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Das Wichtigste in Kürze
  • Schutz für alle Mitbewohnenden: Die AXA Privathaftpflichtversicherung schützt alle Personen, die in Ihrem Haushalt wohnen.
  • Deckt vielfältige Risiken ab: Die AXA übernimmt Schäden an Mietwohnungen und anderen gemieteten Immobilien.
  • Unterstützung in allen Bereichen: Bei Bedarf führen wir Verhandlungen mit Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter. Kommt es zu unberechtigten Forderungen, wehren wir diese für Sie ab.
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Was ist eine Mieterhaftpflichtversicherung?

Die Mieterhaftpflichtversicherung ist Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung und kommt für Schäden an Mietwohnungen und gemieteten Immobilien auf, die Sie oder Ihre Mitbewohnerinnen und Mitbewohner verursachen. Die Haftpflichtversicherung ist für Mietende nicht obligatorisch, sondern ein freiwilliger finanzieller Schutz. Dennoch wünschen sich einige Vermieterinnen und Vermieter einen solchen Versicherungsschutz bei Einzug. So wissen sie nämlich, dass sie im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzenbleiben.

Welche Schäden deckt die Mieterhaftpflichtversicherung ab?

Die Mieterhaftpflichtversicherung steht Ihnen bei plötzlichen, unvorhersehbaren Mietsachschäden zur Seite – solche Schäden zahlen Sie sonst meist aus eigener Tasche. Das ist etwa der Fall, wenn Ihnen ein Gewürzglas auf die Glaskeramikabdeckung fällt oder Ihre dreijährige Tochter die Wand anmalt.

Die Mieterhaftpflichtversicherung der AXA deckt unter anderem folgende Schäden:

  • Flecken auf oder Brandlöcher im Teppich
  • Schäden am Parkett- oder Laminatboden
  • Zerkratzte Glaskeramikkochfelder
  • Gesprungene Waschbecken oder zerkratzte Badewannen
  • Beschädigte Türen, Fenster oder Einbauschränke

Diese Schäden deckt eine Mieterhaftpflichtversicherung nicht ab:

  • Normale Abnützungen (z. B. vergilbte Wände, Laufspuren auf dem Boden)
  • Schäden an eigenen Möbeln und Gegenständen
  • Nagel- und Dübellöcher
  • Bei Mietbeginn bestehende Schäden (im Abnahmeprotokoll aufgeführt)
  • Mutwillig herbeigeführte Beschädigungen
  • Junge Frau steht glücklich in ihrer modern eingerichteten Wohnung mit einer tasse in der Hand
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    Ein Wasserschaden oder Kratzer im Parkett? Erfahren Sie, wie Sie einen Mieterschaden korrekt melden und welche Schritte wichtig sind.

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Wie gehe ich mit Mietschäden um?

Grundsätzlich sind Mietende verpflichtet, kleinere Mängel oder Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen. Der jeweilige Mietvertrag enthält in der Regel Hinweise, bis zu welchem Betrag oder bei welchen Mängeln und Schäden dies der Fall ist.
Wir empfehlen generell, die Mängel und Schäden immer vorgängig bei der Vermieterin bzw. dem Vermieter zu melden und das Vorgehen abzusprechen.

Bei grösseren Schäden sollten Sie in jedem Fall sofort die Vermieterin, den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren. Beauftragen Sie eigenständig ein Unternehmen mit der Reparatur, ist es schwierig, die entstehenden Kosten zurückzufordern. Denn mit diesem Schritt werden Sie zur Vertragspartnerin bzw. zum Vertragspartner des beauftragten Unternehmens. Folgerichtig verlangt es dann auch das Geld von Ihnen. Und: Ist die Vermieterin bzw. der Vermieter unzufrieden mit der Reparatur, kommt es schlimmstenfalls zum Rechtsstreit.

Absicherung auch im Rechtsstreit

Die Mieterhaftpflichtversicherung der AXA schützt Sie nicht nur finanziell, sondern steht Ihnen auch im Streitfall zur Seite. Beschuldigt Ihre Vermieterin bzw. Ihr Vermieter Sie zu Unrecht eines Mietschadens? Wir wehren unberechtigte Forderungen ab und verhandeln allenfalls auch mit der anderen Partei.

Es gibt Schäden, die sofortiges Handeln erfordern – beispielsweise ein Wasserrohrbruch. Erreichen Sie die Vermieterin oder den Vermieter nicht, drohen Folgeschäden. In einem solchen Fall müssen Sie sogar im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht sofort reagieren. Geraten Sie in eine solche Situation, sollten Sie den gesamten Prozess dokumentieren:

  • Fotos aus mehreren Perspektiven
  • Datum und Zeitpunkt des Schadens
  • Genauer Ablauf (Kontaktversuche Vermieterin/Vermieter, beauftragtes Unternehmen usw.)

Melden Sie den Vorfall anschliessend auch Ihrer Haftpflichtversicherung.

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Lebensdauer üblicher Wohnungseinrichtungen

Als Mieterin oder Mieter haften Sie in einem Schadenfall nur für den sogenannten Restwert/Zeitwert eines Gegenstands. Denn Böden, Teppiche oder Elektrogeräte verlieren mit den Jahren an Wert. Bei einem Schaden prüft die Verwaltung oder die Versicherung zwei Punkte:

  • Wie hoch war der Restwert unmittelbar vor der Beschädigung?
  • Welche Lebensdauer ist für das Objekt üblich?

Konkret erfolgt die Berechnung anhand der üblichen Lebensdauer des Objekts. So kann die Vermieterin bzw. der Vermieter bei defekten, gebrauchten Gegenständen niemals den Neuwert von Ihnen verlangen.

Ein kurzer Überblick über die durchschnittliche Lebensdauer verschiedener Objekte und Gegenstände:

  • Anstrich von Wänden: 8–15 Jahre – je nach verwendeter Farbe (Dispersionsfarbe, Acryl etc.)
  • Laminat (mittlere Qualität): 15 Jahre
  • Echtholzparkett: 30 bis 40 Jahre
  • Lavabo/WC (Keramik): 35 Jahre
  • Induktionskochfeld: 15 Jahre
  • Holzverkleidungen: 30 Jahre
  • Türrahmen: 30 Jahre
  • Rollläden aus Metall: 30 Jahre
  • Geschirrspüler: 15 Jahre
  • Duschkabine mit Glaswänden: 25 Jahre
  • Steckdosen: 15 Jahre
  • Waschmaschine: 15 Jahre

Den genauen Restwert eines Gegenstands können Sie mithilfe der paritätischen Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands ermitteln.