Können Sie die Kosten fürs Home-Office von der Steuer abziehen? Wer zahlt, wenn das Firmenhandy auf den Küchenboden fällt oder wenn der Laptop gestohlen wird? Home-Office wirft viele arbeitsrechtliche und versicherungstechnische Fragen auf.
Arbeitnehmende haben grundsätzlich kein Anrecht auf Home-Office. Im Gegenteil: In den meisten Fällen bestimmt der Arbeitsvertrag das Büro als primären Arbeitsort. Das heisst, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber will, dass Sie wieder ins Büro kommen, müssen Sie dieser Aufforderung folgen.
Bestand allerdings bereits vor der Pandemie eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, wonach an gewissen Tagen die Arbeit von zu Hause aus verrichtet werden durfte, lebt diese wieder auf.
Sofern das Home-Office lediglich vorübergehend ist, ist dies nicht möglich. Wer für ein privates Arbeitszimmer einen Anteil für Miete etc. von den Steuern abziehen will, muss strenge Voraussetzungen erfüllen.
Nein. Wenn im Homeoffice Störungen wie z. B. ein Stromunterbruch oder Internetprobleme auftreten, die Arbeitnehmende nicht zu verantworten haben, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die damit verbundenen Risiken (Lohnfortzahlungspflicht, Auszahlung von Überstunden) tragen.
Ja, auch im Home-Office müssen Sie die arbeitsgesetzlichen Vorschriften wie Arbeits- und Ruhezeiten einhalten. Zudem sind Sie gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit im Home-Office zu dokumentieren, sofern keine Regelung zu einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung bzw. ein entsprechender Verzicht getroffen wurde.
Auch im Home-Office gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten inklusive Pausen. Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber über die Präsenzzeiten und darüber, wie schnell Sie auf E-Mails reagieren müssen.
Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen grundsätzlich Arbeitsgeräte und Materialien, die für Ihre Arbeit notwendig sind, zur Verfügung stellen – oder Sie entsprechend entschädigen. So sieht es das Gesetz vor.
Von dieser Regelung können Arbeitgebende und Arbeitnehmende jedoch abweichen. Das heisst: Eine Vereinbarung, gemäss der Sie auf eigene Kosten Geräte anschaffen oder vorhandene private Geräte nutzen müssen, ist grundsätzlich zulässig. Stellt Ihre Arbeitgeberin am Betriebsort bereits einen vollwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung, muss sie Ihnen im freiwilligen Home-Office keinen zusätzlichen Arbeitsplatz finanzieren. Ob im konkreten Fall eine Entschädigung geschuldet ist oder nicht, hängt somit davon ab, ob bereits ein vollwertiger Arbeitsplatz am Betriebsort vorhanden ist und, falls nicht, ob eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Für Beschädigungen an privaten Geräten müssen Sie auch bei einer geschäftlichen Nutzung im Home-Office selbst aufkommen.
Die Reparaturkosten für das W-Lan müssen in der Regel vom Arbeitnehmer übernommen werden.
Beschädigungen an privaten Geräten sind auch bei einer geschäftlichen Nutzung im Home Office durch den Arbeitnehmer zu tragen.
Den Geschäfts-Laptop bezahlt keine Versicherung, der Schaden ist weder über die Privathaftpflicht (Ausschluss AVB B5.6) oder die Hausratversicherung (kein privat genutzter Laptop) gedeckt. Die Betriebssachversicherung schliesst den einfachen Diebstahl normalerweise aus.
Handy und Portemonnaie zahlt die Hausratversicherung (bei vorhandener Deckung) über den einfachen Diebstahl auswärts. Bargeld ist in diesem Fall jedoch nicht versichert.
Die Betriebssachversicherung des Arbeitgebers sollte in den meisten Fällen für die gestohlenen (Arbeits)geräte aufkommen. Über die Hausratversicherung besteht keine Versicherungsdeckung für die Geräte des Arbeitgebers, da es sich nicht um Berufsutensilien handelt. Beschädigte oder gestohlene Sachen in Privatbesitz sind bei vorhandener Deckung über die Hausratversicherung gedeckt.
Beim Öffnen einer gefälschten E-Mail kann noch nichts passieren. Wenn Sie jedoch in einer Phishing-Mail einen Link öffnen und persönliche Daten eingeben, haben die Cyberkriminellen ihr Ziel erreicht. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie – sollte Ihnen die E-Mail seltsam vorkommen – nicht via Link auf die Seite gehen, sondern die URL manuell in die Adresszeile eingeben.
Kontrollsysteme, die nur den Zweck haben, die Arbeitnehmenden bei der Ausübung der Tätigkeit zu überwachen, sind sowohl im Betrieb wie auch im Home-Office unzulässig. Folglich darf die Arbeitspräsenz am privaten Arbeitsplatz nicht kontinuierlich überwacht und kontrolliert werden. Sofern die Arbeitnehmenden vorgängig informiert werden, ist eine zweckmässige Überwachung der Sicherheit oder eine Kontrolle der Arbeitsproduktivität unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jedoch erlaubt.
Grundsätzlich muss auch im Home-Office gewährleistet sein, dass Sie ungestört arbeiten können. Arbeiten, die nicht für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erledigt werden (z. B. Kinderbetreuung), dürfen nicht als Arbeitszeit gezählt werden.
Wenn die Bedingungen zu Hause zu arbeiten ungeeignet sind, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Die Hürden, dass Homeoffice nicht zumutbar sind, sind allerdings hoch angesetzt
Das muss im Einzelfall beurteilt werden. Arbeiten Sie längerfristig im Homeoffice, müssen Sie darauf achten, dass Sie einen geeigneten Arbeitsplatz haben und dass dieser ergonomisch eingerichtet ist.
Da Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber keine Kontrollen bei Ihnen zu Hause durchführen kann, ist hier Ihre Eigenverantwortung gefragt. Wenn neues Mobiliar angeschafft werden muss, weil der private Arbeitsplatz – vor allem bei intensiver und längerfristiger Nutzung – nicht den Gesundheitsvorschriften entspricht, sollte sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Dennoch ist die Firma nicht dazu verpflichtet, jedem Mitarbeitenden ein ideales Büro zu Hause bereitzustellen.