Coronavirus: Informationen für Unternehmen

Stand: April 2021

Das Coronavirus stellt für viele Unternehmen zurzeit eine grosse Herausforderung dar. Gerne informieren wir Sie auf dieser Seite über:

Bitte zögern Sie nicht, bei Unsicherheiten und Fragen auf uns zuzukommen. Wir sind gerne für Sie da. 

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    Sind Sie Privatkundin oder -kunde?

    Sie befinden sich hier auf der Corona-Informationsseite für Unternehmen. Alle relevanten Informationen für Privatkundinnen und -kunden finden Sie unter dem untenstehenden Link.

    Privatkundinnen und -kunden

Zurück zum Erfolg: Kostenloses Massnahmenpaket zum Umgang mit dem Coronavirus

Bei vielen Schweizer Unternehmen stand der Geschäftsalltag aufgrund der Corona-Pandemie für längere Zeit still. Wir möchten Sie auf Ihrem Weg zurück zum Erfolg unterstützen – und zwar auf allen Ebenen. ​

Insbesondere die neuen Schutzvorgaben, das Führen und Managen in Krisenzeiten sowie die richtige finanzielle Planung stellen so manches KMU vor grosse Herausforderungen. Gerne stellen wir Ihnen darum nützliche Dokumente zur Verfügung:​

Unternehmen haben als Reaktion auf COVID-19 und den Lockdown verschiedene Sofortmassnahmen ergriffen. In einem nächsten Schritt stehen sie nun vor der Herausforderung, das Geschäft wieder aufzunehmen und sich für die Zukunft optimal aufzustellen. Hierbei möchten wir Sie mit unserer Broschüre «Zurück zum Erfolg» unterstützen. In der Broschüre geben wir u. a. eine Übersicht über die vorgeschriebenen Schutzkonzepte, führen in das Thema «Unternehmensführung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten» ein und stellen Vorlagen zum eigenständigen Ausfüllen zur Verfügung. Sie finden sie als PDF hier: 

Broschüre zurück zum Erfolg

Datenschutz: Sie können das Cockpit einfach herunterladen und lokal bei sich abspeichern. Die AXA hat so keinen Zugriff auf Ihre Daten.​

Rechtliche Fragen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu Corona

Die Juristinnen und Juristen der AXA-ARAG haben Antworten auf die häufigsten Rechtsfragen unserer Kundinnen und Kunden zusammengestellt. 

Hier finden Sie Informationen zur Kurzarbeit, zu Ladenschliessungen sowie zu den allgemeinen Herausforderungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. 

Informationen zu Deckungen unserer Unternehmensversicherungen

Unter den folgenden Links finden Sie Informationen zur Deckung Ihrer Versicherungsprodukte bei der AXA:

Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken: Informationen zur Deckung Ihrer Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken finden Sie hier

Geschäftsreiseversicherung Professional: Informationen zur Deckung Ihrer Geschäftsreiseversicherung finden Sie hier.

Transportversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Transportversicherung finden Sie hier

Verkehrshaftungsversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Verkehrshaftungsversicherung finden Sie hier

Sachversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Sachversicherung finden Sie hier

Krankentaggeldversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Krankentaggeldversicherung finden Sie hier

Obligatorische Unfallversicherung (UVGO): Informationen zur Deckung Ihrer obligatorischen Unfallversicherung (UVGO) finden Sie hier

Rechtsschutzversicherung: Informationen zur Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung finden Sie hier

2. Säule (AXA Sammelstiftungen): Informationen zur Deckung Ihrer AXA Sammelstiftung finden Sie hier

 

Je nach Ausgabe Ihres Versicherungsprodukts können sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Deckungen und Ausschlüsse unterscheiden. Bitte informieren Sie sich über Ihre Versicherungsunterlagen und wenden Sie sich bei Fragen an die AXA oder Ihre persönliche Beraterin bzw. Ihren persönlichen Berater.

Arbeits- und Vertragsrecht für KMU während der Corona-Pandemie

Der Bundesrat hat zur Bekämpfung des Coronavirus drastische Massnahmen eingeführt, die für die Wirtschaft, aber auch für die Arbeitswelt einschneidend sind. In diesem Zusammenhang stellen sich viele neue rechtliche Fragen. Wir geben Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen.

Arbeits- und Vertragsrecht

  • Darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ferien anordnen?

    Üblicherweise können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ferien unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten anordnen. Dabei müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen. Aufgrund der momentanen Situation kann ein dringendes betriebliches Bedürfnis entstehen, die Ferien anders zu verteilen. Es gibt bisher keine Gerichtsurteile zu einer kurzfristigen Anordnung von Ferien in solchen Situationen, wie wir sie momentan mit der Corona-Pandemie erleben. Die Arbeitnehmenden haben wohl in dieser aussergewöhnlichen Situation auch ein gewisses Entgegenkommen zu zeigen. Wir raten Ihnen daher, mit allen Beteiligten das Gespräch sowie individuelle Lösungen zu suchen.

  • Müssen Arbeitnehmende die bereits bewilligten Ferien beziehen?

    Grundsätzlich ja. Wenn Mitarbeitende genehmigte Ferien zurückgeben möchte, können sie dies nur, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dies aus Kulanz akzeptiert. Obwohl die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Einschränkungen mit sich bringen, ist die Erholung und somit der Zweck von Ferien momentan noch gewährleistet. 

  • Darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in der jetzigen Situation Homeoffice anordnen?

    Gestützt auf das Weisungsrecht kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Homeoffice anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen.

  • Darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anordnen, Überstunden zu kompensieren?

    Bei der Kompensation von Überstunden wird das Einverständnis der Mitarbeitenden vorausgesetzt. Wurde der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt, die Kompensation einseitig anzuordnen, ist dies zulässig.

  • Darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

    Die Arbeitnehmenden können verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Denn im Falle einer Pandemie, die zum Ausfall vieler Arbeitskräfte oder zu Mehrarbeit führen kann, ist es gerechtfertigt, dass Arbeitnehmende Überstunden leisten. Allerdings ist deren persönliche Situation dabei zu berücksichtigen (insbesondere Familienpflichten).

  • Welche Ansprüche haben Eltern, welche die Erwerbstätigkeit aufgrund der Betreuung der Kinder unterbrechen müssen?

    Aufgrund der gesetzlichen Betreuungspflicht dürfen Eltern zu Hause bleiben. Uneinigkeit besteht allerdings, ob der Lohn durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weiterhin geschuldet ist oder nicht. Die für Eltern neu geschaffene Corona-Entschädigung, die von diesen selbst bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt werden kann, hat diesbezüglich eine Entschärfung gebracht.  

    Die Entschädigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    • Die Fremdbetreuung der Kinder ist nicht mehr gewährleistet. 
    • Die Eltern sind obligatorisch bei der AHV versichert (wohnen also in der Schweiz oder sind in der Schweiz erwerbstätig).
    • Die Eltern gehen einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach.

    Der Betreuungsbedarf der Kinder muss auf die angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie z. B. die Schliessung von Schulen, Krippen, Kindergärten usw.

    Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, das heisst frühestens am 19.03.2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16.03.2020 geschlossen sind. Der Anspruch endet für Eltern in einem Angestelltenverhältnis, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Für selbständig erwerbende Eltern endet der Anspruch, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde, spätestens aber wenn 30 Taggelder gezahlt wurden.

  • Wie sind Mitarbeitende der Risikogruppe zu schützen?

    In der CCOVID-19-Verordnung 2 werden die diesbezüglichen Pflichten festgehalten. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sollte diesen Personen Homeoffice ermöglichen. Diese Homeoffice-Pflicht wird aber in den Abs. 2 und 3 der VO aufgeweicht. Sofern Homeoffice nicht möglich ist, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Nur wenn beides nicht möglich ist, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht.

  • Muss ich den Lohn zahlen, wenn...
    • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht aus den Ferien zurückkehren kann, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt? Nein, es besteht keine Lohnfortzahlungspflicht. 
    • der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird und die Arbeit nicht von zu Hause erledigt werden kann? Nein, auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Lohn. 
    • der ganze Wohnort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter Quarantäne gestellt wird? Arbeitnehmende, die sich ärztlich oder behördlich verordnet in eine Quarantäne begeben müssen, haben Anspruch auf Taggelder der Erwerbsersatzversicherung (EO). Ein Taggeld beträgt 80% des Lohnes, maximal aber CHF 196 pro Erwerbstag. Angestellte müssen diese Entschädigung selbst bei der Ausgleichskasse beantragen. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber wenn 10 Taggelder ausgerichtet sind.

Information zur Auswirkung des Coronavirus auf Ihre Pensionskasse 

Finanzmärkte

  • Wie ist die aktuelle Situation an den Finanzmärkten aufgrund des Coronavirus?

    Die negative Stimmung an den Finanzmärkten ist geprägt durch Coronavirus-Ängste. Die globalen wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitskrise haben sich in den letzten Tagen in einer erhöhten Volatilität der Aktienmärkte und Kurseinbrüchen niedergeschlagen. Wir gehen davon aus, dass die Volatilität auch in den kommenden Wochen hoch bleiben wird. 

  • Auf was ist dies zurückzuführen?

    Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Ausmass und der weitere Verlauf von Covid-19 und die damit verbundenen Negativeffekte inkl. Folgereaktionen, insbesondere in den USA, noch nicht vollumfänglich bekannt sind. Viele Länder haben nationale als auch regionale Massnahmen getroffen, um die Pandemie und die weitere Ausbreitung zu verlangsamen (z.B. Quarantänen, Schulschliessungen, Veranstaltungsverbote und eingeschränkte Reisetätigkeiten). All dies trifft verschiedene Industriezweige empfindlich und führt zu einem Unterbruch von weltweiten Lieferketten, die das Wirtschaftswachstum bremsen (tiefere BIP-Prognosen für das Jahr 2020). 

  • Wie reagieren die Zentralbanken?

    Zwar versuchen verschiedene Zentralbanken und Regierungen durch Zinssenkungen und fiskalpolitische Massnahmen die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Aber diese Massnahmen brauchen Zeit, da sie sich naturgemäss erst mit verzögerter Wirkung entfalten können. Inwiefern das Coronavirus Auswirkungen auf die Konjunktur haben wird, kann nach aktuellem Informationsstand auch in Fachkreisen noch nicht vollends abgeschätzt werden.

  • Wie reagiert das AXA Asset Management?

    Innerhalb des Asset Managements der AXA verfolgen wir die Finanzmärkte sowie die aktuelle Berichterstattung zeitnah und tauschen uns noch aktiver mit unseren Analystinnen und Analysten aus, um die Portfolios bestmöglich zu positionieren. 

AXA Sammelstiftungen

  • Wie sind die Sammelstiftungen der AXA aufgestellt?

    Die Anlagestrategien und Vermögensallokationen der Sammelstiftungen der AXA berücksichtigen die Risikofähigkeit, sind breit diversifiziert und bestmöglich ausgerichtet, um den grösstmöglichen Schutz der Vorsorgeguthaben der versicherten Personen zu gewährleisten. 

  • Wie sind die Sammelstiftungen im Vergleich zum Markt aufgestellt?

    Im Vergleich zum Pensionskassenmarkt sind unsere Sammelstiftungs-Portfolios mit einer durchschnittlich tieferen Aktienquote von 25–30% defensiv aufgestellt. Überdies haben sich unsere diversifizierten Portfolios während der letzten Wochen sehr bewährt. Beispielsweise konnten sowohl die Immobilien (Allokation im Portfolio 25–30%) als auch die Obligationen (Allokation rund 30%) an Wert zulegen und die Aktienkorrektur deutlich abfedern.

  • Wie gehen die Sammelstiftungen der AXA mit der aktuellen Situation um?

    Schwankungen an den Kapitalmärkten und insbesondere an den Aktienmärkten kommen in regelmässigen Abständen vor. Eine professionelle Diversifikation (über Anlageklassen, Regionen, Währungen, Anlagestilen usw.) der Portfolios wirkt sich stabilisierend auf die Performance und den Deckungsgrad aus. Die Erfahrung zeigt, dass es sich bewährt in turbulenten Zeiten Ruhe zu bewahren, die erwähnte Anlagestrategie langfristig im Auge zu behalten und übereilte Reaktionen zu vermeiden. 

  • Was bedeutet es, wenn sich die Situation an den Finanzmärkten dieses Jahr nicht mehr gross verändert?

    Unsere transformierten Sammelstiftungen haben neben diversifizierten Anlagestrategien auch die besten strukturellen und finanziellen Voraussetzungen (hoher Deckungsgrad, tiefer technischer Zins und marktgerechte Umwandlungssätze, sehr tiefer Rentneranteil). Alle bisherigen Finanzkrisen zeigen, dass bei einer soliden Führung der Stiftung eine allfällige Unterdeckung über die Zeit und ohne Sanierungsbeiträge behoben werden kann. 

  • Was bedeutet dies für den Deckungsgrad der Sammelstiftungen der AXA?

    Die Sicherheit einer teilautonomen Lösung wird gewährleistet durch eine gesunde Struktur, eine robuste Grösse und ausreichende Schwankungsrückstellungen. Das Risiko einer allfälligen Unterdeckung bei einer Sammelstiftungslösung trägt in erster Linie die Stiftung und nicht das versicherte KMU. Mit einem sehr hohen Deckungsgrad seit Anfang Jahr verfügen die teilautonomen Lösungen der AXA über ein sehr solides finanzielles Polster.

Teilautonomie

  • Warum sind wir auch in dieser Situation von der Teilautonomie überzeugt?

    Für Pensionskassen hat sich das Umfeld definitiv weiter erschwert. Bei der anteilsmässig grössten Anlageklasse der Obligationen, in die Schweizer Pensionskassen üblicherweise mit rund einem Drittel ihres Vermögens investiert sind, ist infolge der Negativzinsen keine Rendite mehr zu erzielen. Der gesetzlich festgelegte BVG-Umwandlungssatz und das aktuelle Rentenalter erfordern aber eine gewisse Sollrendite, damit die Rentenversprechungen eingehalten werden können. Da uns die Negativzinsen vermutlich noch länger begleiten werden, wird es für Pensionskassen auch in Zukunft schwierig bleiben, die erforderlichen Renditen zu erzielen.

  • Welchen Blick wenden wir in die Zukunft?

    Die Sammelstiftungen der AXA sind bestens gerüstet. Darum schauen wir optimistisch in die Zukunft. Aufgrund unserer «Versicherungswurzeln» sind wir schon seit jeher mit der Aufgabe betraut, die Prämien- und Vorsorgegelder unserer Versicherten sicher und gewinnbringend zu investieren. Entsprechend haben wir bereits früh auf interessante Anlageklassen wie Schweizer Immobilien, Schweizer Hypotheken, ausländische Immobilien, Unternehmenskredite oder Privataktienanlagen (Private Equity) gesetzt und entsprechende Expertise aufgebaut, um zugunsten unserer Kundinnen und Kunden attraktive und nachhaltige Investitionen zu tätigen. Durch den Wechsel von der Vollversicherung auf teilautonome Lösungen konnten die Sammelstiftungen unter anderem den Aktienanteil erhöhen, da sie nicht mehr an das enge regulatorische Korsett der Vollversicherung gebunden sind. Das gibt ihnen zusätzliche Möglichkeiten Ertragschancen für die Versicherten wahrzunehmen. 

Information zur Auswirkung des Coronavirus auf Ihre Krankentaggeldversicherung

Krankentaggeldversicherung

Unfallversicherung (Berufskrankheit, Art. 9 UVG)

Unfallversicherung generell

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