Mussten Sie auch schon einmal wegen Flugannullierung oder Flugverspätung Ihre Reisepläne umstellen? Auch wenn das in dieser Situation ein schwacher Trost ist: Das EU-Fluggastrecht definiert klar, welche Entschädigungen Airlines in solchen Fällen bezahlen müssen.
Als Flugpassagierin oder Flugpassagier haben Sie gemäss der europäischen Fluggastrechte-Verordnung bei Annullation durch die Airline immer ein Recht auf Ticketrückerstattung – oder auf eine alternative Beförderung.
Wenn die Airline einen Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug annulliert, steht den Fluggästen eine Entschädigung zu. Es sei denn, die Fluggesellschaft kann sich auf aussergewöhnliche Umstände bzw. höhere Gewalt berufen.
Das können zum Beispiel sein: schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, Terrorgefahr, medizinische Zwischenfälle oder ein Streik von Angestellten der Airline.
Die EU-Kommission hat die Coronakrise als aussergewöhnlichen Umstand qualifiziert. Trotzdem ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten, eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt anzubieten.
Die Fluggesellschaft ist im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Erstattung kann bar, per Überweisung oder per Scheck erfolgen.
Gemäss der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU haben Passagiere der Airlines aus den EU Ländern und EFTA-Staaten und mit Start- oder Zielflughafen in einem EU oder EFTA-Land (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) Anspruch auf Entschädigungen in der Höhe von bis zu 600 Euro, wenn sie nicht befördert werden.
Dieser Anspruch gilt jedoch nur bei kurzfristiger Flugannullierung: frühestens zwei Wochen vor Abflug und wenn die Fluggesellschaft keinen Alternativflug anbietet, der den Bestimmungen der EG-Verordnung Art. 5 Abs. 1 lit. c entspricht.
Die vorgesehenen Entschädigungen richten sich nach der Länge der gebuchten Flugstrecke:
Die Entschädigung kann von der Fluggesellschaft um 50 Prozent gekürzt werden, wenn betroffenen Passagieren ein zumutbarer Alternativflug angeboten wird. Als zumutbarer Alternativflug gilt bei Flugdistanz:
Seit dem sogenannten Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2009 wird diese Entschädigungsregelung auch bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden angewendet – allerdings nur dann, wenn der Flug in einem EU-Land beginnt oder endet.
Kommt es wegen aussergewöhnlicher Umstände (schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, technische Ausfälle trotz genügender Wartung, Terrorgefahr, medizinische Zwischenfälle, Streiks usw.) zu einer Flugannullierung oder Flugverspätung, so trifft die Fluggesellschaft keine Schuld – und die Passagiere haben kein Anrecht auf eine Entschädigung.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren.
Die Fluggesellschaften verlangen in der Regel keine Gebühren. Es können vom Kreditkartenunternehmen Gebühren für Auslandzahlungen anfallen. Ausserdem ist es in der Praxis üblich, dass Reisevermittler (bspw. eDreams, Kiwi, Bravofly usw.) eine Bearbeitungsgebühr für das Initiieren der Rückerstattung abziehen. Dies wird meistens in den AGB so festgelegt und ist damit rechtmässig.
Bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Sie haben Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn Sie bis zu sieben Tage vor Abflug von der Flugzeitenänderung informiert wurden und der Flug mehr als eine Stunde früher startet oder mehr als zwei Stunden später am Zielort landet. Die Höhe der Entschädigung hängt zudem von der Flugdistanz ab.
Bei einer Verspätung von über fünf Stunden oder mehr können die Fluggäste auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückfordern. In diesem Fall ist aber keine Entschädigung zusätzlich geschuldet.
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