Die Situation rund um das Coronavirus ist sehr dynamisch, und je nach Fallzahlen/Ansteckungsraten in den einzelnen Ländern ändert sich die Lage teilweise rasch. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite.
Aktuelle Informationen, Fragen und Antworten zur Reiseversicherung sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Infoseite:
Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.
Viele Länder verlangen eine Corona-Versicherung für die Einreise
In den meisten Fällen decken die Module «Annullationskostenversicherung» und «Personenassistanceversicherung» der AXA Reiseversicherung Intertours diese Auflage ab: Mit der «Annullationskostenversicherung» sind Sie abgesichert, wenn Sie vor Ihrer Reise an Corona erkranken. Mit der «Personenassistanceversicherung» sind Sie abgesichert, wenn Sie während Ihrer Reise an Corona erkranken.
Die versicherten Leistungen finden Sie in den Vertragsbedingungen. Wenn Sie für Ihre Reise eine Versicherungsbestätigung benötigen, können Sie diese bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bestellen.
Unsere Notrufzentrale Medicall +41 58 218 11 11 beantwortet Ihre Fragen zu Behandlungen im Ausland und zu Rücktransporten in die Schweiz rund um die Uhr. Auch bei Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion können AXA Kundinnen und Kunden in der Notrufzentrale anrufen.
Bezüglich der Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt Folgendes:
Bei Fragen zu Ihrer Versicherungsdeckung bei der AXA Gesundheitsvorsorge ist unser Kundenservice unter 0800 888 999 gerne für Sie da.
Die AXA-ARAG bietet Privatpersonen und Unternehmen Versicherungsdeckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus; dies im Rahmen der geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
Rechtsstreitigkeiten sind versichert, wenn die Handlung oder das Ereignis, welche oder welches den Streit ausgelöst hat, erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Bei vertraglichen Streitigkeiten – z .B. bei Reisestornierungen, arbeitsrechtlichen Problemen oder Lieferungsverzögerungen – muss die Versicherung bereits bei der erstmaligen Vertragsverletzung bestanden haben. Bei Versicherungsangelegenheiten ist das versicherte Ereignis massgebend – z.B. der Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Antrag auf Kurzarbeit.
Wenn Sie Rechtsfragen haben oder einen Rechtsfall melden möchten, wenden Sie sich an die AXA-ARAG – per Mail an info@axa-arag.ch oder via Online-Schadenformular.
Privatkundinnen und Privatkunden, die keine Rechtsschutzversicherung bei der AXA-ARAG haben, können bei Bedarf die kostenpflichtige Einmalberatung auf MyRight.ch in Anspruch nehmen.
Traditionelle Lebensversicherung
Wenn Sie mit einer traditionellen Lebensversicherung der AXA vorsorgen, sind die vertraglich garantierten Leistungen gesichert – egal, wie turbulent es an den Börsen zu- und hergeht. Auch die bereits zugewiesenen Überschüsse per Vertragsablauf sind garantiert.
Lebensversicherung mit Wertschriften
Verlässliche Prognosen sind im aktuell turbulenten Marktumfeld schwierig zu erstellen. Gleichwohl kann aber festgehalten werden, dass Kursstürze zum Aktienmarkt gehören. Zudem zeigt die Geschichte, dass Krisen immer überwunden wurden – oftmals sogar erstaunlich schnell. Vorsorgelösungen sind immer langfristig ausgerichtet. Zudem stellen Markteinbrüche auch eine Chance dar, da sich aufgrund der tieferen Kaufkurse Renditechancen ergeben (Durchschnittspreiseffekt). Näheres dazu erfahren Sie unter «Die vier Regeln des Sparens mit Aktien».
Je nach Ausgabe Ihres Versicherungsprodukts können sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Deckungen und Ausschlüsse unterscheiden. Bitte informieren Sie sich über Ihre persönlichen Versicherungsunterlagen und wenden Sie sich bei Fragen an die AXA oder Ihre persönliche Beraterin bzw. Ihren persönlichen Berater.
Die Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken der AXA bietet Schutz bei Schäden infolge eines Betriebsunterbruchs oder Warenschadens, wenn eine zuständige Behörde bestimmte Erreger übertragbarer Krankheiten im versicherten Betrieb festgestellt hat und folgende Massnahmen anordnet:
Versichert sind ausschliesslich Ausfälle aufgrund von folgenden Krankheiten: E.Coli-Infektion, Legionellose, Listeriose, Masern, Norovirus-Infektion, Salmonellose, Shigellose, Staphylokokken-Infektion, Tuberkulose. Corona-Viren sind nicht versicherte Krankheitserreger, weshalb eine in diesem Zusammenhang entstandene Betriebsschliessung nicht über die Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken gedeckt ist.
Die Situation rund um das Coronavirus ist sehr dynamisch, und je nach Fallzahlen / Neu-Ansteckungsraten in den einzelnen Ländern ändert sich die Lage teilweise sehr rasch. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite.
Generell gilt: Gestützt auf die Reiseempfehlungen des EDA übernimmt die AXA die Annullationskosten für Ferien und Reisen in Länder, für die Reiserestriktionen oder Reisewarnungen gelten, frühestens 30 Tage vor Reisebeginn. Damit möchten wir Ihnen Planungssicherheit bieten.
Ebenfalls gedeckt sind Annullationskosten, wenn aufgrund einer zweiten Welle plötzlich erneute Reiserestriktionen ausgesprochen werden.
Bitte informieren Sie sich auf der Website des EDA und auf der Website des BAG über die aktuelle Lage für Ihre Destination.
Wenn jemand selber an COVID-19 erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten oder fortsetzen kann, ist dies in jedem Fall über die Reiseversicherung Intertours gedeckt (Mehrkosten für Rückreise, Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. 1000 Franken pro versicherte Person sowie allfällige Annullationen gemäss AVB).
Wenn ein Land Einreiserestriktionen (Grenze, Quarantäne) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verhängt, übernehmen wir die Annullationskosten von Reisen mit Antritt bis zu diesem Datum.
Das BAG verfügt für die Einreise aus bestimmten Ländern in die Schweiz ab dem 06.07.2020 eine mehrtägige Quarantäne. Bitte informieren Sie sich auf der Website des BAG über die aktuellen Staaten und Gebiete.
Wir übernehmen für Kundinnen und Kunden, die eine gültige Intertours Reiseversicherung haben, die Annullationskosten, wenn sie aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne-Regeln bei der Rückkehr in die Schweiz die Reise nicht antreten möchten. Dies gilt für Buchungen, die vor der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht worden sind. Für Buchungen, die erst nach der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht werden, besteht hingegen keine Deckung.
Wenn Sie eine Reise buchen, bevor die Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit Corona aufgehoben werden, ist diese aktuell nicht versichert.
Bei Neuabschlüssen unserer Reiseversicherungen ab dem 13.03.2020 sind Annullationen aufgrund von Corona nicht mehr versichert, es sei denn, man erkrankt selber an COVID-19 und kann die Reise deshalb nicht antreten oder weiterführen.
Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Reiseannullationen oder Reisezwischenfällen an Tel. 0800 809 809. Da wir zurzeit viele Anfragen haben, kann es am Telefon zu längeren Wartezeiten kommen.
In welchen Fällen kann die AXA eine Entschädigung leisten, in welchen nicht?
Welche Kosten genau die AXA in einem solchen Fall übernimmt, ist in der Mehrkostenklausel abschliessend aufgezählt. Begrenzt wird die Leistung durch die in der Police erwähnte Höchstsumme.
Was gilt in Bezug auf Messen und Ausstellungen?
Sofern Ihre Police eine entsprechende besondere Bedingung enthält, kann die AXA nur dann eine Entschädigung ausrichten, wenn Sie an einer regulär stattfindenden Messe oder Ausstellung nicht, nur eingeschränkt oder unter Aufwendung zusätzlicher Kosten teilnehmen können, weil Ihre Waren beschädigt, verspätet, teilweise oder gar nicht am Ausstellungsort eintreffen. Welche Kosten die AXA in einem solchen Fall im Rahmen der in der Police erwähnten Höchstsumme übernimmt, ist in der besonderen Bedingung abschliessend aufgezählt.
Aufgrund der individuellen Deckungen prüft die AXA jeden Fall einzeln. Bitte wenden Sie sich für Auskünfte während den Bürozeiten an Tel. +41 58 215 32 20.
Tipps für Exporteure:
Voraussetzung für eine Deckung bei Betriebsunterbruch- oder Rückwirkungsschäden ist ein eingetretener Sachschaden – also eine Gefahr wie Feuer, Wasser oder Diebstahl, welche sich verwirklicht haben muss. Betriebsunterbrüche ohne Sachschaden sind ausnahmslos nicht versichert. Ein Corona-Virus bzw. davon entstandene Arbeitsunfähigkeiten oder Betriebsschliessungen sind nicht gedeckt, da es sich dabei nicht um einen Sachschaden handelt.
Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, werden die versicherten Leistungen erbracht. Die AXA stuft auch den Fall als Arbeitsunfähigkeit ein, wenn eine infizierte, versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne gesteckt wird und nicht arbeiten kann.
Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass eine «Krankheit» vorliegt und dass die Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert wird.
Sofern sich jedoch eine nicht infizierte, versicherte Person auf Anweisung z. B. seitens des Arbeitgebers zu Hause in Quarantäne befindet und deshalb nicht arbeiten kann (reine Präventionsmassnahme), bezahlt die AXA keine Taggelder. In einem solchen Fall liegt keine leistungsbegründende Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor.
Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor im Zusammenhang stehen und damit als Berufskrankheiten gelten, erbringt die AXA im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich übernehmen wir Heilbehandlungskosten und erbringen Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Hochrisikogebiet reisen muss und sich dort infiziert.
Es bestehen grundsätzlich keine Leistungseinschränkungen im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit durch eine Infektion mit dem Coronavirus. Die Stiftung kürzt jedoch ihre Vorsorgeleistungen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat (Vorsorgereglement Ziffer 35.3).
Anspruch auf Beitragsbefreiung
Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, besteht Anspruch auf Beitragsbefreiung. Die Stiftung stuft auch den Fall als Arbeitsunfähigkeit ein, wenn eine infizierte, versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne gesteckt wird und nicht arbeiten kann.
Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass eine «Krankheit» vorliegt und dass die Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert wird.
Die AXA-ARAG bietet Privatpersonen und Unternehmen Versicherungsdeckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus; dies im Rahmen der geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
Rechtsstreitigkeiten sind versichert, wenn die Handlung oder das Ereignis, welche oder welches den Streit ausgelöst hat, erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Bei vertraglichen Streitigkeiten – z .B. bei Reisestornierungen, arbeitsrechtlichen Problemen oder Lieferungsverzögerungen – muss die Versicherung bereits bei der erstmaligen Vertragsverletzung bestanden haben. Bei Versicherungsangelegenheiten ist das versicherte Ereignis massgebend – z.B. der Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Antrag auf Kurzarbeit.
Wenn Sie Rechtsfragen haben oder einen Rechtsfall melden möchten, wenden Sie sich an die AXA-ARAG – per Mail an info@axa-arag.ch oder via Online-Schadenformular.
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