Haustierhaltung in der Wohnung: Rechte und Pflichten
Haustiere gehören für viele Menschen zum Alltag und sind oft ein fester Teil des Zuhauses. In einer Mietwohnung gibt es bei ihrer Haltung jedoch einige Regeln zu beachten. Ob und unter welchen Bedingungen Haustiere in einer Mietwohnung erlaubt sind, hängt in der Schweiz vor allem vom Mietvertrag und von der Tierart ab. Zusätzlich gelten Vorgaben zum Tierschutz und zur Haftung, die Tierhaltende kennen sollten.
Welche Haustiere darf man in der Wohnung halten?
Kleintiere sind in einer Mietwohnung immer erlaubt, für Hunde braucht es je nach Mietvertrag die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Die Haustierhaltung in der Wohnung richtet sich nach zwei Regelwerken: dem Mietvertrag und dem Tierschutzrecht. Mietrechtlich entscheiden die Grösse und das Störpotential des Tieres darüber, ob eine Zustimmung nötig ist.
- Ohne Zustimmung erlaubt: Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Wellensittiche, Kanarienvögel und Zierfische. Diese Kleintiere sind auch dann zulässig, wenn der Mietvertrag Tierhaltung generell verbietet. Die Grenze liegt bei einer aussergewöhnlich grossen Zahl von Tieren.
- In der Regel erlaubt: Katzen ohne Freigang. Sie gelten heute ebenfalls als unproblematische Kleintiere, solange sie die Wohnung nicht verlassen.
- Je nach Mietvertrag zustimmungspflichtig: Katzen mit Freigang. Verlangt der Mietvertrag eine Zustimmung zur Tierhaltung, gilt dies auch für Freigängerkatzen.
- Zustimmungspflichtig: Hunde und andere grössere Tiere, sofern der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
- Praktisch ausgeschlossen: Exotische Tiere mit besonderem Stör- oder Gefährdungspotenzial wie Schlangen oder Spinnen. Eine allgemeine Erlaubnis zur Tierhaltung umfasst solche Tiere nie.
Sobald für die Haustierhaltung in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen wird, etwa beim Einbau einer Katzenklappe oder eines fest installierten Aquariums, ist unabhängig von der Tierart eine Zustimmung erforderlich. Lassen Sie sich diese immer schriftlich geben.
Welche Vorgaben macht das Tierschutzrecht?
Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierschutzverordnung (TSchV) gelten zusätzlich zum Mietvertrag und können vertraglich nicht ausser Kraft gesetzt werden. Drei Punkte sind für die Haltung in der Wohnung zentral:
- Soziale Tierarten wie Meerschweinchen oder Wellensittiche dürfen grundsätzlich nicht einzeln gehalten werden.
- Käfige, Volieren, Aquarien und Terrarien müssen die Mindestabmessungen und Ausstattungsvorgaben der TSchV erfüllen.
- Für bestimmte Wildtiere brauchen Sie eine Haltebewilligung des kantonalen Veterinäramts, teilweise zusammen mit einem Sachkundenachweis und einem Gutachten. Die Bewilligung muss vor der Anschaffung vorliegen.
Wer haftet, wenn ein Tier Personen oder fremdes Eigentum schädigt?
Grundsätzlich haftet die Tierhalterin oder der Tierhalter für Schäden, die das gehaltene Tier verursacht. Dazu gehören auch Schäden an einer gemieteten Wohnung, etwa zerkratztes Parkett.
Wer als Tierhalterin oder Tierhalter gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem, wer das Tier dauerhaft betreut und kontrollieren kann. Passt eine andere Person nur für wenige Stunden auf das Tier auf, bleibt in der Regel die eigentliche Tierhalterin oder der eigentliche Tierhalter verantwortlich. Bei einer längeren Unterbringung kann die betreuende Person selbst als Tierhalterin oder Tierhalter gelten.
Für die Haftung braucht es nicht zwingend ein eigenes Verschulden. Nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR) entfällt sie jedoch, wenn nachgewiesen werden kann, dass alle nötigen Sorgfaltsmassnahmen eingehalten wurden oder der Schaden trotzdem nicht zu verhindern gewesen wäre. Dies wird als Entlastungsbeweis bezeichnet.
Wie streng die Anforderungen an diesen Entlastungsbeweis sind, hängt auch vom Tier ab. Bei Hunden sind sie hoch, bei Katzen in der Regel geringer. Eine Freigängerkatze lässt sich beispielsweise kaum kontrollieren. Für Schäden, die eine Katze auf ihren Streifzügen anrichtet, muss die haltende Person deshalb in der Regel nicht aufkommen.
Bei Hunden gelten zusätzlich kantonale und kommunale Vorschriften, zum Beispiel eine Leinenpflicht oder Vorgaben zu Ausbildung und Registrierung. Wer diese Vorschriften einhält und dies dokumentieren kann, kann damit die erforderliche Sorgfalt besser nachweisen.
Welche Versicherung übernimmt Schäden, die ein Haustier verursacht?
Üblicherweise übernimmt die Privathaftpflichtversicherung diese Schäden. Gedeckt sind Schäden an Drittpersonen, die nicht im selben Haushalt leben, aber auch Schäden an der gemieteten Wohnung, etwa zerkratztes Parkett. In mehreren Kantonen ist eine Haftpflichtdeckung für Hundehalterinnen und Hundehalter obligatorisch, teilweise mit vorgeschriebener Mindestdeckungssumme. Prüfen Sie deshalb die kantonale Regelung und Ihre Police.
Häufig gestellte Fragen zur Haustierhaltung in der Wohnung
Brauche ich für einen Hund oder eine Katze die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters?
Für einen Hund brauchen Sie die Zustimmung, wenn der Mietvertrag einen Zustimmungsvorbehalt oder ein Tierverbot enthält. Eine reine Wohnungskatze zählt in der Regel zu den Kleintieren und ist auch ohne Zustimmung erlaubt. Bei einer Katze mit Freigang kann je nach Mietvertrag ebenfalls eine Zustimmung erforderlich sein – auch dann, wenn keine bauliche Veränderung vorgenommen wird und die Katze beispielsweise durch eine bestehende Tür nach draussen gelangt. Für den Einbau einer Katzenklappe ist unabhängig davon die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters erforderlich.
Dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Haltung eines Haustiers verbieten?
Ja, Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Haustierhaltung je nach Mietvertrag und Tierart einschränken oder verbieten. Für unproblematische Kleintiere gilt ein solches Verbot jedoch nicht. Verlangt der Mietvertrag für ein Tier eine Zustimmung, entscheidet Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter, ob sie oder er der Haltung zustimmt.
Eine einmal erteilte Zustimmung lässt sich ohne gewichtigen Grund nicht zurückziehen. Umgekehrt kann die Vermieterin oder der Vermieter nach Art. 257f OR abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen, wenn ein Tier ohne die vertraglich verlangte Bewilligung gehalten wird oder wenn es durch Lärm, Geruch oder Verschmutzung gemeinsamer Räume den Hausfrieden erheblich stört. Holen Sie die Erlaubnis deshalb schriftlich ein oder ergänzen Sie den Mietvertrag um einen Zusatz zur Tierhaltung.
Meinungsverschiedenheiten mit der Vermieterin oder dem Vermieter lassen sich oft im direkten Gespräch klären. Kommt es doch zu einem Rechtsstreit, bietet der Mietrechtsschutz der AXA-ARAG eine erste rechtliche Beratung und deckt unter anderem Anwalts- und Gerichtskosten.
Wann ist eine Rechtsberatung im Tierrecht sinnvoll?
Eine Rechtsberatung lohnt sich insbesondere in folgenden Situationen:
- bei einer Kündigung wegen Haustierhaltung in der Wohnung
- bei einer verweigerten oder nachträglich widerrufenen Zustimmung zur Tierhaltung
- bei Streit über Haftung und Schadenhöhe nach einem Vorfall
- bei Nachbarschaftskonflikten wegen Lärm oder Geruch
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in diesen Fällen Anwalts-, Gerichts- und Expertisekosten.