Gut zu wissen Corona: Fragen und Antworten zur AXA Reiseversicherung Intertours

Haben Sie eine Reise gebucht, die Sie wegen COVID-19 stornieren müssen? Hier finden Sie Antworten darauf, wann die Reiseversicherung mit den Bausteinen Annullierungskosten und Personenassistance zahlt und was es sonst zu beachten gilt.

Prüfen Sie bei Neubuchungen von Auslandreisen, ob für Ihre Reisedestination eine generelle Reisewarnung besteht oder Reiserestriktionen gelten (z. B. Quarantäne nach Einreise aus der Schweiz / Lockdown gemäss Reisehinweisen des Ziellandes oder Quarantäne nach Rückreise in die Schweiz gemäss Risikoliste des BAG). Sollte dies zum Zeitpunkt der Neubuchung der Fall sein, besteht für diese Neubuchung keine Versicherungsdeckung.

In folgenden Fällen übernimmt die Annullationskostenversicherung ebenfalls keine Kosten, da die Reise im Grundsatz angetreten werden kann:

  • Beschränkung im Zielland auf 3G, 2G, 2G+, 1G etc.
  • Angst oder Unsicherheit vor Antritt einer Reise 

Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt «Fragen und Antworten» auf dieser Seite. 

Die aufgeführten Fragen und Antworten gelten für Kundinnen und Kunden, die vor dem 13.03.2020 eine AXA Reiseversicherung Intertours abgeschlossen haben. Für neuere Verträge können andere Bedingungen gelten.

Hinweis

Viele Länder verlangen eine Corona-Versicherung für die Einreise

In den meisten Fällen decken die Module «Annullationskostenversicherung» und «Personenassistanceversicherung» der AXA Reiseversicherung Intertours diese Auflage ab: Mit der «Annullationskostenversicherung» sind Sie abgesichert, wenn Sie vor Ihrer Reise an Corona erkranken. Mit der «Personenassistanceversicherung» sind Sie abgesichert, wenn Sie während Ihrer Reise an Corona erkranken. 

Die versicherten Leistungen finden Sie in den Vertragsbedingungen. Wenn Sie für Ihre Reise eine Versicherungsbestätigung benötigen, können Sie diese bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bestellen.

Fragen und Antworten

  • Ich möchte meine geplante Ferienreise absagen oder eine neue Reise buchen. Sind die Kosten durch die AXA gedeckt?

    Sie geniessen Versicherungsschutz unter folgender Bedingung: Zum Buchungszeitpunkt bestanden keine Reisewarnungen des BAG/EDA bzw. keine Einreiserestriktionen für Ihr Zielland und es war auch nicht absehbar, dass zum Zeitpunkt des Reiseantritts Reisewarnungen oder Restriktionen bestehen würden.

    Als Reiserestriktionen gelten u.a.: Quarantäne bei der Ein- oder Rückreise, Lockdowns einzelner Destinationen sowie Schliessungen von Restaurationsbetrieben, Museen oder Ausflugszielen.

    Nicht versichert sind Ereignisse, die bei Vertragsabschluss oder bei der Reisebuchung bereits eingetreten sind oder hätten erkennbar sein müssen. 

    Haben Sie eine Reise gebucht, die Sie nicht antreten können oder die nur mit sehr grossen Einschränkungen möglich ist? Bitte kontaktieren Sie zuerst Ihren Reiseveranstalter, das Hotel, die Buchungsplattform etc. und erkundigen Sie sich nach Alternativen oder Rückerstattungen. Sollten diese die Kosten nicht oder nur teilweise rückerstatten, melden Sie uns den Fall gerne per Online-Formular.

    Bitte informieren Sie sich auf der Website des EDA und des BAG über die aktuelle Lage für Ihre Destination. Wir verfolgen die Situation rund um das Coronavirus laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite. Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Reiseannullationen oder Reisezwischenfällen an Tel. 0800 809 809.  

    Für einzelne Ereignisse wie Rückreisen, Unterkunfts- oder Transportmehrkosten gelten Limiten, die Sie Ihrer Police oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entnehmen können.  Bei Neuabschlüssen unserer Reiseversicherungen ab dem 13.03.2020 sind Annullationen infolge der Corona-Situation nicht mehr versichert, es sei denn, man erkrankt selber an COVID-19 und kann die Reise deshalb nicht antreten oder weiterführen.

  • Zahlt die Reiseversicherung bei einer Erkrankung vor oder während der Reise?

    Wenn jemand selber an COVID-19 erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten oder fortsetzen kann, ist dies in jedem Fall über die Reiseversicherung Intertours gedeckt (Mehrkosten für Rückreise, Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. 1000 Franken pro versicherte Person sowie allfällige Annullationen gemäss AVB).

  • Mein Reiseland führt eine Impfpflicht für COVID-19 ein. Was ist, wenn ich bis zum Reiseantritt noch nicht gegen COVID-19 geimpft bin?

    Unter den bei Frage 1 aufgeführten Voraussetzungen sind allfällige Stornokosten versichert, sofern die Impfpflicht im Reiseland zum Buchungszeitpunkt noch nicht bestand und Sie nachweislich keine Möglichkeit haben, sich bis zum Abreisedatum impfen zu lassen. 

  • Wo kann ich einen Schadenfall (Reisezwischenfall oder Annullation) melden?

    Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.

  • Wie sieht es aus, wenn ich selbst an COVID-19 erkranke oder in Quarantäne muss, weil ich mit einer erkrankten Person Kontakt hatte? In welchen Fällen ist meine Reise versichert?

    Aufgrund der aktuellen Reisehinweise sollte auf Neubuchungen von Reisen möglichst verzichtet werden, siehe Frage 1. Wir übernehmen die Kosten bei der Annullation von Reisen in folgenden Fällen:

    Selbsterkrankung oder Erkrankung einer nahestehenden Person

    Wenn Sie selbst an COVID-19 erkranken und deshalb die Reise nicht antreten können, ist diese versichert – unabhängig davon, wann Sie die Reise gebucht haben. Dasselbe gilt bei nahestehenden Personen: Erkranken z. B. Ihre Eltern, Kinder, Geschwister oder Ihr Partner am Coronavirus und Sie müssen die Reise stornieren, um sich um diese Person zu kümmern, übernimmt die Intertours Reiseversicherung die Kosten.

    Quarantäne oder Selbstisolation aufgrund von Kontakt zu einer erkrankten Person

    Sie können eine Reise nicht antreten, weil Sie sich in Quarantäne oder Selbstisolation befinden, weil Sie z. B. Kontakt hatten mit einer positiv getesteten Person oder eine Meldung der SwissCovid App erhalten haben? Auch in diesem Fall sind Sie versichert. 

  • Meine Pauschalreise wurde abgesagt. Wie erhalte ich mein Geld zurück?

    Wenden Sie sich als Erstes an den Reiseveranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben. Wird die Reise durch den Veranstalter annulliert, haben Sie als Kunde gemäss den Regeln des Pauschalreisegesetzes* die Wahl zwischen zwei Optionen:

    • Sie können sich den bereits bezahlten Betrag rückerstatten lassen.
    • Sie können sich für die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise entscheiden, falls der Reiseveranstalter eine Alternative für die abgesagte Reise anbieten kann.

    Wenn eine Reise vom Veranstalter abgesagt wird oder hätte abgesagt werden müssen, ist dieser zur Rückzahlung der Reisekosten verpflichtet. Viele Hotels, Fluggesellschaften und Buchungsportale bieten kostenlose Umbuchungen oder Rückerstattungen an.

    Sollten dennoch Annullationskosten anfallen, melden Sie sich bitte bei Ihrer Reiseversicherung. Hier gelangen Sie direkt zur Online-Schadenmeldung: 

    *Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit. Art. 10 Abs. 3 Pauschalreisegesetz

Weitere Fragen

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