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Verspätung oder Annullierung: Diese Rechte haben Sie als Fluggast

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Mussten Sie auch schon einmal wegen Flugannullierung oder Flugverspätung Ihre Reisepläne umstellen? Auch wenn das in dieser Situation ein schwacher Trost ist: Das EU-Fluggastrecht definiert klar, welche Entschädigungen Airlines in solchen Fällen bezahlen müssen. 

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    Isabelle Näf

    Isabelle Näf ist Rechtsanwältin und Expertin im Bereich Vertrags-, Erb-, Familien- und Personenrecht. Sie gibt Ihnen hilfreiche Tipps, welchen rechtlichen Anspruch Sie bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung haben.

Mein Flug wurde abgesagt. Habe ich ein Recht auf Erstattung des Tickets?

Als Flugpassagierin oder Flugpassagier haben Sie gemäss der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bei Annullation durch die Airline immer ein Recht auf Ticketrückerstattung – oder auf eine alternative Beförderung.

Der annullierte Flug hat mich viel Zeit und Nerven gekostet. Habe ich auch ein Recht auf eine Art Schmerzensgeld?

Wenn die Airline einen Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug annulliert, steht den Fluggästen eine Entschädigung zu. Es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich auf aussergewöhnliche Umstände bzw. höhere Gewalt berufen.

Was sind aussergewöhnliche Umstände?

Das können zum Beispiel sein: schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, Terrorgefahr, medizinische Zwischenfälle oder ein Streik von Angestellten der Airline.

Zählt auch die Coronapandemie zu den aussergewöhnlichen Umständen?

Die EU-Kommission hat die Coronakrise als aussergewöhnlichen Umstand qualifiziert. Trotzdem ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten, eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt anzubieten.

Wie und wie schnell muss die Ariline die Erstattung bezahlen?

Die Fluggesellschaft ist im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Erstattung kann bar, per Überweisung oder per Scheck erfolgen. 

Fluggastrechteverordnung

Gemäss der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU haben Passagiere der Airlines aus den EU Ländern und EFTA-Staaten und mit Start- oder Zielflughafen in einem EU oder EFTA-Land (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) Anspruch auf Entschädigungen in der Höhe von bis zu 600 Euro, wenn sie nicht befördert werden. 

Dieser Anspruch gilt jedoch nur bei kurzfristiger Flugannullierung: frühestens zwei Wochen vor Abflug und wenn die Fluggesellschaft keinen Alternativflug anbietet, der den Bestimmungen der EG-Verordnung Art. 5 Abs. 1 lit. c entspricht.

Wonach richten sich die Entschädigungen?

Die vorgesehenen Entschädigungen richten sich nach der Länge der gebuchten Flugstrecke:

  • EUR 250.00 pro Passagier bei Flügen bis zu 1500 km
  • EUR 400.00 pro Passagier bei Flügen über 1500 km innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km
  • EUR 600.00 bei Flügen über 3500 km ausserhalb der EU

Die Entschädigung kann von der Fluggesellschaft um 50 Prozent gekürzt werden, wenn betroffenen Passagieren ein zumutbarer Alternativflug angeboten wird. Als zumutbarer Alternativflug gilt bei Flugdistanz:

  • bis 1500 km eine Ankunftszeit nicht später als 2 Stunden
  • ab 1500 km bis 3500 km eine Ankunftszeit nicht später als 3 Stunden
  • über 3500 km eine Ankunftszeit nicht später als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges.

Wann wird eine Entschädigung nicht geschuldet?

  • Bei einer Flugannullierung zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor der planmässigen Abflugzeit, wenn das Angebot zur Alternativbeförderung ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit erreicht werden kann.

  • Bei einer Annullierung von weniger als 7 Tage vor der planmässigen Abflugzeit, wenn das Angebot zur Alternativbeförderung ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmässigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit erreicht werden kann.

Seit dem sogenannten Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2009 wird diese Entschädigungsregelung auch bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden angewendet – allerdings nur dann, wenn der Flug in einem EU-Land beginnt oder endet. 

Kommt es wegen aussergewöhnlicher Umstände (schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, technische Ausfälle trotz genügender Wartung, Terrorgefahr, medizinische Zwischenfälle, Streiks usw.) zu einer Flugannullierung oder Flugverspätung, so trifft die Fluggesellschaft keine Schuld – und die Passagiere haben kein Anrecht auf eine Entschädigung.

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    Gratis-Rechtstipps

    Das Merkblatt Entschädigung Flugverkehr zeigt Ihnen, welche Rechte und welche Leistungen Ihnen bezahlt werden sollten und wie Sie im Fall einer Flugverspätung oder Flugannullierung vorgehen müssen. Zudem enthält es ein Musterschreiben an die Fluggesellschaft.

    ZU Myright

Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren.

Darf mir die Fluggesellschaft für die Rückerstattung Gebühren in Rechnung stellen?

Die Fluggesellschaften verlangen in der Regel keine Gebühren. Es können vom Kreditkartenunternehmen Gebühren für Auslandzahlungen anfallen. Ausserdem ist es in der Praxis üblich, dass Reisevermittler (bspw. eDreams, Kiwi, Bravofly usw.) eine Bearbeitungsgebühr für das Initiieren der Rückerstattung abziehen. Dies wird meistens in den AGB so festgelegt und ist damit rechtmässig.

Welche Rechte habe ich bei Flugzeitenänderung?

Bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Sie haben Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn Sie bis zu sieben Tage vor Abflug von der Flugzeitenänderung informiert wurden und der Flug mehr als eine Stunde früher startet oder mehr als zwei Stunden später am Zielort landet. Die Höhe der Entschädigung hängt zudem von der Flugdistanz ab.

  • EUR 250 pro Fluggast bei Flügen bis zu 1500 km ab 3 Stunden Verspätung
  • EUR 400 pro Fluggast bei Flügen über 1500 km innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km ab 3 Stunden Verspätung
  • EUR 600 pro Fluggast bei Flügen über 3500 km ausserhalb der EU ab 4 Stunden Verspätung

Bei einer Verspätung von über fünf Stunden oder mehr können die Fluggäste auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückfordern. In diesem Fall ist aber keine Entschädigung zusätzlich geschuldet. 

So machen Sie Ihre Rechte als Fluggast geltend

  • Richten Sie Ihre Forderung nach einer Entschädigung infolge Annullierung, Nichtbeförderung oder Flugverspätung direkt an die Fluggesellschaft.
  • Übermitteln Sie der Fluggesellschaft Ihre Kontodaten und eine Frist zur Überweisung, damit der Entschädigungsprozess speditiv abgewickelt werden kann.
  • Fordern Sie auch den ursprünglich bezahlten Flugpreis zurück, wenn Ihnen bei Annullierung oder Nichtbeförderung kein zumutbarer Alternativflug angeboten wurde.
  • Entstehen Ihnen infolge Annullierung, Nichtbeförderung oder Flugverspätung Auslagen, die über die Entschädigung gemäss Fluggastrechtverordnung hinausgehen, so können Sie diesen Schaden geltend machen. Dabei gilt die sogenannte Schadenminderungspflicht: Ersetzt werden nur Auslagen, die sich in einem angemessenen Rahmen bewegen – Übernachtungen in einem Fünfsternehotel oder Limousinen-Transfers wird die Airline nicht übernehmen.

Wir verfügen über ein externes Partnernetzwerk, um Sie bei Ihren Forderungen zu unterstützen.

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