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Zustellung der Kündigung: Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

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Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen gehen oft davon aus, dass das Datum des Poststempels darüber entscheidet, ob eine Kündigung rechtzeitig zugestellt wird und damit Gültigkeit hat. Doch das ist ein Irrtum.

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    Carole Kaufmann Ryan

    Carole Kaufmann Ryan ist Rechtsanwältin bei der AXA-ARAG und spezialisiert im Arbeitsrecht. Sie informiert über aktuelle Themen aus ihrem Fachgebiet und zeigt dabei die Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden auf.

Zustellung der Kündigung

Massgebend bei der Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie die andere Partei erhalten hat bzw. wenn sie in deren Machtbereich gelangt ist und sie davon hätte Kenntnis nehmen können.

Wichtig ist daher, dass die Kündigung spätestens am letzten Tag des Monats beim Empfänger eingetroffen ist. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger. 

Kann ich den Empfang der eingeschriebenen Kündigung verweigern?

So einfach ist es nicht, im Gegenteil: Eine ausdrückliche Annahmeverweigerung des Einschreibens gilt als Empfang. Denn der Brief ist in diesem Fall in ihren Machtbereich gelangt und sie hätten Kenntnis davon nehmen können. 

Kann ein eingeschriebener Kündigungsbrief nicht zugestellt werden, gilt er als bei Ihnen als eingetroffen, wenn er gemäss Abholungseinladung auf dem Postamt zum Abholen bereitliegt. Voraussetzung dabei ist, dass Sie in der Lage sind, den Brief abzuholen. 

Kündigung als Einschreiben 

Da das Risiko für Verzögerungen bei der Postzustellung der Kündigende trägt, empfiehlt es sich, ein Einschreiben zu versenden. Eine andere Möglichkeit: Sie übergeben die schriftliche Kündigung persönlich und lassen sich den Erhalt quittieren. In diesem Fall können Sie auch erst am letzten Tag des Monats kündigen.  

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    Beispiel aus dem Arbeitsalltag

    Eine Firma kündigt Frau Meier am Montag, 25. Juni per Einschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Frau Meier weigert sich, den eingeschriebenen Brief am 26. Juni vom Postboten entgegenzunehmen, da sie befürchtet, dass es sich um ihre Kündigung handelt. Trotz der Weigerung gilt die Kündigung in diesem Fall als zugestellt – und das Arbeitsverhältnis endet am 31. August.

Was, wenn ich das Einschreiben nicht abhole?

Auch wer den Abholschein ignoriert und das Einschreiben auf dem Postamt «versauern» lässt, kommt nicht um die Kündigung herum. Die Kündigung gilt in der Regel mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.  Voraussetzung dafür ist auch hier, dass Sie in der Lage sind, den Brief abzuholen. Sind Sie zum Beispiel in den Ferien, wird die Kündigung erst nach Ihrer Rückkehr wirksam. Sind Sie krank und damit arbeitsunfähig, ist die Kündigung nichtig. In diesem Fall müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen – am besten mit einem Arztzeugnis. 

Vorsicht: keine Einschreiben am Samstag

An Samstagen werden in der Schweiz keine Einschreiben verteilt. Möchten Sie zum Beispiel mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im Juni 2019 per Ende Juli 2019 kündigen, muss die Kündigung spätestens am 30. Juni 2019 beim Arbeitgeber eingetroffen sein. Da der 30. Juni 2019 ein Sonntag ist, muss die Kündigung vorher zugestellt werden. Das heisst konkret: per Einschreiben am Freitag, 28. Juni 2019 oder persönlich spätestens am Sonntag, 30. Juni 2019.

Grundsätzlich gilt:

Damit eine Kündigung wirksam wird, muss der Adressat sie empfangen und von ihr Kenntnis genommen haben: Sie muss zum Beispiel in seinen Briefkasten gelangen. Zudem muss der Empfänger nach Treu und Glauben in der Lage sein, den Inhalt des Briefs zu erfahren.

Kündigung via A-Post+ 

Alternativ zum Einschreiben kann eine Kündigung auch mittels A-Post+ Sendung verschickt werden. Hierbei wird die Sendung in den Briefkasten gelegt und die Zustellung dokumentiert resp. registriert. Der Versender kann später anhand der Sendungsverfolgung genau feststellen, wann die Sendung in den Briefkasten gelegt wurde.
Vorteil dieser Variante ist, dass der Brief mit Ablage im Briefkasten als zugestellt gilt. Die Zustellung erfolgt üblicherweise am Folgetag und selbst am Samstag werden die Sendungen zugestellt. 

Kündigung via E-Mail

Ist im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) nichts anderes vereinbart, können Sie auch mittel E-Mail kündigen. Die Kündigung gilt auch hierbei als zugestellt, wenn der Adressat sie empfangen und zur Kenntnis genommen hat. Diese Kündigungsform ist allerdings nicht empfehlenswert. Bestreitet der Empfänger oder die Empfängerin die E-Mail erhalten zu haben, muss der Sender belegen können, dass die E-Mail zugegangen ist. Ein solcher Beweis ist in der Praxis sehr umständlich und aufwendig, da hierfür der Provider hinzugezogen werden müsste. Wir empfehlen daher auf bewährte Varianten wie Einschreiben oder A-Post+ zurückzugreifen. 

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    Beispiel aus dem Arbeitsalltag

    Eine Firma kündigt Herrn Huber am Montag, 25. Juni per Einschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Herr Huber ist bei der Zustellung am 26. Juni nicht daheim und fährt am gleichen Tag eine Woche in die Ferien. Nach seiner Rückkehr am 3. Juli holt er das Einschreiben auf der Post ab. In diesem Fall gilt das Schreiben erst dann als zugestellt. Und das Arbeitsverhältnis endet nicht am 31. Juli, sondern erst am 31. August.

Kann ich auch mündlich kündigen?

Ist im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) nichts anderes vereinbart, können Sie Ihrem Arbeitgeber auch mündlich kündigen – und er Ihnen. Da mündliche Kündigungen schwierig zu beweisen sind, empfiehlt es sich, diese im Beisein eines Zeugen auszusprechen. Auch hier gilt: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des Monats ausgesprochen werden.

Auf dem Rechtsblog von MyRight finden Sie viele weitere hilfreiche Tipps, Checklisten und Vorlagen zum Thema Arbeitsrecht

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