Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen gehen oft davon aus, dass das Datum des Poststempels darüber entscheidet, ob eine Kündigung rechtzeitig zugestellt wird und damit Gültigkeit hat. Doch das ist ein Irrtum.
Massgebend bei der Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie die andere Partei erhalten hat bzw. wenn sie in deren Machtbereich gelangt ist und sie davon hätte Kenntnis nehmen können.
Wichtig ist daher, dass die Kündigung spätestens am letzten Tag des Monats beim Empfänger eingetroffen ist. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger.
So einfach ist es nicht, im Gegenteil: Eine ausdrückliche Annahmeverweigerung des Einschreibens gilt als Empfang. Denn der Brief ist in diesem Fall in ihren Machtbereich gelangt und sie hätten Kenntnis davon nehmen können.
Kann ein eingeschriebener Kündigungsbrief nicht zugestellt werden, gilt er als bei Ihnen als eingetroffen, wenn er gemäss Abholungseinladung auf dem Postamt zum Abholen bereitliegt. Voraussetzung dabei ist, dass Sie in der Lage sind, den Brief abzuholen.
Da das Risiko für Verzögerungen bei der Postzustellung der Kündigende trägt, empfiehlt es sich, ein Einschreiben zu versenden. Eine andere Möglichkeit: Sie übergeben die schriftliche Kündigung persönlich und lassen sich den Erhalt quittieren. In diesem Fall können Sie auch erst am letzten Tag des Monats kündigen.
Auch wer den Abholschein ignoriert und das Einschreiben auf dem Postamt «versauern» lässt, kommt nicht um die Kündigung herum. Die Kündigung gilt in der Regel mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Voraussetzung dafür ist auch hier, dass Sie in der Lage sind, den Brief abzuholen. Sind Sie zum Beispiel in den Ferien, wird die Kündigung erst nach Ihrer Rückkehr wirksam. Sind Sie krank und damit arbeitsunfähig, ist die Kündigung nichtig. In diesem Fall müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen – am besten mit einem Arztzeugnis.
An Samstagen werden in der Schweiz keine Einschreiben verteilt. Möchten Sie zum Beispiel mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im Juni 2019 per Ende Juli 2019 kündigen, muss die Kündigung spätestens am 30. Juni 2019 beim Arbeitgeber eingetroffen sein. Da der 30. Juni 2019 ein Sonntag ist, muss die Kündigung vorher zugestellt werden. Das heisst konkret: per Einschreiben am Freitag, 28. Juni 2019 oder persönlich spätestens am Sonntag, 30. Juni 2019.
Grundsätzlich gilt:
Alternativ zum Einschreiben kann eine Kündigung auch mittels A-Post+ Sendung verschickt werden. Hierbei wird die Sendung in den Briefkasten gelegt und die Zustellung dokumentiert resp. registriert. Der Versender kann später anhand der Sendungsverfolgung genau feststellen, wann die Sendung in den Briefkasten gelegt wurde.
Vorteil dieser Variante ist, dass der Brief mit Ablage im Briefkasten als zugestellt gilt. Die Zustellung erfolgt üblicherweise am Folgetag und selbst am Samstag werden die Sendungen zugestellt.
Ist im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) nichts anderes vereinbart, können Sie auch mittel E-Mail kündigen. Die Kündigung gilt auch hierbei als zugestellt, wenn der Adressat sie empfangen und zur Kenntnis genommen hat. Diese Kündigungsform ist allerdings nicht empfehlenswert. Bestreitet der Empfänger oder die Empfängerin die E-Mail erhalten zu haben, muss der Sender belegen können, dass die E-Mail zugegangen ist. Ein solcher Beweis ist in der Praxis sehr umständlich und aufwendig, da hierfür der Provider hinzugezogen werden müsste. Wir empfehlen daher auf bewährte Varianten wie Einschreiben oder A-Post+ zurückzugreifen.
Ist im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) nichts anderes vereinbart, können Sie Ihrem Arbeitgeber auch mündlich kündigen – und er Ihnen. Da mündliche Kündigungen schwierig zu beweisen sind, empfiehlt es sich, diese im Beisein eines Zeugen auszusprechen. Auch hier gilt: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des Monats ausgesprochen werden.
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