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Muscheln, Korallen, Lederwaren: Das müssen Sie bei der Einfuhr von Souvenirs beachten

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Souvenirs aus den Ferien mit nach Hause zu nehmen, ist eine schöne Tradition. Erinnerungsstücke wie Muscheln, Vasen oder Teppiche wecken das Fernweh und die Vorfreude auf die nächsten Ferien. Dazu kommt, dass viele Produkte bei uns nicht erhältlich und die Preise oft günstig sind. Doch Vorsicht: Nicht alle im Reiseland angebotenen Waren dürfen in die Heimat importiert werden. Die Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten der AXA-ARAG erklären Ihnen, was Sie bei der Einfuhr von Souvenirs beachten müssen.

Riskantes Souvenir-Shopping

An beliebten Touristen-Destinationen ist das Geschäft mit Souvenirs ein wichtiger Teil der lokalen Wirtschaft. Ob von Strandverkäufern, auf Märkten oder in Shops: Das Angebot an Souvenirs lockt an jeder Ecke. Dass die Verantwortung für eingeführte Waren bei den Reisenden liegt und Verstösse gravierende Sanktionen nach sich ziehen können, geht in der Euphorie des Urlaubs schnell vergessen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Souvenir-Shopping im Ausland achten sollten.

Artenschutz ist nicht verhandelbar

Weltweit unterstehen über 33’000 Pflanzen- und Tierarten dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES). Die Einfuhr dieser Pflanzen und Tiere sowie derer Erzeugnisse ist weitgehend verboten bzw. bedarf in Sonderfällen einer speziellen Bewilligung. Die lokalen Händler kümmern diese Gesetze leider oft ebenso wenig wie die Probleme, die die Käufer später am Schweizer Zoll erwarten. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich vorab bei den betreffenden Stellen informieren: «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.» Für die Einfuhr Ihrer Waren tragen alleine Sie die Verantwortung.

Je nachdem, um welches Produkt es sich handelt, können auch seuchenpolizeiliche Vorschriften vorliegen. Daher raten wir Ihnen, vor der Rückreise die aktuelle Situation zu überprüfen.

Ein Importverbot gilt in der Schweiz für folgende Tier- und Pflanzenprodukte:

  • Elfenbein und alle anderen Produkte von Elefanten (z. B. geschnitzte Figuren, Schmuckstücke)
  • Produkte aus Schildkröten (Musikinstrumente, Masken, usw.)
  • Rhinozeroshörner
  • Wolle von Tibetantilopen
  • Felle von Wildkatzen
  • Moschus und Bärengalle
  • Produkte aus Rio-Palisander-Holz

Auch folgende Produkte sind tabu:

  • Lebende geschützte Pflanzen (z. B. Kakteen, Orchideen) 
  • Fechterschnecken, Riesenmuscheln
  • Bestimmte Korallenarten (z. B. Steinkorallen, blaue und schwarze Korallen)
  • Häute, Lederprodukte (Gürtel, Schlüsselanhänger usw.) und Pelze (auch kleine Stücke) von geschützten Arten, vor allem von Reptilien
  • Mehr Kaviar als erlaubt (max. 125 g pro Person)
  • Zoologische Präparate von geschützten Arten (Schmetterlinge, Schlangen, Kaiserskorpione, Seepferdchen, Krokodile usw.)
  • Zähne, Federn, Knochen, Haare und Wolle von geschützten Tierarten
  • Räucherstäbchen von bestimmten Holzarten
  • Ätherische Öle (z. B. Sandel- und Rosenholzöl)

Seit dem 1. Juli 2014 gelten in der Schweiz neue Bestimmungen für die Einfuhr von Waren. Bei heiklen Produkten wie Fälschungen, Lebensmitteln, Pflanzen und Tieren ist besondere Vorsicht geboten. Um unangenehme Situationen am Zoll und strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick in die konkreten Gesetze. Angaben ohne Gewähr.

Die Einfuhr folgender Souvenirs ist in der Regel unbedenklich:

  • Schmuck aus Glas oder Stein
  • Produkte aus Draht oder Blech 
  • Gegenstände aus FSC-Holz
  • Flechtarbeiten (Gürtel, Armbänder, Deckchen etc.)
  • Steinskulpturen
  • Stoffe aus Wildseide oder Pflanzenfasern
  • Teaser Image
    Merkblatt zur Einfuhr gefälschter Waren

    Auf unserem gratis Rechtsblog MyRight.ch sagen wir Ihnen, welche Risiken Sie eingehen, wenn Sie einen gefälschten Markenartikel kaufen und in die Schweiz importieren.

    Mehr erfahren

Was muss ich beim Muschelsammeln im Ausland beachten?

Sommer, Sonne, Strand – und am liebsten möchte man ein bisschen Ferienfeeling mit nach Hause nehmen. Ein paar Muscheln, eine PET-Flasche voll Sand oder ein paar schöne Kieselsteine. Doch Vorsicht: Das Mitnehmen von Sand oder Muscheln ist in vielen Ländern verboten. So drohen in einigen Regionen Italiens Strafen bis zu 3000 Euro.

Kann der Schweizer Zoll bei der Einfuhr von Muscheln Probleme machen?

Normalerweise dürften dabei keine Probleme entstehen, da die Tiere bereits tot sind. Vorsicht ist geboten, wenn Souvenirs nach Hause gebracht werden, die aus geschützten Tierarten hergestellt sind. Denn solche dürfen entweder gar nicht oder nur mit einer Bewilligung eingeführt werden.

Gibt es Länder, in denen das Muschelsammeln verboten ist?

Ja, in vielen Ländern ist das Sammeln von Muscheln oder Sand verboten, so z. B. in Italien, Frankreich, Griechenland, Island oder Grossbritannien. Am besten informieren Sie sich vor Ort, was erlaubt und was verboten ist, denn die Strafen sind oft drakonisch.

Wenn Sie beispielsweise auf Sardinien Muscheln sammeln oder Sand als Souvenir mitnehmen, kann dies weitreichende Konsequenzen haben: Denn dort steht jede Veränderung der Sandstrände unter Strafe und kann ein Bussgeld in Höhe von 500 bis 3000 Euro nach sich ziehen.

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