Wie spare ich Steuern mit der 3. Säule?
Wenn man eine Lebensversicherung 3a abschliesst, darf man sich unter bestimmten Voraussetzungen über eine tiefere Steuerrechnung freuen. Mit einer Lebensversicherung entstehen jedoch auch Steuerpflichten. Wie Sie garantiert Steuern reduzieren und was Sie bei der korrekten Versteuerung Ihrer Lebensversicherungspolice beachten müssen, erfahren Sie hier.
Steuern sparen – so gehts
Gezielt Steuern sparen kann man mit einer Lebensversicherung vor allem über die gesetzlichen Vorschriften der Säule 3a. Dabei können die eingezahlten Vorsorgebeiträge (bei Angestellten bis zu CHF 7'258 und bei Selbständigerwerbenden bis zu CHF 36'288 pro Jahr) vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dadurch wird die jährliche Steuerbelastung abgesenkt.
Richtige Deklaration in der Steuererklärung
So müssen Sie Ihre Lebensversicherung in der Steuererklärung deklarieren, damit Sie vom Steuerabzug profitieren:
Lebensversicherung Säule 3a
Periodische Prämienzahlungen bzw. Einzahlungen können unter der Rubrik «Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)» deklariert werden. Hier beträgt der maximale Wert bei Privatpersonen CHF 7'258, bei Selbständigerwerbenden CHF 36'288 pro Jahr.
Lebensversicherung Säule 3b
Diese Einzahlungen können in der Steuererklärung unter der Rubrik «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien» festgehalten werden. Auch hier existieren maximal zulässige Abzugsbeträge, die sich je nach individueller Situation unterscheiden. Diese richten sich nach Zahlungen, die in die 2. Säule (Pensionskasse bzw. berufliche Vorsorge) oder in die Vorsorge 3a geleistet worden sind.
Wichtig zu beachten ist, dass in dieser Rubrik auch Krankenkassenprämien eingetragen werden können. Ist hier mit den Krankenkassenprämien der maximale Abzug bereits erreicht, können über die Säule 3b keine weiteren Abzüge geltend gemacht werden.
Steuerpflicht
In der Schweiz sind Lebensversicherungen nach den Vorschriften der Säule 3b vermögenssteuerpflichtig. Wer eine Lebensversicherung 3b abgeschlossen hat, muss diese also in der Steuererklärung angeben. Wir haben für Sie die wichtigsten Bestimmungen rund um die Steuerpflicht von Lebensversicherungen zusammengefasst.
Rückkaufsfähige Lebensversicherungen sind vermögenssteuerpflichtig
Von rückkaufsfähigen Policen spricht man, wenn klar ist, dass das abgesicherte Risiko (Tod oder Erlebensfall) eintreten wird, jedoch nicht zu welchem Zeitpunkt. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können solche Versicherungsverträge auflösen und den sogenannten Rückkaufswert vom Versicherer zurückverlangen, unter der Voraussetzung, dass die Versicherungsprämie über einen Zeitraum von drei Jahren geleistet wurde. Solche Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer.
Das angesparte Kapital im Rahmen der Säule 3a
Vermögen, die im Rahmen einer Lebensversicherung über die Säule 3a (z.B. mit dem Vorsorgekonto 3a) angespart worden sind, unterliegen nicht der Vermögenssteuer. Erst wenn die Säule 3a nach der Pensionierung regulär ausgezahlt wird, sind Einkommenssteuern zu einem reduzierten Steuersatz fällig.