Ein lächelndes Paar, die Frau umarmt den Mann von hinten, beide tragen blaue Oberteile, im Hintergrund ist eine grüne Gartenlandschaft.

Checkliste: Vorsorge im Konkubinat absichern

Rundum abgesichert als unverheiratetes Paar

Braucht es wirklich einen Ehering, um zusammenzuleben, Kinder zu bekommen und gemeinsam alt zu werden? Immer mehr Paare finden: nein. Und sorgen so dafür, dass die Zahl der Eheschliessungen in der Schweiz Jahr für Jahr sinkt.

Wenn Ihnen die Ehe ebenfalls zu förmlich, das Konkubinat jedoch zu unverbindlich ist, können Sie sich für den Mittelweg entscheiden. Schaffen Sie als unverheiratetes Paar einfach Ihre eigenen Verbindlichkeiten: mit individuellen Vereinbarungen zu Themen wie Nachwuchs, Vorsorge oder rund ums Erben. Unsere Checkliste hilft Ihnen dabei.

Checkliste zur Vorsorge im Konkubinat zum Downloaden

Wie kann man seine Partnerschaft im Konkubinat absichern?

Auch im Konkubinat kann die Partnerschaft gezielt abgesichert werden. Dies geschieht bewusst ausserhalb gesetzlicher Verpflichtungen, um die gewollte Unverbindlichkeit dieser Lebensform zu bewahren. Die Ehe ist im Eherecht geschützt. Und in allen Belangen von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zugewinngemeinschaft verbindlich geregelt. Genau das Gegenteil ist bei der Vorsorge im Konkubinat der Fall. Als einzige Gesetzmässigkeit könnte angeführt werden, dass das Paar Wohnung, Tisch und Bett teilt. 

Wenn Sie sich für Ihre Beziehung mehr Verbindlichkeit als das «Ich liebe dich» Ihres Gegenübers wünschen und trotzdem nicht gleich heiraten wollen: Nachfolgend erfahren Sie, in welchen Bereichen Sie proaktiv für mehr Absicherung im Konkubinat sorgen können. Diese Massnahmen und die Checkliste zum Downloaden helfen Ihnen bei der konkreten Umsetzung.

1. Konkubinatsvertrag aufsetzen

Ein Vertrag wirkt auf den ersten Blick unvereinbar mit dem losen Charakter des Konkubinats. Er ist aber wichtig, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen. Er hilft einerseits, Streitigkeiten im Trennungsfall zu vermeiden. Und andererseits dient er als Beweis Ihrer Beziehung, zum Beispiel gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. Daneben bietet das Aufsetzen von verbindlichen Regelungen für Ihre Partnerschaft auch einen unbürokratischen Nutzen: die Gelegenheit, um mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner  ausgiebig über die Beziehung und Ihre jeweiligen Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft zu sprechen. 

Neben Angaben zum Wohnort und der Dauer Ihrer Beziehung können Sie die folgenden Punkte entsprechend Ihrer Lebenssituation in einen Konkubinatsvertrag aufnehmen, diesen im Idealfall rechtlich prüfen sowie notariell beglaubigen lassen.

Eine Vorlage für den Konkubinatsvertrag finden Sie auf MyRight.

Inventar

Wem gehört beim Ende Ihrer Beziehung was aus dem Pärchenhaushalt? Oder wem steht wie viel auf einem gemeinsamen Konto zu? Mit einer Inventarliste und der schriftlichen Vereinbarung, wie bei der Trennung mit dem gemeinsamen Hab und Gut umgegangen wird, vermeiden Sie Streitigkeiten. Erstellen Sie hierfür eine Liste der Gegenstände und Vermögenswerte, die Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner in die Beziehung eingebracht haben. Bei gemeinsamen Anschaffungen halten Sie den Anteil beider an den Ausgaben fest. Und vergessen Sie nicht, das Inventar regelmässig nachzuführen.

Budget

Ob Mietzins, Elektrizität, Lebensmittel oder Versicherungen – viele Kosten im Haushalt betreffen Sie beide und sollten gerecht bzw. entsprechend Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufgeteilt werden. Über ein gemeinsames Konto oder nach monatlicher Abrechnung. Diese Kosten gilt es in der Regel unter Ihnen beiden aufzuteilen:

  • Mietzins samt Nebenkosten
  • Elektrizität, Gas
  • TV-, Radio-, Telefon- und Internetanschlussgebühren
  • Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Lebensmittel, Hygieneartikel sowie Putzmittel
  • Kosten für gemeinsame Ferien/Ausflüge

Wohnen

Wer bleibt, wer zieht aus, wer haftet gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter? Und wie sieht es rechtlich aus, wenn Sie als unverheiratetes Paar gemeinsam Wohneigentum erwerben? Die Absicherung im Konkubinat beim Thema Wohnen birgt besonders viele Tücken und sollte vertraglich geregelt werden. 

Einen gemeinsamen Mietvertrag sollten Sie nur abschliessen, wenn Sie sich gleichzeitig schriftlich darüber einigen, welche Folgen sich bei einer hypothetischen Trennung ergeben. Denn Sie haften der Vermieterin oder dem Vermieter gegenüber solidarisch und können auch nur gemeinsam kündigen. Falls nur eine Person Hauptmieterin bzw. Hauptmieter ist, wird empfohlen, einen Untermietvertrag für die zweite Person aufzusetzen. Und falls Sie gemeinsam Eigentum erwerben, sollten Sie Trennung und Todesfall, gegenseitige Rechte und Pflichten sowie die Tilgung der Hypothek unbedingt mit fachlicher Hilfe zusätzlich zum Konkubinatsvertrag regeln.

Kinder

Kinder sind oft der Grund, warum sich Paare doch zur Heirat entschliessen. Denn ohne Jawort greifen viele Automatismen aus der Ehe nicht – angefangen damit, dass der Vater rechtlich nicht zwangsläufig als Vater gilt. Er muss die Vaterschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zunächst formal beim Zivilstandsamt bejahen. Auch die gemeinsame elterliche Sorge muss dort erklärt werden. Ergänzend dazu sollten Sie sich als Paar am besten schon vor der Geburt Gedanken darüber machen, was bei Ihrer Trennung passieren würde. Wo lebt der gemeinsame Nachwuchs, wie sehen die Unterhaltszahlungen aus und wie ist der Umgang geregelt? Ihre Abmachungen sollten Sie schriftlich fixieren und von einer Fachstelle wie der Kinderschutzbehörde anerkennen lassen. Wenn Mutter und Vater das gemeinsame elterliche Sorgerecht haben, müssen sie sich für einen der beiden Namen entscheiden und diesen beim Zivilstandsamt melden. Falls die Sorge einem Elternteil allein zufällt, trägt das Kind dessen Nachnamen.

2. Vollmachten ausstellen

Anders als in der Ehe gibt es für Sie und Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner keine gegenseitige Beistandspflicht und in der Konsequenz auch nicht das Recht, in Notsituationen füreinander einzustehen. Ohne entsprechende Vollmachten dürfen Ärztinnen und Ärzte keine Auskunft zum Gesundheitszustand Ihrer Partnerin oder Ihres Partners geben. Und auch Behörden, Versicherungen und Banken erkennen Sie nicht als Vertretung an. Bevollmächtigen Sie sich deshalb gegenseitig in den folgenden Punkten, wenn Sie im Notfall nicht auf die Unterstützung Ihrer «besseren Hälfte» verzichten wollen.

Auskunftsvollmacht

Banken, (Sozial-)Versicherungen, Behörden oder Vermieter:innen können Sie per Vollmacht von ihrer Schweigepflicht entbinden. Auf diese Weise erhält Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner Einblick in Ihre Angelegenheiten, falls Sie durch Unfall, Krankheit oder Tod verhindert sind.

Schweigepflichtsentbindung

Mit der Entbindung vom Arztgeheimnis erhalten Konkubinatspartnerinnen bzw. -partner im Spital oder der Arztpraxis Auskunft über den Gesundheitszustand der oder des Liebsten.

Patientenverfügung

Diese Verfügung erlaubt Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner, Sie im Fall der krankheits- oder unfallbedingten Urteilsunfähigkeit betreffend medizinischer Massnahmen zu vertreten.

Vorsorgeauftrag

Mit einer solchen Legitimation ist Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit im Bereich der Personen- oder Vermögenssorge dazu berechtigt, Sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

3. Vorsorge anpassen

Viele Paare entscheiden sich für das Konkubinat, weil sich ihre Vorsorge- und Steuersituation teilweise von derjenigen verheirateter Paare unterscheidet. In der Vergangenheit wurde dabei auch die sogenannte Heiratsstrafe bei den Steuern diskutiert. Mit der Annahme der Individualbesteuerung im März 2026 soll diese steuerliche Benachteiligung künftig schrittweise abgeschafft werden. Bis zur vollständigen Umsetzung der Reform können jedoch weiterhin Unterschiede bestehen.

Unabhängig davon gilt: Unverheiratete Personen sorgen in der Altersvorsorge grundsätzlich individuell vor. Deshalb wird ihre zukünftige AHV-Rente – anders als bei Ehepaaren – nicht auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente plafoniert. Auch Ihr BVG-Kapital aus der gemeinsamen Zeit kann im Fall einer Trennung nicht automatisch halbiert werden – Ihre Vorsorgebeiträge bleiben grundsätzlich Ihre eigenen.

Damit sich diese individuelle Vorsorge im Ruhestand tatsächlich auszahlt, sind jedoch lückenlose Vorsorgebiografien wichtig. Wie Sie im Konkubinat richtig fürs Alter vorsorgen, Vorsorgelücken vermeiden und was es bei der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge zu beachten gibt, erfahren Sie hier:

AHV (1. Säule)

Jeder erwirtschaftet die eigene AHV-Rente (1. Säule). Falls ein Konkubinatspartner verstirbt, besteht für den anderen kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wie es bei Ehepaaren der Fall ist. Deshalb sollten Sie beide ohne Unterbrechungen eigene AHV-Beiträge zahlen können. Sobald Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner die eigene Vorsorge zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung vernachlässigen, sollte sich die arbeitende Person solidarisch zeigen und die Vorsorgebeiträge übernehmen. Allenfalls durch Kinderbetreuung entstandene Lücken werden von den Erziehungsgutschriften der AHV gedeckt.

BVG (2. Säule) 

Auch die berufliche Vorsorge (2. Säule) gehen unverheiratete Paare eigenständig an. Sobald das Referenzalter (früher: Pensionsalter) erreicht ist, werden die Altersleistungen der Pensionskasse in Renten- oder Kapitalform ausbezahlt.

Anders als bei verheirateten Paaren wird das während der gemeinsamen Zeit angesammelte Pensionskassenguthaben von unverheirateten Paaren im Trennungsfall nicht geteilt. Lediglich im Todesfall sind im Konkubinat BVG-Leistungen für den überlebenden Partner möglich, gesetzlich besteht jedoch kein Anspruch. Vorsorgeeinrichtungen, die sogenannte Lebenspartnerrenten zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer oder an die Sorge für gemeinsame Kinder. Die konkreten Voraussetzungen sind je nach Pensionskasse unterschiedlich.

Säule 3a und 3b

Wie allen anderen Schweizerinnen und Schweizern bietet die Vorsorge mit der 3. Säule auch Ihnen die Möglichkeit, Kapital anzusparen, um im Alter Ihren gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Besonders empfehlenswert sind die Säulen 3a und 3b für Sie aber auch aus dem einfachen Grund, dass sich die 1. und 2. Säule im Todesfall nur bedingt für die Absicherung von Lebenspartnerschaften eignen. In einer Vorsorgeberatung finden Sie am besten zu einer optimalen individuellen Lösung. Pauschal lässt sich Folgendes sagen:

Bei der steuerprivilegierten, gebundenen Vorsorge 3a gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge, an deren erster Stelle in Ihrer Situation leibliche Kinder stehen. Erst danach folgen Lebenspartnerin oder Lebenspartner und weitere Familienangehörige. Damit im Todesfall Klarheit herrscht, sollte bereits zu Lebzeiten die Begünstigungsordnung und damit die Erbfolge für Ihr 3a-Kapital bei Ihrem Vorsorgeträger definiert werden.

Besonders für Konkubinatspaare geeignet ist die Vorsorge mit der freien Säule 3b. Ob Ersparnisse, Bankkonten, Lebensversicherungen, Obligationen, Geldmarktanlagen, Aktien, Wertpapierfonds oder Wohneigentum – alle Optionen können für die gegenseitige finanzielle Absicherung im Konkubinat genutzt werden, denn die Begünstigung ist bis auf gesetzliche Pflichtteile frei wählbar. Natürlich gilt auch hier, dass Sie Art und Umfang in der Begünstigungsklausel und zusätzlich auch testamentarisch festhalten.

  • Alles zur 3. Säule
    Alles zur 3. Säule

    Was sind die Vorteile der 3. Säule? Wie können sich Konkubinatspaare damit absichern? Und was ist der Unterschied zwischen der Säule 3a und 3b?

    Hier finden Sie Antworten

Warum ist gegenseitige Absicherung empfehlenswert?

Die gegenseitige Begünstigung über Lebensversicherungen ist nicht nur aufgrund der Benachteiligung im Sozialversicherungssystem sinnvoll, sondern ergibt für Konkubinatspaare auch häufig in erbrechtlicher und erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht Sinn. Ihren Eltern oder Kindern steht im Todesfall ein Pflichtteil zu. Ihre Partnerin oder Ihr Partner geht gesetzlich aber leer aus. Vor allem mit Kindern im Haushalt sollte zudem die Erwerbsunfähigkeit mitbedacht werden. Was passiert, wenn ein Einkommen vorübergehend wegen Krankheit oder als Folge von Invalidität sogar dauerhaft wegfällt? Zeigen Sie sich nicht nur sich selbst, sondern auch gegenüber Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner verantwortungsbewusst – versichern Sie Schicksalsschläge wie Erwerbsunfähigkeit oder Tod.

  • Wie sichert man das Konkubinat ab?
    Wie sichert man das Konkubinat ab?

    Die 3. Säule ist ideal, um sich im Konkubinat gegen Risiken abzusichern. Mit dem Vorsorgeplan SmartFlex sparen Sie renditeorientiert, individuell und mit passendem Risikoschutz fürs Alter.

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4. Testament aufsetzen

Weil das Konkubinat erbrechtlich betrachtet inexistent ist, sollten Sie sich gegenseitig in einem Testament berücksichtigen, sobald Ihre Beziehung mehrere Jahre dauert. Auch wenn einige Pflichtteile automatisch dem engen Familienkreis zustehen – über einen Anteil können Sie immer frei verfügen. Ausserdem gibt es die Möglichkeit, dass Personen, die von Gesetzes wegen Pflichtteile erhalten – etwa Kinder oder Eltern –, erbvertraglich verzichten. Dann können Sie auch diesen Anteil Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner vermachen. Berücksichtigen Sie dabei aber, dass Unverheiratete, anders als Kinder oder Ehepaare, zwingend der Erbschaftssteuer und auch der Schenkungssteuer unterliegen. Eine Rechtsberatung lohnt sich in jedem Fall.

Immer für Sie da

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine unverbindliche Vorsorgeberatung? Unsere Expertinnen und Experten sind gerne für Sie da.

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