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Verspätung oder Annullierung: Diese Rechte haben Sie als Fluggast

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Mussten Sie auch schon einmal wegen Flugverspätung oder -annullierung Ihre Reisepläne umstellen? Auch wenn das in dieser Situation ein schwacher Trost ist: Das EU-Fluggastrecht definiert klar, welchen Anspruch Sie geltend machen können und welche Entschädigungen die Fluggesellschaften in solchen Fällen zahlen müssen.

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    Isabelle Näf

    Isabelle Näf ist Rechtsanwältin und Expertin im Bereich Vertrags-, Erb-, Familien- und Personenrecht. Sie gibt Ihnen hilfreiche Tipps, welchen rechtlichen Anspruch Sie bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung haben.

Mein Flug wurde abgesagt. Habe ich Anspruch auf Erstattung meines Tickets?

Als Flugpassagierin oder Flugpassagier haben Sie gemäss der europäischen Fluggastrechteverordnung bei Annullation durch die Airline immer ein Recht auf Ticketrückerstattung – oder auf eine alternative Beförderung.

Der annullierte Flug hat mich viel Zeit und Nerven gekostet. Habe ich auch Anspruch auf eine Art Schmerzensgeld?

Wenn die Fluggesellschaft einen Flug weniger als zwei Wochen vor dem Abflug annulliert, haben die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung. Es sei denn, die Airline kann sich auf aussergewöhnliche Umstände bzw. höhere Gewalt berufen.

Was sind aussergewöhnliche Umstände?

Das können zum Beispiel sein:

  • schlechte Wetterbedingungen
  • Vogelschlag
  • Terrorgefahr
  • medizinische Zwischenfälle
  • Streik von Angestellten der Airline

Auch die Coronapandemie wurde als aussergewöhnlicher Umstand eingestuft. In diesem Ausnahmefall wurden die Fluggesellschaften jedoch verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten, eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt anzubieten.

Wie und wie schnell muss die Airline die Erstattung bezahlen?

Bei der Annullierung eines Fluges ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Die Erstattung kann in bar, per Banküberweisung oder per Scheck erfolgen.

Fluggastrechteverordnung

Gemäss der Fluggastrechteverordnung 261/2004 der EU haben Passagiere der Airlines aus den EU-Ländern und EFTA-Staaten und mit Start- oder Zielflughafen in einem EU- oder EFTA-Land (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) Anspruch auf Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 Euro, wenn sie nicht befördert werden. 

Dieser Anspruch gilt jedoch nur bei kurzfristiger Flugannullierung: frühestens zwei Wochen vor Abflug und wenn die Fluggesellschaft keinen Alternativflug anbietet, der den Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c der EU-Verordnung entspricht.

Wonach richten sich die Entschädigungen?

Die vorgesehenen Entschädigungen richten sich nach der Länge der gebuchten Flugstrecke:

  • EUR 250 pro Person bei Flügen bis zu 1500 km
  • EUR 400 pro Person bei Flügen über 1500 km innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km
  • EUR 600 bei Flügen über 3500 km ausserhalb der EU

Die Entschädigung kann von der Fluggesellschaft um 50 Prozent gekürzt werden, wenn betroffenen Passagieren ein zumutbarer Alternativflug angeboten wird. Als zumutbarer Alternativflug gilt bei einer Flugdistanz

  • bis 1500 km eine Ankunftszeit nicht später als 2 Stunden,
  • ab 1500 km bis 3500 km eine Ankunftszeit nicht später als 3 Stunden,
  • über 3500 km eine Ankunftszeit nicht später als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges.

Wann besteht kein Anspruch auf Entschädigung?

  • Bei einer Flugannullierung zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor der planmässigen Abflugzeit, wenn das Angebot zur Alternativbeförderung ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit abzufliegen, und das Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit erreicht werden kann

  • Bei einer Annullierung weniger als 7 Tage vor der planmässigen Abflugzeit, wenn das Angebot zur Alternativbeförderung ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmässigen Abflugzeit abzufliegen, und das Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit erreicht werden kann

Seit dem sogenannten Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2009 wird diese Entschädigungsregelung auch bei Verspätungen von mehr als drei Stunden angewandt – allerdings nur, wenn der Flug in einem EU-Land beginnt oder endet.

Wenn ein Flug aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, technische Ausfälle trotz ausreichender Wartung, Terrorgefahr, medizinische Zwischenfälle, Streiks usw.) annulliert wird oder verspätet ist, trifft die Fluggesellschaft keine Schuld – und die Passagiere haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

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    Gratis-Rechtstipps

    Das Merkblatt über Entschädigungen im Flugverkehr zeigt Ihnen, welche finanziellen Ansprüche Sie geltend machen können und wie Sie bei einer Flugverspätung oder -annullierung vorgehen müssen. Zudem enthält es ein Musterschreiben an die Fluggesellschaft.

    ZU Myright

Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren.

Darf mir die Fluggesellschaft für die Rückerstattung Gebühren in Rechnung stellen?

Die Fluggesellschaften verlangen in der Regel keine Gebühren. Kreditkartenunternehmen können Gebühren für Auslandszahlungen in Rechnung stellen. Ausserdem ist es in der Praxis üblich, dass Reisevermittler (wie eDreams, Kiwi oder Bravofly) eine Bearbeitungsgebühr für das Initiieren der Rückerstattung abziehen. Dies wird meistens in den AGB so festgelegt und ist damit rechtmässig.

Welche Rechte habe ich bei einer Flugzeitänderung?

Bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Sie haben Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn Sie bis zu sieben Tage vor Abflug über die Flugzeitänderung informiert wurden und der Flug mehr als eine Stunde früher startet oder mehr als zwei Stunden später am Zielort landet. Die Höhe der Entschädigung hängt zudem von der Flugdistanz ab.

  • EUR 250 pro Fluggast bei Flügen bis zu 1500 km ab 3 Stunden Verspätung
  • EUR 400 pro Fluggast bei Flügen über 1500 km innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km ab 3 Stunden Verspätung
  • EUR 600 pro Fluggast bei Flügen über 3500 km ausserhalb der EU ab 4 Stunden Verspätung

Bei einer Verspätung von über fünf Stunden oder mehr können die Fluggäste auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückfordern. In diesem Fall ist aber keine Entschädigung zusätzlich geschuldet. 

So machen Sie Ihre Rechte als Fluggast geltend

  • Richten Sie Ihre Forderung nach einer Entschädigung infolge Annullierung, Nichtbeförderung oder Flugverspätung direkt an die Fluggesellschaft.
  • Übermitteln Sie der Fluggesellschaft Ihre Kontodaten und eine Frist zur Überweisung, damit der Entschädigungsprozess speditiv abgewickelt werden kann.
  • Fordern Sie auch den ursprünglich bezahlten Flugpreis zurück, wenn Ihnen bei Annullierung oder Nichtbeförderung kein zumutbarer Alternativflug angeboten wurde.
  • Entstehen Ihnen infolge Annullierung, Nichtbeförderung oder Flugverspätung Auslagen, die über die Entschädigung gemäss Fluggastrechtverordnung hinausgehen, so können Sie diesen Schaden geltend machen. Dabei gilt die sogenannte Schadenminderungspflicht: Ersetzt werden nur Auslagen, die sich in einem angemessenen Rahmen bewegen – Übernachtungen in einem Fünfsternehotel oder Limousinentransfers wird die Airline nicht übernehmen.

Wir verfügen über ein externes Partnernetzwerk, um Sie bei Ihren Forderungen zu unterstützen.

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