Gut zu wissen Coronavirus: Aktuelle Infos und Deckungen der AXA

Werden auch Ihre Versicherungen von der Corona-Pandemie tangiert? Was ist grundsätzlich versichert und welche Leistungen übernimmt die AXA? Hier finden Sie Informationen zu den Leistungen der einzelnen Versicherungen, können uns kontaktieren oder einen Schaden melden. Bei Fragen zur Reiseversicherung klicken Sie hier:

Privatkunden

  • Reiseversicherung Intertours

    Die Situation rund um das Coronavirus ist sehr dynamisch, und je nach Fallzahlen/Ansteckungsraten in den einzelnen Ländern ändert sich die Lage teilweise rasch. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite. 

    Aktuelle Informationen, Fragen und Antworten zur Reiseversicherung sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Infoseite:

    Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.

    Hinweis

    Viele Länder verlangen eine Corona-Versicherung für die Einreise

    In den meisten Fällen decken die Module «Annullationskostenversicherung» und «Personenassistanceversicherung» der AXA Reiseversicherung Intertours diese Auflage ab: Mit der «Annullationskostenversicherung» sind Sie abgesichert, wenn Sie vor Ihrer Reise an Corona erkranken. Mit der «Personenassistanceversicherung» sind Sie abgesichert, wenn Sie während Ihrer Reise an Corona erkranken. 

    Die versicherten Leistungen finden Sie in den Vertragsbedingungen. Wenn Sie für Ihre Reise eine Versicherungsbestätigung benötigen, können Sie diese bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater bestellen.

  • Krankenversicherung (Grund- und Zusatzversicherung)

    Unsere Notrufzentrale Medicall +41 58 218 11 11 beantwortet Ihre Fragen zu Behandlungen im Ausland und zu Rücktransporten in die Schweiz rund um die Uhr. Auch bei Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion können AXA Kundinnen und Kunden in der Notrufzentrale anrufen.

    Bezüglich der Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt Folgendes:

    • Grundsätzlich werden alle ärztlichen oder ärztlich angeordneten Leistungen – also beispielsweise ein Spitalaufenthalt aufgrund einer Coronavirus-Infektion – durch die Grundversicherungen abgedeckt.
    • Der Bund verlangt, dass auch die Kosten für Coronavirus-Tests von der Grundversicherung abgedeckt werden.
    • Leistungen der Zusatzversicherung im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der AXA Gesundheitsvorsorge grundsätzlich ausgeschlossen. Wir sind jedoch bemüht, auf die Bedürfnisse unserer Kundinnen und Kunden einzugehen und Sie in dieser Notlage zu unterstützen. Daher prüfen wir Einzelfälle individuell und versuchen jeweils eine kundenorientierte Lösung zu finden.

    Bei Fragen zu Ihrer Versicherungsdeckung bei der AXA Gesundheitsvorsorge ist unser Kundenservice unter 0800 888 999 gerne für Sie da.

  • Rechtsschutzversicherung

    Die AXA-ARAG bietet Privatpersonen und Unternehmen Versicherungsdeckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus; dies im Rahmen der geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).

    Rechtsstreitigkeiten sind versichert, wenn die Handlung oder das Ereignis, welche  oder welches den Streit ausgelöst hat, erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Bei vertraglichen Streitigkeiten – z .B. bei Reisestornierungen, arbeitsrechtlichen Problemen oder Lieferungsverzögerungen – muss die Versicherung bereits bei der erstmaligen Vertragsverletzung bestanden haben. Bei Versicherungsangelegenheiten ist das versicherte Ereignis massgebend – z.B. der Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Antrag auf Kurzarbeit.

    Wenn Sie Rechtsfragen haben oder einen Rechtsfall melden möchten, wenden Sie sich an die AXA-ARAG – per Mail an info@axa-arag.ch oder via Online-Schadenformular.

    Privatkundinnen und Privatkunden, die keine Rechtsschutzversicherung bei der AXA-ARAG haben, können bei Bedarf die kostenpflichtige Einmalberatung auf MyRight.ch in Anspruch nehmen.

  • 3. Säule – Private Vorsorge

    Traditionelle Lebensversicherung

    Wenn Sie mit einer traditionellen Lebensversicherung der AXA vorsorgen, sind die vertraglich garantierten Leistungen gesichert – egal, wie turbulent es an den Börsen zu- und hergeht. Auch die bereits zugewiesenen Überschüsse per Vertragsablauf sind garantiert.

    Lebensversicherung mit Wertschriften

    Verlässliche Prognosen sind im aktuell turbulenten Marktumfeld schwierig zu erstellen. Gleichwohl kann aber festgehalten werden, dass Kursstürze zum Aktienmarkt gehören. Zudem zeigt die Geschichte, dass Krisen immer überwunden wurden – oftmals sogar erstaunlich schnell. Vorsorgelösungen sind immer langfristig ausgerichtet. Zudem stellen Markteinbrüche auch eine Chance dar, da sich aufgrund der tieferen Kaufkurse Renditechancen ergeben (Durchschnittspreiseffekt). Näheres dazu erfahren Sie unter «Die vier Regeln des Sparens mit Aktien».

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    Coronavirus: Fragen und Antworten zur AXA Reiseversicherung Intertours

    Mussten Sie eine Reise wegen der Corona-Pandemie stornieren? Wollten Sie an die Fussball-EM oder zu den olympischen Spielen reisen? Oder wurde Ihr Flug annulliert? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen in Bezug auf die Reiseversicherung.

    Mehr lesen

Je nach Ausgabe Ihres Versicherungsprodukts können sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Deckungen und Ausschlüsse unterscheiden. Bitte informieren Sie sich über Ihre persönlichen Versicherungsunterlagen und wenden Sie sich bei Fragen an die AXA oder Ihre persönliche Beraterin bzw. Ihren persönlichen Berater.


 

Unternehmenskunden

  • Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken

    Die Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken der AXA bietet Schutz bei Schäden infolge eines Betriebsunterbruchs oder Warenschadens, wenn eine zuständige Behörde bestimmte Erreger übertragbarer Krankheiten im versicherten Betrieb festgestellt hat und folgende Massnahmen anordnet:

    • Schliessung oder Quarantäne versicherter Betriebe oder Betriebsteile
    • Beseitigung von kontaminierter oder kontaminationsverdächtiger Ware
    • Individuelles Tätigkeitsverbot für im versicherten Betrieb tätige Personen
    • Verbot der Belieferung von Kunden
    • Schliessung von direkt zuliefernden oder direkt abnehmenden Fremdbetrieben (CH/FL)

    Versichert sind ausschliesslich Ausfälle aufgrund von folgenden Krankheiten: E.Coli-Infektion, Legionellose, Listeriose, Masern, Norovirus-Infektion, Salmonellose, Shigellose, Staphylokokken-Infektion, Tuberkulose. Corona-Viren sind nicht versicherte Krankheitserreger, weshalb eine in diesem Zusammenhang entstandene Betriebsschliessung nicht über die Versicherung betrieblicher Infektionsrisiken gedeckt ist.

  • Geschäftsreiseversicherung Professional

    Die Situation rund um das Coronavirus ist sehr dynamisch, und je nach Fallzahlen / Neu-Ansteckungsraten in den einzelnen Ländern ändert sich die Lage teilweise sehr rasch. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und stehen unseren Kundinnen und Kunden mit Rat und Tat zur Seite. 

    Generell gilt: Gestützt auf die Reiseempfehlungen des EDA übernimmt  die AXA die Annullationskosten für Ferien und Reisen in Länder, für die Reiserestriktionen oder Reisewarnungen gelten, frühestens 30 Tage vor Reisebeginn.  Damit möchten wir Ihnen Planungssicherheit bieten. 

    Ebenfalls gedeckt sind Annullationskosten, wenn aufgrund einer zweiten Welle plötzlich erneute Reiserestriktionen ausgesprochen werden. 

    Bitte informieren Sie sich auf der Website des EDA und auf der Website des BAG über die aktuelle Lage für Ihre Destination. 

    Wenn jemand selber an COVID-19 erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten oder fortsetzen kann, ist dies in jedem Fall über die Reiseversicherung Intertours gedeckt (Mehrkosten für Rückreise, Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bei einem unvorhergesehenen Aufenthalt bis max. 1000 Franken pro versicherte Person sowie allfällige Annullationen gemäss AVB).

    Wenn ein Land Einreiserestriktionen (Grenze, Quarantäne) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verhängt, übernehmen wir die Annullationskosten von Reisen mit Antritt bis zu diesem Datum.

    Quarantäne für die Rückreise in die Schweiz 

    Das BAG verfügt für die Einreise aus bestimmten Ländern in die Schweiz ab dem 06.07.2020 eine mehrtägige Quarantäne. Bitte informieren Sie sich auf der Website des BAG über die aktuellen Staaten und Gebiete. 

    Wir übernehmen für Kundinnen und Kunden, die eine gültige Intertours Reiseversicherung haben, die Annullationskosten, wenn sie aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne-Regeln bei der Rückkehr in die Schweiz die Reise nicht antreten möchten. Dies gilt für Buchungen, die vor der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht worden sind. Für Buchungen, die erst nach der Bekanntgabe der behördlichen Quarantäne-Regeln gemacht werden, besteht hingegen keine Deckung. 

     

    Wenn Sie eine Reise buchen, bevor die Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit Corona aufgehoben werden, ist diese aktuell nicht versichert. 

    Bei Neuabschlüssen unserer Reiseversicherungen ab dem 13.03.2020 sind Annullationen aufgrund von Corona nicht mehr versichert, es sei denn, man erkrankt selber an COVID-19 und kann die Reise deshalb nicht antreten oder weiterführen.

    Falls Sie eine Reiseannullation oder einen Zwischenfall melden möchten, können Sie dies schnell und einfach online tun.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Reiseannullationen oder Reisezwischenfällen an Tel. 0800 809 809. Da wir zurzeit viele Anfragen haben, kann es am Telefon zu längeren Wartezeiten kommen. 

  • Transportversicherung

    Grundsätzliches

    • Unter einer Waren-Transportversicherung sind Verlust und Beschädigung der Güter während der versicherten Reise gedeckt. Die AXA kann nur dann eine Entschädigung leisten, wenn die versicherten Güter während des Transportes beschädigt werden oder verloren gehen (d. h., wenn sie abhandenkommen und nicht mehr auffindbar sind).
    • Allfällige Strafzahlungen aufgrund von Verzögerungen oder Nicht-Auslieferungen zählen zu den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Risiken. Die Waren-Transportversicherung kann hierfür keine Leistung erbringen.
    • Können Ihre Güter infolge von Corona-Einschränkungen nicht ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Ausnahme: allfällige Mehrkosten gemäss Mehrkosten-Versicherung – siehe unten).
    • Ihre Transportversicherung beginnt, sobald Ihre Güter auf das Transportmittel bzw. in den Container verladen werden, mit dem sie die versicherte Reise antreten. Sie endet im Zeitpunkt, da die Güter am Ende der versicherten Reise beim Empfänger aus dem Transportmittel bzw. aus dem Container ausgeladen sind. Während durch Verzögerungen verursachten Aufenthalten und/oder Zwischenlagerungen bleibt der Versicherungsschutz während maximal 60 Tagen (bzw. der in der Police aufgeführten Dauer) pro Aufenthalt prämienfrei versichert. Für länger dauernde Aufenthalte oder Zwischenlagerungen kann der Versicherungsschutz in Absprache mit der AXA gegen Entrichtung einer Mehrprämie ausgedehnt werden.

    In welchen Fällen kann die AXA eine Entschädigung leisten, in welchen nicht?

    • Schadenverhütungs- oder Minderungskosten übernimmt die AXA, soweit ein versicherter Schaden vorliegt oder unmittelbar droht. Ebenso Mehrkosten für Umladung, einstweilige Lagerung und Weiterbeförderung.
    • In der Waren-Transportversicherung sind jedoch die Folgen von Verzögerung in der Beförderung oder Ablieferung, unabhängig von der Ursache, nicht versichert.
    • Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, welche die Güter nicht unmittelbar betreffen (z. B. Zins-, Kurs- oder Preisverluste, Nutzungs- oder Betriebsverluste), die mit einem Schaden verbundenen Umtriebe, Liege- und Standgelder, Frachtzulagen aller Art, sogenannte «mittelbare Schäden».
    • Je nachdem, ob Ihre Police eine Mehrkostenversicherung enthält, gelten möglicherweise Mehrkosten als Folge einer unvorhergesehenen Lieferverzögerung während der Reise als versichert, selbst wenn die Güter nicht beschädigt werden. Dazu zählen:
      • Mehrfrachten, Zusatzkosten, Luftfrachtbeförderung
      • Kosten für das Umladen auf ein anderes Transportmittel und anschliessende Weiterbeförderung zum ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort

    Welche Kosten genau die AXA in einem solchen Fall übernimmt, ist in der Mehrkostenklausel abschliessend aufgezählt. Begrenzt wird die Leistung durch die in der Police erwähnte Höchstsumme.

    • Von unvorhergesehenen Lieferverzögerungen können nur Güter betroffen sein, die vor Ausbruch der Corona-Krise zum Versand gelangt sind. Werden Güter jetzt in Richtung Sperrgebiete oder Destinationen mit bereits bekannten Abfertigungs- und Auslieferungsproblemen auf die Reise geschickt, kann eine Lieferverzögerung nicht mehr als unvorhersehbar bezeichnet werden.
    • Die Transport-Betriebsunerbruch- und die Transport-Vertragsstrafen-Versicherungen sehen im Gegensatz zu den Mehrkostenversicherungen im Falle einer unvorhergesehenen Lieferverzögerung während der Reise keine Leistungspflicht vor.

     

    Was gilt in Bezug auf Messen und Ausstellungen?

    Sofern Ihre Police eine entsprechende besondere Bedingung enthält, kann die AXA nur dann eine Entschädigung ausrichten, wenn Sie an einer regulär stattfindenden Messe oder Ausstellung nicht, nur eingeschränkt oder unter Aufwendung zusätzlicher Kosten teilnehmen können, weil Ihre Waren beschädigt, verspätet, teilweise oder gar nicht am Ausstellungsort eintreffen. Welche Kosten die AXA in einem solchen Fall im Rahmen der in der Police erwähnten Höchstsumme übernimmt, ist in der besonderen Bedingung abschliessend aufgezählt.  

    • Keine Leistungspflicht besteht, wenn die fragliche Messe oder Ausstellung aufgrund von Corona-Einschränkungen nicht stattfinden kann.

    Aufgrund der individuellen Deckungen prüft die AXA jeden Fall einzeln. Bitte wenden Sie sich für Auskünfte während den Bürozeiten an Tel. +41 58 215 32 20.

    Tipps für Exporteure:

    • Stoppen Sie sofort alle Lieferungen in bekannte Sperrgebiete bzw. an Destinationen, an denen Abfertigungs- und Auslieferungsprobleme herrschen.
    • Rufen Sie Waren, die bereits in Sperrgebiete bzw. zu Destinationen mit Abfertigungs- und Auslieferungsproblemen unterwegs sind, nach Möglichkeit mit Hilfe des Spediteurs zurück, lassen Sie sie in ein geeignetes Zwischenlager bringen oder an eine alternative Destination umleiten. Prüfen Sie, ob die Waren ggf. anderweitig weiterverkauft werden können (im Besonderen Frischprodukte).
    • Für sämtliche Logistik- und Transportfragen wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Frachtführer oder Spediteur.
  • Verkehrshaftungsversicherung

    Der Spediteur oder Frachtführer haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt. Die AXA unterstützt die Versicherungsnehmerin bzw. den Versicherungsnehmer bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. 

  • Sachversicherung

    Voraussetzung für eine Deckung bei Betriebsunterbruch- oder Rückwirkungsschäden ist ein eingetretener Sachschaden – also eine Gefahr wie Feuer, Wasser oder Diebstahl, welche sich verwirklicht haben muss. Betriebsunterbrüche ohne Sachschaden sind ausnahmslos nicht versichert. Ein Corona-Virus bzw. davon entstandene Arbeitsunfähigkeiten oder Betriebsschliessungen sind nicht gedeckt, da es sich dabei nicht um einen Sachschaden handelt.

  • Krankentaggeldversicherung

    Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, werden die versicherten Leistungen erbracht. Die AXA stuft auch den Fall als Arbeitsunfähigkeit ein, wenn eine infizierte, versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne gesteckt wird und nicht arbeiten kann.

    Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass eine «Krankheit» vorliegt und dass die Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert wird.  

    Sofern sich jedoch eine nicht infizierte, versicherte Person auf Anweisung z. B. seitens des Arbeitgebers zu Hause in Quarantäne befindet und deshalb nicht arbeiten kann (reine Präventionsmassnahme), bezahlt die AXA keine Taggelder. In einem solchen Fall liegt keine leistungsbegründende Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor.

  • Obligatorische Unfallversicherung (UVGO)

    Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor im Zusammenhang stehen und damit als Berufskrankheiten gelten, erbringt die AXA im Rahmen der Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich übernehmen wir Heilbehandlungskosten und erbringen Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Hochrisikogebiet reisen muss und sich dort infiziert. 

  • 2. Säule (AXA Sammelstiftungen)

    Es bestehen grundsätzlich keine Leistungseinschränkungen im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit durch eine Infektion mit dem Coronavirus. Die Stiftung kürzt jedoch ihre Vorsorgeleistungen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat (Vorsorgereglement Ziffer 35.3).

    Anspruch auf Beitragsbefreiung

    Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, besteht Anspruch auf Beitragsbefreiung. Die Stiftung stuft auch den Fall als Arbeitsunfähigkeit ein, wenn eine infizierte, versicherte Person ohne Krankheitssymptome in Quarantäne gesteckt wird und nicht arbeiten kann. 

    Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass eine «Krankheit» vorliegt und dass die Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert wird.  

  • Rechtsschutzversicherung

    Die AXA-ARAG bietet Privatpersonen und Unternehmen Versicherungsdeckung für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus; dies im Rahmen der geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).

    Rechtsstreitigkeiten sind versichert, wenn die Handlung oder das Ereignis, welche  oder welches den Streit ausgelöst hat, erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Bei vertraglichen Streitigkeiten – z .B. bei Reisestornierungen, arbeitsrechtlichen Problemen oder Lieferungsverzögerungen – muss die Versicherung bereits bei der erstmaligen Vertragsverletzung bestanden haben. Bei Versicherungsangelegenheiten ist das versicherte Ereignis massgebend – z.B. der Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Antrag auf Kurzarbeit.

    Wenn Sie Rechtsfragen haben oder einen Rechtsfall melden möchten, wenden Sie sich an die AXA-ARAG – per Mail an info@axa-arag.ch oder via Online-Schadenformular.

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    Für Unternehmen: Alle wichtigen Infos rund um Corona

    Finden Sie alle wichtigen Informationen für Unternehmen auf einen Blick: Kantonsspezifische Corona-Kits, FAQ zu Ihrer Pensionskasse sowie Ihrem Krankentaggeld und vieles mehr.

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