Kaufvertrag für Auto: So sichern Sie sich beim Autokauf ab
Ein Kaufvertrag fürs Auto ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen: Er sichert beide Parteien ab und dient im Streitfall als Beweismittel. Wer den Vertrag sorgfältig gestaltet, zugesicherte Eigenschaften klar festhält und seine Mängelrechte kennt, ist rechtlich auf der sicheren Seite – ob beim Neuwagen, Occasionsauto oder Importfahrzeug.
Beim privaten Autokauf schützen Sie sich gegen Mängel durch drei Massnahmen: einen schriftlichen Kaufvertrag mit zugesicherten Eigenschaften, eine sorgfältige Fahrzeugprüfung vor dem Kauf und eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge nach dem Kauf. Wird die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, haben Sie gesetzlichen Anspruch auf Minderung oder Wandelung (Art. 197 ff. OR).
Was muss der Kaufvertrag eines Autos beinhalten?
Mit dem Kaufvertrag sichern sich beide Vertragsparteien ab. Hier die wichtigsten Daten, die ein solcher Vertrag enthalten sollte:
- Personalien von Käufer und Verkäuferin: Verlangen Sie einen Ausweis und prüfen Sie ihn gründlich.
- Exakte Fahrzeugangaben: Dazu zählen der Fahrzeugtyp, die Fahrgestellnummer und der genaue Kaufpreis.
- Gewährleistung und Garantie: Klären Sie die Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie allfällige Garantieausschlüsse. Im Kaufvertrag für ein privates Auto wird häufig festgehalten, dass dieses ohne Garantie verkauft wird.
- Zusatzausrüstung: Notieren Sie die Übergabe von zusätzlichen Gegenständen wie Sommer- und Winterreifen, Navigationsgeräten oder Dachträgern.
- Zugesicherte Eigenschaften: Im Kaufvertrag können Zusicherungen für die Unfallfreiheit oder durchgeführte, grössere Reparaturen wie Ersatz des Zahnriemens aufgeführt werden. Diese zugesicherten Eigenschaften geltend selbst dann, wenn die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen wurde.
Neben einem wasserdichten Kaufvertrag gibt es noch mehr, was Sie beim privaten Kauf eines Autos beachten sollten. Vor allem die gründliche Überprüfung des Fahrzeugs sowie eine Probefahrt sind entscheidend, um sicherzugehen, dass Sie keine bösen Überraschungen erleben. Falls möglich, sollten Sie eine Fachperson zur Besichtigung mitnehmen, die technische Mängel sofort erkennen kann. Fazit: Ein guter Kaufvertrag schützt Sie zwar rechtlich, aber eine sorgfältige Prüfung des Autos bleibt unerlässlich.
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung beim Autokauf?
Beim privaten Kauf oder Verkauf eines Autos sind Garantie und Gewährleistung zwei grundlegend verschiedene Konzepte mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage und unterschiedlichen Konsequenzen für Käuferinnen und Käufer:
- Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt (Art. 197 ff. OR) und gilt automatisch bei jedem Kauf. Sie kann aber vertraglich ausgeschlossen werden - ausser für arglistig verschwiegene Mängel (Art. 199 OR).
- Die Garantie ist freiwillig und entsteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Ihr Umfang richtet sich allein nach der getroffenen Vereinbarung.
Reicht eine Quittung beim Kauf eines Gebrauchtwagens aus?
Ein schriftlicher Kaufvertrag ist aus Beweisgründen empfehlenswert. Halten Sie darin die zugesicherten Eigenschaften fest und prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung Punkt für Punkt. Im Vertrag sollten die wichtigsten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Marke, Modell, Fahrgestellnummer usw. erwähnt werden.
Muss ein Kaufvertrag ausgestellt werden?
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist keine besondere Form vorgesehen. Grundsätzlich kann dieser mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Sie der Verkäuferin oder dem Verkäufer zum Beispiel Geldnoten überreichen und im Gegenzug die Autoschlüssel erhalten.
Weitere Fragen und Antworten
Gilt die gesetzliche Pflicht, Unfallschäden am Fahrzeug zu erwähnen, auch bei einem Privatverkauf?
Ja – beim Kauf eines Autos hat die Verkäuferin oder der Verkäufer die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offenzulegen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen Schaden– ausgenommen sind Bagatellschäden wie kleinere Karosserie- oder Lackschäden oder ein zerkratzter Kotflügel – erlitten hat und die Verkäuferin oder der Verkäufer diesen arglistig verschwiegen hat, kann diese bzw. dieser belangt werden. In diesem Fall kann die Käuferin oder der Käufer eine Preisminderung oder eine Rückabwicklung des Vertrags fordern.
Darf eine private Verkäuferin oder ein privater Verkäufer die Garantie für einen Gebrauchtwagen ausschliessen?
Ja. Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt, ihr Umfang richtet sich allein nach der Vereinbarung zwischen den Parteien – eine private Verkäuferin oder ein privater Verkäufer kann sie deshalb ausschliessen. Was im Einzelnen gilt, ergibt sich aus dem Vertrag beziehungsweise den AGB. Die Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalls trägt die Käuferin oder der Käufer.
Darf die Verkäuferin oder der Verkäufer die Gewährleistung ausschliessen?
Ja, die Gewährleistung im Kaufvertrag kann vertraglich wegbedungen, eingeschränkt oder erweitert werden. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Sachgewährleistung bedarf keiner besonderen Form. Möglich ist also auch eine stillschweigende oder konkludente Wegbedingung der Mängelrechte. Hinweis: Die Einschränkung ist nur in sehr engen Grenzen möglich (bspw. beschränkung Frist auf 1 Jahr bei Occasion). Häufigste Einschränkung ist, dass der Verkäufer zuerst nachbessern darf, bevor gewandelt wird.
Ausnahme:
Eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung ist ungültig, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer der Käuferin oder dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Die Beweislast hierfür hat die Käuferin oder der Käufer zu tragen. Der Beweis ist in der Regel nur schwer zu erbringen. Allgemein gehaltene Haftungsbeschränkungen bzw. Freizeichnungsklauseln haben keine Auswirkungen auf die Haftung der Verkäuferin oder des Verkäufers für spezifisch zugesicherte Eigenschaften.
Beispiele:
- Umfassender Ausschluss der Gewährleistungsrechte: «Die gesetzliche Gewährleistung ist soweit nach Gesetz möglich ausgeschlossen.»
- Unzureichende Formulierung: «Kauf ab Platz; wie gesehen (wie gefahren).» Bei dieser Formulierung haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer zwar nicht für die Mängel, die für die Käuferin oder den Käufer ersichtlich waren, jedoch für die versteckten Mängel.
- Stillschweigende und konkludente Wegbedingung: Bei einem alten Fahrzeug, das sehr viele Kilometer auf dem Tacho hat und günstig erworben wurde, ist davon auszugehen, dass die Sachgewährleistung stillschweigend wegbedungen wurde, kann man doch bei solch einem Kauf nicht erwarten, dass die gekaufte Sache frei von jeglichen Mängeln ist.
Die Verkäuferin oder der Verkäufer weigert sich, den gebrauchten Wagen beim TCS prüfen zu lassen. Sollte ich in diesem Fall die Finger davon lassen?
Vorsicht ist angebracht. Eine unabhängige Überprüfung vor dem Kauf ist bei einem Occasionsfahrzeug grundsätzlich empfehlenswert. Verweigert die Verkäuferin oder der Verkäufer diese, sollten Sie darauf bestehen oder vom Kauf absehen. Erst recht, wenn das Fahrzeug ohne Garantie, mit Gewährleistungsausschluss und ohne aktuelle Motorfahrzeugkontrolle angeboten wird.
Wer übernimmt die Kosten, wenn ich das Occasionsauto einer Nachprüfung unterziehe?
Die Kosten einer Nachprüfung trägt die Käuferin oder der Käufer. Grund dafür ist die Beweislast: Wer einen Mangel geltend macht, muss ihn auch belegen – und kommt damit für die Nachprüfung auf.
Was sollte man beim privaten Autokauf beachten?
Der Kauf eines Autos von einer Privatperson kann eine preiswerte Alternative zum Neuwagen sein. Doch um sicherzugehen, dass Sie ein gutes Geschäft machen und später keine bösen Überraschungen erleben, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Neben der Ausstellung eines Kaufvertrags für das Auto ist eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich, um versteckte Mängel zu entdecken und den Wert des Fahrzeugs richtig einzuschätzen.
Checkliste für den Kauf eines Autos
Eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs und eine klare Gestaltung des Vertrags sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen privaten Autokauf. Die Checkliste ist in drei Phasen gegliedert.
Phase 1: Recherche
1. Marktwert recherchieren: Ermitteln Sie, wie viel das von Ihnen gesuchte Fahrzeugmodell wert ist, und vergleichen Sie den Preis mit ähnlichen Angeboten auf Plattformen wie Autoscout24 oder Ricardo. So stellen Sie sicher, dass Sie einen fairen Preis zahlen und das Auto nicht überteuert ist.
2. Vorbesitzerin oder Vorbesitzer prüfen: Ermitteln Sie, wie viele Personen das Fahrzeug bereits in Besitz hatten. Oft wird in Inseraten von «erster Hand» gesprochen, was bedeutet, dass das Auto bislang nur eine Halterin oder einen Halter hatte. Fahrzeuge aus erster Hand gelten in der Regel als besonders gepflegt und sind daher begehrter.
Phase 2: Besichtigung und Probefahrt
3. Fahrzeug genau inspizieren: Schauen Sie sich das Auto gründlich an – am besten zu zweit und bei Tageslicht, damit Ihnen keine Details entgehen. Achten Sie besonders auf Roststellen, Abnutzungserscheinungen und eventuelle Unfallschäden.
4. Serviceheft und Wartungshistorie prüfen: Überprüfen Sie das Serviceheft, um den Wartungsstand des Fahrzeugs zu erkennen. Achten Sie darauf, ob die Services regelmässig und bei einer offiziellen Vertretung durchgeführt wurden. Dies gibt Ihnen Sicherheit, dass das Fahrzeug gut gepflegt wurde und keine grösseren Reparaturen anstehen. Lassen Sie sich am besten alte Werkstattrechnungen aushändigen.
5. Kilometerstand verifizieren: Achten Sie auf den Kilometerstand des Fahrzeugs. Ein ungewöhnlich niedriger Kilometerstand bei einem älteren Auto kann ein Hinweis auf Manipulation sein. Prüfen Sie auch, ob der Kilometerstand mit den Daten im Serviceheft übereinstimmt.
6. Zusatz- und Sonderausstattung prüfen: Wenn das Fahrzeug eine besondere oder zusätzliche Ausstattung wie Navigationsgerät, Lederpolsterung oder Parksensoren hat, sollten Sie diese überprüfen, um sicherzustellen, dass alles einwandfrei funktioniert.
7. Probefahrt durchführen: Eine längere Probefahrt ist empfehlenswert, um den Zustand des Fahrzeugs unter realen Bedingungen zu testen.
Phase 3: Kauf und danach
8. Vertragsbedingungen schriftlich festhalten: Halten Sie alle Absprachen schriftlich im Kaufvertrag fest, um Missverständnisse zu vermeiden. Nutzen Sie dazu eine Vorlage für den Kaufvertrag eines Autos, die alle wichtigen Daten abdeckt, wie den Kaufpreis, allfällige Mängel und die Übergabe der Fahrzeugpapiere. Dafür bietet sich die Vertragsvorlage für den Autokauf der AXA-ARAG an.
9. Mängel unverzüglich rügen: Entdecken Sie nach dem Kauf einen Mangel, müssen Sie diesen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich per Einschreiben rügen (Art. 201 OR). Warten Sie nicht zu lange – Ihre Gewährleistungsansprüche können sonst erlöschen.
So läuft ein privater Autokauf ab
In der Praxis läuft der Kaufprozess meist wie folgt ab:
1. Besichtigung
2. Probefahrt
3. Klärung aller offenen Fragen
4. Unterzeichnung des Kaufvertrags, siehe Vorlage
5. Übergabe des Geldes bzw. der Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere
Wo kaufe ich am besten ein Auto?
Ob Sie ein Auto privat oder bei einem Händler kaufen sollten, hängt von Ihren Bedürfnissen und Prioritäten ab: Der Kauf beim Händler bietet mehr Schutz, während der Privatkauf oft günstiger, aber risikoreicher ist. Entscheidend ist, wie viel Sicherheit Sie möchten und wie viel Sie dafür zu zahlen bereit sind.
Privat kaufen oder beim Händler?
| Kriterium | Kauf von privat | Kauf beim Händler |
| Preis | Oft günstiger, da keine Händlerprovision anfällt | Tendenziell höher |
| Garantie | In der Regel keine | Meist Gebrauchtwarengarantie (in der Regel mind. 3 Monate auf Teile und Arbeit; Branchenempfehlung prüfen) |
| Gesetzliche Gewährleistung | Gilt, wird aber häufig vertraglich ausgeschlossen | Gilt; meist nicht vollständig ausgeschlossen, oft durch Garantie ergänzt |
| Fahrzeugprüfung | Käuferin oder Käufer muss sich selbst darum kümmern | Wird in der Regel vom Händler durchgeführt |
| Aufwand beim Kauf | Höher: Recherche, Prüfung, Erstellung des Vertrags | Geringer: vieles wird vom Händler übernommen |
| Sicherheit/Risiko | Höheres Risiko versteckter Mängel | Mehr Sicherheit, dafür höherer Preis |
Mangel entdeckt – was tun?
Weist das erworbene Fahrzeug einen wesentlichen Mangel auf oder erweist sich eine im Kaufvertrag des Autos zugesicherte Eigenschaft («unfallfrei», «kein Blechschaden») als falsch, so sieht die gesetzliche Gewährleistung zwei Möglichkeiten vor:
- Minderung: Bei kleineren Mängeln können Sie eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. In der Regel entspricht diese Minderung den notwendigen Reparaturkosten.
- Wandelung: Bei gravierenden Mängeln können Sie auf der Rückabwicklung des Autokaufs bestehen.
Eine Minderung oder Wandelung kann nur dann verlangt werden, wenn Sie das gekaufte Fahrzeug unverzüglich geprüft und den Mangel sofort gerügt haben. Die Rüge muss einen genauen Mangelbeschrieb beinhalten und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Gewährleistung verlangen. Sie muss der Verkäuferin oder dem Verkäufer sofort nach Kenntnisnahme des Mangels eingeschrieben zugestellt werden. Wird die unverzügliche Prüfung des gekauften Fahrzeugs und/oder die anschliessende Mängelrüge unterlassen, so gilt der Fahrzeugzustand als stillschweigend genehmigt und Sie verlieren Ihre Ansprüche.
Wo «kleinere Mängel» aufhören und wo «gravierende Mängel» anfangen, liegt letztlich im Ermessen der Richterin oder des Richters. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Wandelung in Grenzfällen vor Gericht nur schwer durchzusetzen ist. Weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mängel und Garantie:
Wann haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer eines Autos für einen Mangel?
Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet, sobald ein Sachmangel vorliegt – also eine Abweichung zwischen dem zugesicherten (Soll-) und dem tatsächlichen (Ist-)Zustand des Fahrzeugs (Art. 197 Abs. 1 OR). Gehaftet wird sowohl für das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften als auch für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Autos erheblich mindern. Dabei handelt es sich um eine Kausalhaftung: Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder er den Mangel gar nicht kannte (Art. 197 Abs. 2 OR). In diesem Fall hat die Käuferin oder der Käufer Anspruch auf Wandelung (Rückabwicklung), Minderung (Reduktion des Kaufpreises) und – bei Verschulden – Schadenersatz. Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachbesserung besteht nicht, kann aber vereinbart werden.
Wie lange kann ich Mängel am Auto geltend machen?
Gewährleistungsansprüche beim Kauf eines Gebrauchtwagens verjähren in der Schweiz grundsätzlich zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs (Art. 210 OR). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, nicht mit der Entdeckung des Mangels. Wichtig: Entdecken Sie einen Mangel, müssen Sie ihn unverzüglich nach Entdeckung rügen (Art. 201 OR) – andernfalls verlieren Sie Ihre Ansprüche noch innerhalb der Verjährungsfrist.
Was ist eine Occasionsgarantie?
Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschliessen. Eine Gebrauchtwagengarantie sichert der Käuferin oder dem Käufer die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile bei Occasionen für eine bestimmte Dauer zu.
Im Zuge dieser Garantie hat die Kundin oder der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder gar die Rückgabe ist in den Garantiebestimmungen aber in der Regel nicht vorgesehen.
Eine Garage bietet bei Occasionen meistens die minimale Garantieleistung von drei Monaten auf Fahrzeugteile sowie die geleistete Arbeit an. Oft wird in der Schweiz auch eine 1-Jahres-Garantieversicherung als Ergänzung zur Mindestgarantie angeboten – zum Beispiel in den Varianten Quality1. Der genaue Inhalt einer solchen Garantie ist von Garage zu Garage unterschiedlich. Normalerweise wird eine Selbstbeteiligung fällig. Hier lohnt es sich, die Geschäftsbedingungen genau zu studieren.
Bin ich auch ohne Garantieleistung geschützt?
Ja. Auch ohne vereinbarte Garantie sind Sie als Käuferin oder Käufer geschützt, denn die gesetzliche Gewährleistung gilt in der Schweiz für jede Transaktion – somit auch für den Gebrauchtwagenkauf. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss Ihnen demnach ein Fahrzeug übergeben, das frei von Mängeln ist, die den Wert mindern oder den Gebrauch verunmöglichen. Diese Gewährleistungspflicht kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden. Massgebend sind zudem Alter, Kilometerstand und Preis: Bei einer alten, günstigen Occasion dürfen Sie weniger erwarten als bei einem neuwertigen Fahrzeug. Zeigt sich nach dem Kauf trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel, müssen Sie rasch handeln und den Mangel unverzüglich nach Entdeckung rügen – aus Beweisgründen am besten per Einschreiben und mit möglichst detaillierter Auflistung.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich als Käuferin mit dem Verkäufer keine Gewährleistungsabsprache getroffen habe?
Wurde nichts vereinbart, so gilt in der Schweiz die gesetzliche Gewährleistung – Sie können bei einem Mangel also eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder eine Wandelung (Rückabwicklung des Kaufs) verlangen. Wichtig: Diese gesetzliche Gewährleistungspflicht darf die Verkäuferin oder der Verkäufer im Vertrag einschränken oder ganz ausschliessen, und genau das wird oft versucht. Als Käuferin oder Käufer sollten Sie in diesem Fall die Risiken sorgfältig abwägen – insbesondere, wenn gleichzeitig keine Garantie, kein aktueller MFK-Nachweis und keine unabhängige Prüfung möglich sind.
Was ist das Nachbesserungsrecht – und wann kommt es zum Tragen?
Mit der Nachbesserung im Kaufrecht ist die Beseitigung des Mangels durch die Autoverkäuferin oder den Autoverkäufer selbst oder auf deren bzw. dessen Kosten gemeint. Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Autokäuferin oder des Autokäufers auf Nachbesserung vor. Sind sich die beiden Parteien jedoch einig, kann eine Nachbesserung vereinbart werden.