Das Coronavirus stellt für viele Unternehmen zurzeit eine grosse Herausforderung dar. Gerne informieren wir Sie auf dieser Seite über:
Bitte zögern Sie nicht, bei Unsicherheiten und Fragen auf uns zuzukommen. Wir sind gerne für Sie da.
Bei vielen Schweizer Unternehmen stand der Geschäftsalltag aufgrund der Corona-Pandemie für längere Zeit still. Wir möchten Sie auf Ihrem Weg zurück zum Erfolg unterstützen – und zwar auf allen Ebenen.
Insbesondere die neuen Schutzvorgaben, das Führen und Managen in Krisenzeiten sowie die richtige finanzielle Planung stellen so manches KMU vor grosse Herausforderungen. Gerne stellen wir Ihnen darum nützliche Dokumente zur Verfügung:
Unternehmen haben als Reaktion auf COVID-19 und den Lockdown verschiedene Sofortmassnahmen ergriffen. In einem nächsten Schritt stehen sie nun vor der Herausforderung, das Geschäft wieder aufzunehmen und sich für die Zukunft optimal aufzustellen. Hierbei möchten wir Sie mit unserer Broschüre «Zurück zum Erfolg» unterstützen. In der Broschüre geben wir u. a. eine Übersicht über die vorgeschriebenen Schutzkonzepte, führen in das Thema «Unternehmensführung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten» ein und stellen Vorlagen zum eigenständigen Ausfüllen zur Verfügung. Sie finden sie als PDF hier:
Datenschutz: Sie können das Cockpit einfach herunterladen und lokal bei sich abspeichern. Die AXA hat so keinen Zugriff auf Ihre Daten.
Die Juristinnen und Juristen der AXA-ARAG haben Antworten auf die häufigsten Rechtsfragen unserer Kundinnen und Kunden zusammengestellt.
Hier finden Sie Informationen zur Kurzarbeit, zu Ladenschliessungen sowie zu den allgemeinen Herausforderungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Unter den folgenden Links finden Sie Informationen zur Deckung Ihrer Versicherungsprodukte bei der AXA:
Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken: Informationen zur Deckung Ihrer Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken finden Sie hier.
Geschäftsreiseversicherung Professional: Informationen zur Deckung Ihrer Geschäftsreiseversicherung finden Sie hier.
Transportversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Transportversicherung finden Sie hier.
Verkehrshaftungsversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Verkehrshaftungsversicherung finden Sie hier.
Sachversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Sachversicherung finden Sie hier.
Krankentaggeldversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Krankentaggeldversicherung finden Sie hier.
Obligatorische Unfallversicherung (UVGO): Informationen zur Deckung Ihrer obligatorischen Unfallversicherung (UVGO) finden Sie hier.
Rechtsschutzversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung finden Sie hier.
2. Säule (AXA Sammelstiftungen): Informationen zur Deckung Ihrer AXA Sammelstiftung finden Sie hier.
Je nach Ausgabe Ihres Versicherungsprodukts können sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Deckungen und Ausschlüsse unterscheiden. Bitte informieren Sie sich über Ihre Versicherungsunterlagen und wenden Sie sich bei Fragen an die AXA oder Ihre persönliche Beraterin bzw. Ihren persönlichen Berater.
Der Bundesrat hat zur Bekämpfung des Coronavirus drastische Massnahmen eingeführt, die für die Wirtschaft, aber auch für die Arbeitswelt einschneidend sind. In diesem Zusammenhang stellen sich viele neue rechtliche Fragen. Wir geben Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen.
Üblicherweise können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ferien unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten anordnen. Dabei müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen. Aufgrund der momentanen Situation kann ein dringendes betriebliches Bedürfnis entstehen, die Ferien anders zu verteilen. Es gibt bisher keine Gerichtsurteile zu einer kurzfristigen Anordnung von Ferien in solchen Situationen, wie wir sie momentan mit der Corona-Pandemie erleben. Die Arbeitnehmenden haben wohl in dieser aussergewöhnlichen Situation auch ein gewisses Entgegenkommen zu zeigen. Wir raten Ihnen daher, mit allen Beteiligten das Gespräch sowie individuelle Lösungen zu suchen.
Grundsätzlich ja. Wenn Mitarbeitende genehmigte Ferien zurückgeben möchte, können sie dies nur, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dies aus Kulanz akzeptiert. Obwohl die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Einschränkungen mit sich bringen, ist die Erholung und somit der Zweck von Ferien momentan noch gewährleistet.
Gestützt auf das Weisungsrecht kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Homeoffice anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen.
Bei der Kompensation von Überstunden wird das Einverständnis der Mitarbeitenden vorausgesetzt. Wurde der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt, die Kompensation einseitig anzuordnen, ist dies zulässig.
Die Arbeitnehmenden können verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Denn im Falle einer Pandemie, die zum Ausfall vieler Arbeitskräfte oder zu Mehrarbeit führen kann, ist es gerechtfertigt, dass Arbeitnehmende Überstunden leisten. Allerdings ist deren persönliche Situation dabei zu berücksichtigen (insbesondere Familienpflichten).
Aufgrund der gesetzlichen Betreuungspflicht dürfen Eltern zu Hause bleiben. Uneinigkeit besteht allerdings, ob der Lohn durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weiterhin geschuldet ist oder nicht. Die für Eltern neu geschaffene Corona-Entschädigung, die von diesen selbst bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt werden kann, hat diesbezüglich eine Entschärfung gebracht.
Die Entschädigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Der Betreuungsbedarf der Kinder muss auf die angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie z. B. die Schliessung von Schulen, Krippen, Kindergärten usw.
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst frühestens am 19.03.2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16.03.2020 geschlossen sind. Der Anspruch endet für Eltern in einem Angestelltenverhältnis, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Für selbständig erwerbende Eltern endet der Anspruch, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde, spätestens aber wenn 30 Taggelder gezahlt wurden.
In der CCOVID-19-Verordnung 2 werden die diesbezüglichen Pflichten festgehalten. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sollte diesen Personen Homeoffice ermöglichen. Diese Homeoffice-Pflicht wird aber in den Abs. 2 und 3 der VO aufgeweicht. Sofern Homeoffice nicht möglich ist, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Nur wenn beides nicht möglich ist, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht.
Die negative Stimmung an den Finanzmärkten ist geprägt durch Coronavirus-Ängste. Die globalen wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitskrise haben sich in den letzten Tagen in einer erhöhten Volatilität der Aktienmärkte und Kurseinbrüchen niedergeschlagen. Wir gehen davon aus, dass die Volatilität auch in den kommenden Wochen hoch bleiben wird.
Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Ausmass und der weitere Verlauf von Covid-19 und die damit verbundenen Negativeffekte inkl. Folgereaktionen, insbesondere in den USA, noch nicht vollumfänglich bekannt sind. Viele Länder haben nationale als auch regionale Massnahmen getroffen, um die Pandemie und die weitere Ausbreitung zu verlangsamen (z.B. Quarantänen, Schulschliessungen, Veranstaltungsverbote und eingeschränkte Reisetätigkeiten). All dies trifft verschiedene Industriezweige empfindlich und führt zu einem Unterbruch von weltweiten Lieferketten, die das Wirtschaftswachstum bremsen (tiefere BIP-Prognosen für das Jahr 2020).
Zwar versuchen verschiedene Zentralbanken und Regierungen durch Zinssenkungen und fiskalpolitische Massnahmen die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Aber diese Massnahmen brauchen Zeit, da sie sich naturgemäss erst mit verzögerter Wirkung entfalten können. Inwiefern das Coronavirus Auswirkungen auf die Konjunktur haben wird, kann nach aktuellem Informationsstand auch in Fachkreisen noch nicht vollends abgeschätzt werden.
Innerhalb des Asset Managements der AXA verfolgen wir die Finanzmärkte sowie die aktuelle Berichterstattung zeitnah und tauschen uns noch aktiver mit unseren Analystinnen und Analysten aus, um die Portfolios bestmöglich zu positionieren.
Die Anlagestrategien und Vermögensallokationen der Sammelstiftungen der AXA berücksichtigen die Risikofähigkeit, sind breit diversifiziert und bestmöglich ausgerichtet, um den grösstmöglichen Schutz der Vorsorgeguthaben der versicherten Personen zu gewährleisten.
Im Vergleich zum Pensionskassenmarkt sind unsere Sammelstiftungs-Portfolios mit einer durchschnittlich tieferen Aktienquote von 25–30% defensiv aufgestellt. Überdies haben sich unsere diversifizierten Portfolios während der letzten Wochen sehr bewährt. Beispielsweise konnten sowohl die Immobilien (Allokation im Portfolio 25–30%) als auch die Obligationen (Allokation rund 30%) an Wert zulegen und die Aktienkorrektur deutlich abfedern.
Schwankungen an den Kapitalmärkten und insbesondere an den Aktienmärkten kommen in regelmässigen Abständen vor. Eine professionelle Diversifikation (über Anlageklassen, Regionen, Währungen, Anlagestilen usw.) der Portfolios wirkt sich stabilisierend auf die Performance und den Deckungsgrad aus. Die Erfahrung zeigt, dass es sich bewährt in turbulenten Zeiten Ruhe zu bewahren, die erwähnte Anlagestrategie langfristig im Auge zu behalten und übereilte Reaktionen zu vermeiden.
Unsere transformierten Sammelstiftungen haben neben diversifizierten Anlagestrategien auch die besten strukturellen und finanziellen Voraussetzungen (hoher Deckungsgrad, tiefer technischer Zins und marktgerechte Umwandlungssätze, sehr tiefer Rentneranteil). Alle bisherigen Finanzkrisen zeigen, dass bei einer soliden Führung der Stiftung eine allfällige Unterdeckung über die Zeit und ohne Sanierungsbeiträge behoben werden kann.
Die Sicherheit einer teilautonomen Lösung wird gewährleistet durch eine gesunde Struktur, eine robuste Grösse und ausreichende Schwankungsrückstellungen. Das Risiko einer allfälligen Unterdeckung bei einer Sammelstiftungslösung trägt in erster Linie die Stiftung und nicht das versicherte KMU. Mit einem sehr hohen Deckungsgrad seit Anfang Jahr verfügen die teilautonomen Lösungen der AXA über ein sehr solides finanzielles Polster.
Für Pensionskassen hat sich das Umfeld definitiv weiter erschwert. Bei der anteilsmässig grössten Anlageklasse der Obligationen, in die Schweizer Pensionskassen üblicherweise mit rund einem Drittel ihres Vermögens investiert sind, ist infolge der Negativzinsen keine Rendite mehr zu erzielen. Der gesetzlich festgelegte BVG-Umwandlungssatz und das aktuelle Rentenalter erfordern aber eine gewisse Sollrendite, damit die Rentenversprechungen eingehalten werden können. Da uns die Negativzinsen vermutlich noch länger begleiten werden, wird es für Pensionskassen auch in Zukunft schwierig bleiben, die erforderlichen Renditen zu erzielen.
Die Sammelstiftungen der AXA sind bestens gerüstet. Darum schauen wir optimistisch in die Zukunft. Aufgrund unserer «Versicherungswurzeln» sind wir schon seit jeher mit der Aufgabe betraut, die Prämien- und Vorsorgegelder unserer Versicherten sicher und gewinnbringend zu investieren. Entsprechend haben wir bereits früh auf interessante Anlageklassen wie Schweizer Immobilien, Schweizer Hypotheken, ausländische Immobilien, Unternehmenskredite oder Privataktienanlagen (Private Equity) gesetzt und entsprechende Expertise aufgebaut, um zugunsten unserer Kundinnen und Kunden attraktive und nachhaltige Investitionen zu tätigen. Durch den Wechsel von der Vollversicherung auf teilautonome Lösungen konnten die Sammelstiftungen unter anderem den Aktienanteil erhöhen, da sie nicht mehr an das enge regulatorische Korsett der Vollversicherung gebunden sind. Das gibt ihnen zusätzliche Möglichkeiten Ertragschancen für die Versicherten wahrzunehmen.
Die Anforderungen finden Sie hier.
Zusatzinformation: Für Risikopersonen bzw. für Personen in Quarantäne, welche nicht im Homeoffice arbeiten bzw. beschäftigt werden können, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-/IV-Stelle eine Corona Erwerbsersatzentschädigung beantragen.
Ein ärztliches Attest gemäss Art. 10c Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 (nachfolgend: C-VO) vermag keine Leistungspflicht der AXA auszulösen. Art. 10c C-VO dient primär dazu sicherzustellen, dass besonders gefährdete Personen nicht am Arbeitsplatz erscheinen und im Homeoffice arbeiten. Als solche gelten laut Art. 10b Abs. 2 C-VO Personen mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, belastenden Erkrankungen und Therapien, Krebs. Sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kein Homeoffice anbieten kann, muss diese Personen unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden (vgl. Art. 10c Abs. 1 C-VO). Grundsätzlich reicht es, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mittels persönlicher Erklärung bestätigt, dass sie oder er besonders gefährdet ist. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine solche Erklärung jedoch anzweifelt, kann ein ärztliches Attest verlangt werden, das darüber Auskunft gibt, ob bei der betroffenen Person eine der in Art. 10b Abs. 2 C-VO beschriebenen Risikosituationen vorliegt. Das Attest dient somit der Bestätigung bzw. Bescheinigung der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer erwähnten Risikosituation, nicht jedoch dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit. Für Risikopersonen und für Personen in Quarantäne, die nicht im Homeoffice arbeiten bzw. beschäftigt werden können, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-/IV-Stelle eine Corona Erwerbsersatzentschädigung beantragen.
Die AXA erbringt nur Taggelder, wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit legt die AXA ihre AVB-Regelung bezüglich des Ausstellungszeitpunktes des Arbeitszeugnisses jedoch nicht strikt aus. In aller Regel wird auf den Zeitpunkt des gemeldeten Beginns der Arbeitsunfähigkeit abgestellt, auch wenn das Arztzeugnis ein paar Tage später erfolgt.
Die AXA prüft nur dann den Zeitpunkt der Erstuntersuchung, wenn die attestierte Arbeitsunfähigkeit fragwürdig erscheint oder angezweifelt wird. Dann kann der Beginn der Arbeitsunfähigkeit allenfalls auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden.
Die AXA erbringt nur dann Taggelder, wenn eine Ärztin oder ein Arzt eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Wenn eine nicht infizierte, aber arbeitsfähige Person z.B. auf Anweisung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als reine Präventionsmassnahme in Quarantäne geschickt wurde, bezahlt die AXA keine Taggelder. In einem solchen Fall liegt keine leistungsbegründende Krankheit vor.
Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche, grundsätzlich parallel bestehende Ausgleichssysteme: Die Krankentaggeldversicherung entschädigt den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) entschädigt 80% des (anrechenbaren) Erwerbsausfalls aufgrund der angeordneten und von der ALV anerkannten Kurzarbeit.
Ja, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge bei Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100% des Lohns bezahlen. Sie müssen somit die Beiträge an AHV, IV, EO, ALV an die Familienausgleichskassen, die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung bezahlen. Die Arbeitslosenkasse erstattet den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern deren Anteile der Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV mit der Auszahlung der Entschädigung zurück. Auch in der Krankentaggeldversicherung müssen die Lohnsummen gemeldet werden, die in der AHV-Deklaration massgebend sind.
Ja. Personen, für die eine Kurzarbeitsentschädigung bezogen wird, bleiben angestellt und sind über die Krankentaggeldversicherung weiter geschützt. Werden beide Leistungen parallel ausgerichtet, kann sich die Frage der Leistungskoordination stellen (vgl. oben bei «Was hat Vorrang»). Bei einer Summenversicherung erfolgt keine Anrechnung von Drittleistungen.
Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor zusammenhängen und damit als Berufskrankheiten gelten, erbringen wir im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich übernehmen wir Heilbehandlungskosten und erbringen Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit. Es liegt eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV vor.
Ja, sofern die untersuchten Spital- oder Labormitarbeitenden mit einer infizierten Patientin oder einem infizierten Patienten zu tun hatten und der Verdacht besteht, dass sie sich angesteckt haben könnten.
Nein, diese Tätigkeiten sind in der Verordnung (Anhang 1 Abs. 2 lit. b UVV) nicht aufgeführt und deshalb sind die Anforderungen einer Berufskrankheit nicht erfüllt.
Antwort (vom Bundesamt für Sozialversicherungen): «Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Wenn während eines begrenzten Zeitraums von zu Hause aus gearbeitet wird, ändert dies angesichts der derzeitigen aussergewöhnlichen Umstände nichts an der Versicherungsunterstellung der betroffenen Grenzgänger. Dies ist nicht als regelmässige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten zu qualifizieren. Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten, die vorübergehend ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Wohnsitzland ausüben, unterliegen daher weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Es ist nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen. Eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des Coronavirus ändert auch nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.»
Es geht in diesen Fällen in der Regel nur um einen kurzfristigen und vorübergehenden «Personalverleih». Die UVG-Deckung bleibt beim bisherigen Betrieb, d.h. beim Verleiher, weil das Arbeitsverhältnis mit ihm bestehen bleibt.
Die UVG-Deckung für Aushilfspersonal auf Abruf endet nach Ablauf der Nachdeckung von 31 Tagen, nachdem die Person letztmals gearbeitet hat. Zur Weiterführung der Nicht-Berufsunfalldeckung können die betroffenen Personen eine Abredeversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 3 UVG). Mit dieser Versicherung kann die Deckung bis zu sechs Monaten verlängert werden. Hier finden Sie mehr Informationen zur Abredeversicherung der AXA.
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