Einfuhr von Souvenirs – das müssen Sie beachten
Souvenirs aus dem Urlaub sind beliebt. Doch nicht alle im Reiseland erworbenen Waren dürfen ohne Weiteres in die Heimat. Hier finden Sie die wichtigsten Bestimmungen zur Einfuhr von Souvenirs.
An beliebten Touristen-Destinationen ist das Geschäft mit Souvenirs ein wichtiger Teil der lokalen Wirtschaft. Strandverkäufer, Märkte, Shops: Das Angebot an Souvenirs lockt an jeder Ecke. Dass die Verantwortung für eingeführte Waren bei den Reisenden liegt und Verstösse gravierende Sanktionen nach sich ziehen können, geht in der Euphorie des Urlaubs schnell vergessen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Souvenir-Shopping im Ausland achten sollten.
Schweiz: Beispiele für Tier- und Pflanzenprodukte mit Importverbot
- Elfenbein und alle anderen Produkte von Elefanten (z. B. geschnitzte Figuren, Schmuckstücke)
- Produkte aus Schildkröten (Musikinstrumente, Masken usw.)
- Rhinozeroshörner
- Wolle von Tibetantilopen
- Felle von Wildkatzen
- Moschus und Bärengalle
- Produkte aus Rio-Palisander-Holz
Beispiele für bewilligungspflichtige Produkte
- lebendes Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Gemüse, Knollen, Schnittblumen, Samen usw.) von ausserhalb der EU
- lebende Tiere
- Leder und Felle vieler Tierarten
- Geweihe/Hörner von ungeschützten Wildtieren und Haustieren
- Korallen
Seit dem 1. Juli 2014 gelten in der Schweiz neue Bestimmungen für die Einfuhr von Waren. Bei heiklen Produkten wie Fälschungen, Lebensmitteln, Pflanzen und Tieren ist besondere Vorsicht geboten. Um unangenehme Situationen am Zoll und strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick in die konkreten Gesetze. Angaben ohne Gewähr.
Beispiele für unbedenkliche Souvenirs
- Schmuck aus Glas oder Stein
- Produkte aus Draht oder Blech
- Gegenstände aus FSC-Holz
- Flechtarbeiten (Gürtel, Armbänder, Deckchen etc.)
- Steinskulpturen
- Stoffe aus Wildseide oder Pflanzenfasern
Was muss ich beim Muschelsammeln im Ausland beachten?
Sommer, Sonne, Strand – und am liebsten möchte man ein bisschen Ferienfeeling mit nach Hause nehmen. Ein paar Muscheln, eine PET-Flasche voll Sand oder ein paar schöne Kieselsteine. Doch Vorsicht: Das Mitnehmen von Sand oder Muscheln ist in vielen Ländern verboten. So drohen in einigen Regionen Italiens Strafen bis zu 3000 Euro.
Gibt es Länder, in denen das Muschelsammeln verboten ist?
Ja, in vielen Ländern ist das Sammeln von Muscheln oder Sand verboten, so z. B. in Italien, Frankreich, Griechenland, Island oder Grossbritannien. Am besten informieren Sie sich vor Ort, was erlaubt und was verboten ist, denn die Strafen sind oft drakonisch.
Wenn Sie beispielsweise auf Sardinien Muscheln sammeln oder Sand als Souvenir mitnehmen, kann dies weitreichende Konsequenzen haben: Denn dort steht jede Veränderung der Sandstrände unter Strafe und kann ein Bussgeld in Höhe von 500 bis 3000 Euro nach sich ziehen.
Kann der Schweizer Zoll bei der Einfuhr von Muscheln Probleme machen?
Gewöhnliche Muscheln (Strandgut) dürften beim Import keine Probleme verursachen. Bei bestimmten Arten ist jedoch die erlaubte Menge begrenzt, zum Beispiel:
- max. 3 kg Schalen der Mördermuscheln
- max. 3 Gehäuse der Fechterschnecke
- max. 4 Seepferdchen
Fazit: Zurückhaltung bei der Einfuhr von Souvenirs
Falls Sie nicht zweifelsfrei abklären können, dass ein Souvenir in Ordnung ist, verzichten Sie lieber darauf. Geniessen Sie das Reiseland während Ihres Urlaubs! Machen Sie tolle Fotos von Flora und Fauna – aber lassen Sie am besten alles, wo es ist. So bleibt die einzigartige Schönheit der Natur für künftige Generationen erhalten.
Artenschutz ist nicht verhandelbar
Weltweit unterstehen über 33’000 Pflanzen- und Tierarten dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES). Die Einfuhr dieser Pflanzen und Tiere sowie derer Erzeugnisse ist weitgehend verboten bzw. bedarf in Sonderfällen einer speziellen Bewilligung. Die lokalen Händlerinnen und Händler kümmern diese Gesetze leider oft ebenso wenig wie die Probleme, die die Käuferinnen und Käufer später am Schweizer Zoll erwarten. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich vorab bei den betreffenden Stellen informieren: «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.» Für die Einfuhr Ihrer Waren tragen alleine Sie die Verantwortung.
Je nachdem, um welches Produkt es sich handelt, können auch seuchenpolizeiliche Vorschriften vorliegen. Daher raten wir Ihnen, vor der Rückreise die aktuelle Situation zu überprüfen.