Wer übernimmt die Kosten für Strom, W-LAN oder Büromaterial, wenn von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Home-Office angeordnet ist? Wer zahlt, wenn das Firmenhandy auf den Küchenboden fällt oder wenn der Laptop gestohlen wird? Home-Office wirft viele arbeitsrechtliche und versicherungstechnische Fragen auf.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Arbeiten von zuhause aus gibt's hier von Versicherungsexpertinnen und -experten der AXA und Juristinnen und Juristen der AXA-ARAG.
Seit dem 18. Januar 2021 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Bund dazu verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
Ihre Arbeitgeberin schuldet Ihnen keine Auslagenentschädigung für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Spesen wie Portokosten, Druckerpatronen oder Papier muss Ihre Arbeitgeberin bezahlen, da diese notwendig sind, um die Arbeitsleistung zu erbringen.
Sofern das Home-Office lediglich vorübergehend ist, ist dies nicht möglich. Wer für ein privates Arbeitszimmer einen Anteil für Miete etc. von den Steuern abziehen will, muss strenge Voraussetzungen erfüllen.
Nein. Wenn im Homeoffice Störungen wie z. B. ein Stromunterbruch oder Internetprobleme auftreten, die Arbeitnehmende nicht zu verantworten haben, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die damit verbundenen Risiken (Lohnfortzahlungspflicht, Auszahlung von Überstunden) tragen.
Ja, auch im Home-Office müssen Sie die arbeitsgesetzlichen Vorschriften wie Arbeits- und Ruhezeiten einhalten. Zudem sind Sie gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit im Home-Office zu dokumentieren, sofern keine Regelung zu einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung bzw. ein entsprechender Verzicht getroffen wurde.
Auch im Home-Office gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten inklusive Pausen. Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber über die Präsenzzeiten und darüber, wie schnell Sie auf E-Mails reagieren müssen.
Kosten, die durch freiwilliges Home-Office entstehen, müssen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. In der momentanen Situation handelt es sich aber in vielen Fällen um angeordnete Home-Office-Tätigkeit. Müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in solchen Fällen selbst private Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stellen, sind sie dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Benutzen Sie den zweiten Bildschirm jedoch freiwillig und könnten Sie die Arbeit auch mit dem Laptop erledigen, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber nicht für die Kosten aufkommen.
Die Reparaturkosten für das W-Lan müssen in der Regel vom Arbeitnehmer übernommen werden.
Beschädigungen an privaten Geräten sind auch bei einer geschäftlichen Nutzung im Home Office durch den Arbeitnehmer zu tragen.
Den Geschäfts-Laptop bezahlt keine Versicherung, der Schaden ist weder über die Privathaftpflicht (Ausschluss AVB B5.6) oder die Hausratversicherung (kein privat genutzter Laptop) gedeckt. Die Betriebssachversicherung schliesst den einfachen Diebstahl normalerweise aus.
Handy und Portemonnaie zahlt die Hausratversicherung (bei vorhandener Deckung) über den einfachen Diebstahl auswärts. Bargeld ist in diesem Fall jedoch nicht versichert.
Die Betriebssachversicherung des Arbeitgebers sollte in den meisten Fällen für die gestohlenen (Arbeits)geräte aufkommen. Über die Hausratversicherung besteht keine Versicherungsdeckung für die Geräte des Arbeitgebers, da es sich nicht um Berufsutensilien handelt. Beschädigte oder gestohlene Sachen in Privatbesitz sind bei vorhandener Deckung über die Hausratversicherung gedeckt.
Wer Opfer eines Fake-Shops wurde, braucht in den meisten Fällen starke Nerven und viel Zeit. Es wird zunehmend schwieriger, einen Fake-Shop zu identifizieren, da die Betreiber immer gewiefter werden. Überprüfen Sie in jedem Fall die URL: Enthält Sie einen Buchstabendreher wie mircosoft.com statt microsoft.com? Achten Sie auch darauf, ob der Onlineshop ein Impressum hat, und lesen Sie das Kleingedruckte, die AGB, sorgfältig durch. Grundsätzlich sollten Sie die Finger von Angeboten lassen, die auffallend günstig sind. Das Risiko, dass es sich hier um einen Fake-Shop bzw. gefälschte Waren handelt, ist gross.
Beim Öffnen einer gefälschten E-Mail kann noch nichts passieren. Wenn Sie jedoch in einer Phishing-Mail einen Link öffnen und persönliche Daten eingeben, haben die Cyberkriminellen ihr Ziel erreicht. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie – sollte Ihnen die E-Mail seltsam vorkommen – nicht via Link auf die Seite gehen, sondern die URL manuell in die Adresszeile eingeben.
Kontrollsysteme, die nur den Zweck haben, die Arbeitnehmenden bei der Ausübung der Tätigkeit zu überwachen, sind sowohl im Betrieb wie auch im Home-Office unzulässig. Folglich darf die Arbeitspräsenz am privaten Arbeitsplatz nicht kontinuierlich überwacht und kontrolliert werden. Sofern die Arbeitnehmenden vorgängig informiert werden, ist eine zweckmässige Überwachung der Sicherheit oder eine Kontrolle der Arbeitsproduktivität unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jedoch erlaubt.
Grundsätzlich muss auch im Home-Office gewährleistet sein, dass Sie ungestört arbeiten können. Arbeiten, die nicht für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erledigt werden (z. B. Kinderbetreuung), dürfen nicht als Arbeitszeit gezählt werden.
Wenn die Bedingungen zu Hause zu arbeiten ungeeignet sind, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Die Hürden, dass Homeoffice nicht zumutbar sind, sind allerdings hoch angesetzt
Das muss im Einzelfall beurteilt werden. Arbeiten Sie längerfristig im Homeoffice, müssen Sie darauf achten, dass Sie einen geeigneten Arbeitsplatz haben und dass dieser ergonomisch eingerichtet ist.
Da Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber keine Kontrollen bei Ihnen zu Hause durchführen kann, ist hier Ihre Eigenverantwortung gefragt. Wenn neues Mobiliar angeschafft werden muss, weil der private Arbeitsplatz – vor allem bei intensiver und längerfristiger Nutzung – nicht den Gesundheitsvorschriften entspricht, sollte sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Dennoch ist die Firma nicht dazu verpflichtet, jedem Mitarbeitenden ein ideales Büro zu Hause bereitzustellen.
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