Werden auch Ihre Versicherungen von der Corona-Pandemie tangiert? Was ist grundsätzlich versichert und welche Leistungen übernimmt die AXA? Hier finden Sie Informationen zu den Leistungen der einzelnen Versicherungen, können uns kontaktieren oder einen Schaden melden. Bei Fragen zur Reiseversicherung klicken Sie hier:
Bis Ende Februar 2021 gelten in der Schweiz wieder verschärfte Regelungen zu COVID-19, insbesondere für Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen. Haben Sie eine Reise gebucht, die in diese Zeit fällt und die Sie deshalb nicht antreten können oder die nur mit sehr grossen Einschränkungen möglich ist? Bitte kontaktieren Sie zuerst Ihren Reiseveranstalter, das Hotel, die Buchungsplattform etc. und erkundigen Sie sich nach Alternativen oder Rückerstattungen. Sollten diese die Kosten nicht oder nur teilweise rückerstatten, melden Sie uns den Fall gerne per Online-Formular.
Fragen und Antworten rund um Neubuchungen, Quarantäne und die aktuelle Situation finden Sie in unserem FAQ:
Die Situation rund um das Coronavirus ist sehr dynamisch, und je nach Fallzahlen/Ansteckungsraten in den einzelnen Ländern ändert sich die Lage teilweise rasch. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite.
Gestützt auf die Reiseempfehlungen des EDA übernimmt die AXA die Annullationskosten für Reisen und Ferien in Ländern, für die Reiserestriktionen oder Reisewarnungen gelten. Bitte warten Sie ab, wie sich die Situation entwickelt. Wenn die Reiserestriktionen bzw. Reisewarnungen auch 30 Tage vor Reisebeginn noch gelten und Sie nicht weiter zuwarten möchten, dürfen Sie uns den Fall melden.
Bitte informieren Sie sich auf der Website des EDA und des BAG über die aktuelle Lage für Ihre Destination. Verzichten Sie wenn möglich auf Reisebuchungen in Länder, die in absehbarer Zeit als Risikogebiet gelten könnten oder Restriktionen planen. Mittlerweile bieten praktisch alle Hotels und Reiseveranstalter grosszügige Annullationsbedingungen im Zusammenhang mit COVID-19. Prüfen Sie deshalb vor einer Annullation zuerst die Stornobedingungen Ihres Reiseveranstalters.
Für die Kostenübernahme ist massgebend, ob zum Buchungszeitpunkt für das Zielland Restriktionen oder Reisewarnungen des BAG oder EDA gelten.
In folgenden Fällen sind Sie versichert:
Wenn Ihre Reise diese Bedingungen erfüllt und Sie sie aufgrund von COVID-19-Restriktionen doch nicht antreten können, übernimmt die Intertours die Annullationskosten.
In folgenden Fällen sind Sie NICHT versichert:
Wenn Ihre Reise diese Kriterien erfüllt, tragen Sie das Risiko selbst, wenn Sie sie aufgrund von COVID-19 nicht antreten können.
Als Reiserestriktion gilt auch Folgendes: Quarantäne bei der Ein- oder Rückreise, Lockdowns einzelner Destinationen sowie Schliessungen von Restaurationsbetrieben, Museen oder Ausflugszielen.
Wenn jemand selber an COVID-19 erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten oder fortsetzen kann, ist dies in jedem Fall über die Reiseversicherung Intertours gedeckt (Mehrkosten für Rückreise, Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. 1000 Franken pro versicherte Person sowie allfällige Annullationen gemäss AVB).
Wenn ein Land Einreiserestriktionen (Grenze, Quarantäne) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verhängt, übernehmen wir die Annullationskosten von Reisen mit Antritt bis zu diesem Datum.
Das BAG verfügt für die Einreise aus bestimmten Ländern in die Schweiz ab dem 06.07.2020 eine mehrtägige Quarantäne. Bitte informieren Sie sich auf der Website des BAG über die aktuellen Staaten und Gebiete.
Wir übernehmen für Kundinnen und Kunden, die eine gültige Intertours Reiseversicherung haben, die Annullationskosten, wenn sie aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne-Regeln bei der Rückkehr in die Schweiz die Reise nicht antreten können. Dies gilt für Buchungen, die vor der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht worden sind. Für Buchungen, die erst nach der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht werden, gewähren wir hingegen keine Deckung.
Bei Neuabschlüssen unserer Reiseversicherungen ab dem 13.03.2020 sind Annullationen aufgrund von Corona nicht mehr versichert, es sei denn, man erkrankt selber an COVID-19 und kann die Reise deshalb nicht antreten oder weiterführen.
Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Reiseannullationen oder Reisezwischenfällen an Tel. 0800 809 809. Da wir zurzeit viele Anfragen haben, kann es am Telefon zu längeren Wartezeiten kommen.
Unsere Notrufzentrale Medicall +41 58 218 11 11 beantwortet Ihre Fragen zu Behandlungen im Ausland und zu Rücktransporten in die Schweiz rund um die Uhr. Auch bei Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion können AXA Kundinnen und Kunden in der Notrufzentrale anrufen.
Bezüglich der Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt Folgendes:
Bei Fragen zu Ihrer Versicherungsdeckung bei der AXA Gesundheitsvorsorge ist unser Kundenservice unter 0800 888 999 gerne für Sie da.
Die AXA-ARAG bietet Privatpersonen und Unternehmen Versicherungsdeckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus; dies im Rahmen der geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
Rechtsstreitigkeiten sind versichert, wenn die Handlung oder das Ereignis, welche oder welches den Streit ausgelöst hat, erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Bei vertraglichen Streitigkeiten – z .B. bei Reisestornierungen, arbeitsrechtlichen Problemen oder Lieferungsverzögerungen – muss die Versicherung bereits bei der erstmaligen Vertragsverletzung bestanden haben. Bei Versicherungsangelegenheiten ist das versicherte Ereignis massgebend – z.B. der Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Antrag auf Kurzarbeit.
Rechtliche Antworten auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wie zum Beispiel Rechte von Arbeitnehmenden und Pflichten von Arbeitgebenden, aber auch zu Fragen in weiteren Rechtsthemen sind in diesem Blog-Beitrag zu finden.
Wenn Sie Rechtsfragen haben oder einen Rechtsfall melden möchten, wenden Sie sich an die AXA-ARAG – per Mail an info@axa-arag.ch oder via Online-Schadenformular.
Privatkundinnen und Privatkunden, die keine Rechtsschutzversicherung bei der AXA-ARAG haben, können bei Bedarf die kostenpflichtige Einmalberatung auf MyRight.ch in Anspruch nehmen.
Traditionelle Lebensversicherung
Wenn Sie mit einer traditionellen Lebensversicherung der AXA vorsorgen, sind die vertraglich garantierten Leistungen gesichert – egal, wie turbulent es an den Börsen zu- und hergeht. Auch die bereits zugewiesenen Überschüsse per Vertragsablauf sind garantiert.
Lebensversicherung mit Wertschriften
Verlässliche Prognosen sind im aktuell turbulenten Marktumfeld schwierig zu erstellen. Gleichwohl kann aber festgehalten werden, dass Kursstürze zum Aktienmarkt gehören. Zudem zeigt die Geschichte, dass Krisen immer überwunden wurden – oftmals sogar erstaunlich schnell. Vorsorgelösungen sind immer langfristig ausgerichtet. Zudem stellen Markteinbrüche auch eine Chance dar, da sich aufgrund der tieferen Kaufkurse Renditechancen ergeben (Durchschnittspreiseffekt). Näheres dazu erfahren Sie unter «Die vier Regeln des Sparens mit Aktien».
Je nach Ausgabe Ihres Versicherungsprodukts können sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Deckungen und Ausschlüsse unterscheiden. Bitte informieren Sie sich über Ihre persönlichen Versicherungsunterlagen und wenden Sie sich bei Fragen an die AXA oder Ihre persönliche Beraterin bzw. Ihren persönlichen Berater.
Die Epidemieversicherung soll, wie die Produktbezeichnung es auch ausdrückt, die finanziellen Risiken eines epidemischen Geschehens absichern. Eine Epidemie ist per allgemeingültiger Definition ein Geschehen, das zeitlich und örtlich begrenzt bleibt, aber einem grossen Ereignis entspricht. Die Epidemieversicherung kann und will solche Ereignisse auf Betriebsebene absichern. Die Epidemieversicherung greift zum Beispiel bei einen Norovirus-Ausbruch in einem Altersheim, einer Salmonellenverbreitung in einem Restaurant oder einem Seuchenbefall in einer Rinderzucht. Gastronomiebetriebe schützt die Epidemieversicherung vor den Folgen von Hygieneproblemen und eines örtlich begrenzten Ausbruchs eines Krankheitserregers, etwa wenn in einem Restaurant die Kühlung versagt und deshalb Lebensmittel vernichtet werden müssen oder ein verdorbenes Gericht zu Salmonellenvergiftungen führt – Ereignisse, die in Gastronomiebetrieben relativ häufig vorkommen. All diese Leistungen gemäss dem Deckungsumfang waren und sind jederzeit gewährleistet.
Im Gegensatz zu einem epidemischen Geschehen ist eine Pandemie ein länder- und kontinentübergreifendes Geschehen, das von der World Health Organisation (WHO) ausgerufen wird. Die örtliche Begrenzung ist nicht mehr vorhanden, weshalb die Schadenereignisse einer Pandemie aus der Epidemieversicherung der AXA ausgeschlossen sind. Dies ist auch entsprechend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgehalten. Die Versicherungsdeckung einer Pandemie ist bei der AXA nicht in die Prämie eingerechnet.
Die Epidemieversicherung basiert auf Massnahmen der zuständigen Behörden in der Schweiz (Behörden auf Stufe Kanton oder Bund – nicht Gemeinden). Vorausgesetzt, die zuständigen schweizerischen Behörden ergreifen Massnahmen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, bietet die Epidemieversicherung Schutz vor den finanziellen Folgen von:
Vorbehalten bleibt der Ausschlussgrund in den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen für Schäden infolge von Krankheitserregern, für welche national oder international die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 gelten.
Am 11.03.2020 hat die WHO erstmals erklärt, dass es sich bei der aktuellen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus um eine Pandemie handle, was der genannten Pandemiestufe 6 entspricht. Aus diesem Grund ist der Deckungsausschluss ab dem 11.03.2020 anwendbar, womit die Deckung für Schadenfälle ab diesem Datum wegfällt.
Was Schadenereignissen vor diesem Stichtag betrifft, erfolgt die Deckungsbeurteilung nach den individuellen vertraglichen Bedingungen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.
Ergreifen Behörden im Ausland Massnahmen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Quarantänemassnahmen, Reisebeschränkungen, Lieferbeschränkungen u.a.m.), besteht kein Versicherungsschutz. Buchungsabsagen wegen Massnahmen oder Empfehlungen ausländischer Behörden sind nicht versichert.
Die effektive Deckung richtet sich nach den individuellen vertraglichen Bedingungen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.
Die Situation rund um das Coronavirus ist sehr dynamisch, und je nach Fallzahlen / Neu-Ansteckungsraten in den einzelnen Ländern ändert sich die Lage teilweise sehr rasch. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite.
Generell gilt: Gestützt auf die Reiseempfehlungen des EDA übernimmt die AXA die Annullationskosten für Ferien und Reisen in Länder, für die Reiserestriktionen oder Reisewarnungen gelten, frühestens 30 Tage vor Reisebeginn. Damit möchten wir Ihnen Planungssicherheit bieten.
Ebenfalls gedeckt sind Annullationskosten, wenn aufgrund einer zweiten Welle plötzlich erneute Reiserestriktionen ausgesprochen werden.
Bitte informieren Sie sich auf der Website des EDA und auf der Website des BAG über die aktuelle Lage für Ihre Destination.
Wenn jemand selber an COVID-19 erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten oder fortsetzen kann, ist dies in jedem Fall über die Reiseversicherung Intertours gedeckt (Mehrkosten für Rückreise, Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. 1000 Franken pro versicherte Person sowie allfällige Annullationen gemäss AVB).
Wenn ein Land Einreiserestriktionen (Grenze, Quarantäne) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verhängt, übernehmen wir die Annullationskosten von Reisen mit Antritt bis zu diesem Datum.
Das BAG verfügt für die Einreise aus bestimmten Ländern in die Schweiz ab dem 06.07.2020 eine mehrtägige Quarantäne. Bitte informieren Sie sich auf der Website des BAG über die aktuellen Staaten und Gebiete.
Wir übernehmen für Kundinnen und Kunden, die eine gültige Intertours Reiseversicherung haben, die Annullationskosten, wenn sie aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne-Regeln bei der Rückkehr in die Schweiz die Reise nicht antreten möchten. Dies gilt für Buchungen, die vor der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht worden sind. Für Buchungen, die erst nach der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht werden, besteht hingegen keine Deckung.
Wenn Sie eine Reise buchen, bevor die Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit Corona aufgehoben werden, ist diese aktuell nicht versichert.
Bei Neuabschlüssen unserer Reiseversicherungen ab dem 13.03.2020 sind Annullationen aufgrund von Corona nicht mehr versichert, es sei denn, man erkrankt selber an COVID-19 und kann die Reise deshalb nicht antreten oder weiterführen.
Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Reiseannullationen oder Reisezwischenfällen an Tel. 0800 809 809. Da wir zurzeit viele Anfragen haben, kann es am Telefon zu längeren Wartezeiten kommen.
In welchen Fällen kann die AXA eine Entschädigung leisten, in welchen nicht?
Welche Kosten genau die AXA in einem solchen Fall übernimmt, ist in der Mehrkostenklausel abschliessend aufgezählt. Begrenzt wird die Leistung durch die in der Police erwähnte Höchstsumme.
Was gilt in Bezug auf Messen und Ausstellungen?
Sofern Ihre Police eine entsprechende besondere Bedingung enthält, kann die AXA nur dann eine Entschädigung ausrichten, wenn Sie an einer regulär stattfindenden Messe oder Ausstellung nicht, nur eingeschränkt oder unter Aufwendung zusätzlicher Kosten teilnehmen können, weil Ihre Waren beschädigt, verspätet, teilweise oder gar nicht am Ausstellungsort eintreffen. Welche Kosten die AXA in einem solchen Fall im Rahmen der in der Police erwähnten Höchstsumme übernimmt, ist in der besonderen Bedingung abschliessend aufgezählt.
Aufgrund der individuellen Deckungen prüft die AXA jeden Fall einzeln. Bitte wenden Sie sich für Auskünfte während den Bürozeiten an Tel. +41 58 215 32 20.
Tipps für Exporteure:
Voraussetzung für eine Deckung bei Betriebsunterbruch- oder Rückwirkungsschäden ist ein eingetretener Sachschaden – also eine Gefahr wie Feuer, Wasser oder Diebstahl, welche sich verwirklicht haben muss. Betriebsunterbrüche ohne Sachschaden sind ausnahmslos nicht versichert. Ein Corona-Virus bzw. davon entstandene Arbeitsunfähigkeiten oder Betriebsschliessungen sind nicht gedeckt, da es sich dabei nicht um einen Sachschaden handelt.
Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, werden die versicherten Leistungen erbracht. Die AXA stuft auch den Fall als Arbeitsunfähigkeit ein, wenn eine infizierte, versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne gesteckt wird und nicht arbeiten kann.
Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass eine «Krankheit» vorliegt und dass die Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert wird.
Sofern sich jedoch eine nicht infizierte, versicherte Person auf Anweisung z. B. seitens des Arbeitgebers zu Hause in Quarantäne befindet und deshalb nicht arbeiten kann (reine Präventionsmassnahme), bezahlt die AXA keine Taggelder. In einem solchen Fall liegt keine leistungsbegründende Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor.
Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor im Zusammenhang stehen und damit als Berufskrankheiten gelten, erbringt die AXA im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich übernehmen wir Heilbehandlungskosten und erbringen Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Hochrisikogebiet reisen muss und sich dort infiziert.
Es bestehen grundsätzlich keine Leistungseinschränkungen im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit durch eine Infektion mit dem Coronavirus. Die Stiftung kürzt jedoch ihre Vorsorgeleistungen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat (Vorsorgereglement Ziffer 35.3).
Anspruch auf Beitragsbefreiung
Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, besteht Anspruch auf Beitragsbefreiung. Die Stiftung stuft auch den Fall als Arbeitsunfähigkeit ein, wenn eine infizierte, versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne gesteckt wird und nicht arbeiten kann.
Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass eine «Krankheit» vorliegt und dass die Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert wird.
Die AXA-ARAG bietet Privatpersonen und Unternehmen Versicherungsdeckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus; dies im Rahmen der geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
Rechtsstreitigkeiten sind versichert, wenn die Handlung oder das Ereignis, welche oder welches den Streit ausgelöst hat, erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Bei vertraglichen Streitigkeiten – z .B. bei Reisestornierungen, arbeitsrechtlichen Problemen oder Lieferungsverzögerungen – muss die Versicherung bereits bei der erstmaligen Vertragsverletzung bestanden haben. Bei Versicherungsangelegenheiten ist das versicherte Ereignis massgebend – z.B. der Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Antrag auf Kurzarbeit.
Rechtliche Antworten auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus wie zum Beispiel Rechte von Arbeitnehmenden und Pflichten von Arbeitgebenden, aber auch zu Fragen in weiteren Rechtsthemen sind in diesem Blog-Beitrag zu finden.
Wenn Sie Rechtsfragen haben oder einen Rechtsfall melden möchten, wenden Sie sich an die AXA-ARAG – per Mail an info@axa-arag.ch oder via Online-Schadenformular.
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