Jahre und ist bis heute nicht abgeschlossen. Nachdem die Konten des Beschuldigten gespiegelt, das ausbezahlte Geld dort nicht gefunden, im Anschluss nebensächliche Fehler in der Buchhaltungskontrolle zu Zeiten vor seinem Firmenaustritt beanstandet und deswegen schliesslich eine symbolische Busse gegen ihn gesprochen wurde, wehrte er sich vor diversen Gerichten gegen die Anschuldigungen. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der angeblich irrtümlich ausbezahlten Steuerrückerstattung sind mittlerweile ebenso vom Tisch wie die vermeintlich unlauteren Transaktionen des Eigentümers, die den Verwaltungsrat damals zum Rücktritt bewogen und die gar nie untersucht wurden. Nun geht es darum, wer die mittlerweile horrenden Verfahrenskosten zu tragen hat.
Betroffene kann ein solcher Fall finanziell ruinieren, viele werden durch die Prozesse psychisch zermürbt und aus Reputationsgründen aus ihrer Branche verstossen. «Die Mehrzahl der Verwaltungsräte verdient ein Jahreshonorar von vielleicht 10’000 Franken, sie haben in der Regel nicht finanziell ausgesorgt wie die prominenten Beispiele aus den Medien», sagt Dr. Meyer aus Erfahrung. Der geschilderte Fall zeige beispielhaft auf, wie schnell man als Geschäftsleitungsorgan in eine missliche Lage geraten könne. Der Rechtsanwalt empfiehlt deshalb, sich unter anderem durch Elemente wie umfassende Mandatsverträge, regelmässige Sitzungen sowie gründliche Protokollierungen präventiv zu schützen. Und trotzdem könne der Ernstfall nie ganz ausgeschlossen werden, weshalb er dringend zum Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung rät: «Die Liste an möglichen Pflichtverletzungen ist schier endlos, eine Anspruchserhebung kann aus den kleinsten Unachtsamkeiten oder sogar aus Willkür entstehen.»