Auch wenn sich Liebende im Moment der Frage «Willst du mich heiraten?» kaum Gedanken um ihre Vorsorge machen, so hat eine Heirat doch erheblichen Einfluss auf Altersvorsorge, Steuern und Erbe.
Es ist nur ein Ring am Finger – ein kurzes «Ja, ich will». Und doch verändern diese drei Worte so einiges. Während die Ehe dem Eherecht unterliegt, ist das Konkubinat hingegen kaum gesetzlich geregelt. Entsprechend sind Konkubinatspaare den Ehepaaren in vielerlei Hinsicht nicht gleichgestellt. Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden in der Vorsorge gleichbehandelt wie Ehepaare, weshalb sie im Folgenden nicht separat erwähnt werden. Ob Ehe oder Konkubinat für ein Paar besser geeignet ist, kommt auf deren persönliche Situation an. Beide Formen des Zusammenlebens haben ihre Vor- und Nachteile. «Hat das Konkubinat steuertechnisch oft finanzielle Vorteile, so häufen sich die Stolpersteine, sobald Kinder da sind, jemand Teilzeit arbeitet oder es zum Todesfall einer Person kommt», so Jacqueline Weyermann, Rechtsanwältin bei der AXA-ARAG.
Viele dieser Stolpersteine kann man jedoch mit individuellen vertraglichen Lösungen weitgehend aus dem Weg schaffen. Dies erfordert aber Mehraufwand, Vertrauen und Konfliktfähigkeit. Sinnvoll ist in jedem Fall, wenn man sich dabei juristisch beraten lässt.
Der wohl grösste Unterschied beim Zivilstand zeigt sich erst nach der Pensionierung – nämlich bei der AHV. Diese betrachtet Konkubinatspaare konsequent als Einzelpersonen, was dazu führt, dass diese bei der Pensionierung einen Anspruch auf die maximale AHV-Rente von bis zu CHF 28'680 pro Person haben. Im Konkubinat lebende Paare erhalten damit bis zu CHF 57’360 pro Jahr. Bei verheirateten Personen hingegen darf die Summe der beiden Einzelrenten nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende. Durch die Eheschliessung reduziert sich also die jährliche AHV-Rente um bis zu CHF 14'340 auf CHF 43’020 für beide Ehegatten zusammen. «Durch den Trauschein gewinnen Ehepaare zwar Sicherheit, büssen in der AHV aber jährlich bis zu CHF 14'340 ein», so Jacqueline Weyermann.
«Durch den Trauschein gewinnen die Ehepaare zwar Sicherheit, büssen in der AHV aber jährlich bis zu CHF 14'340 ein.»
Besser abgesichert ist man als verheiratetes Paar in der AHV hingegen, wenn eine Person stirbt. Die hinterbliebene Eheperson erhält Hinterlassenenleistungen aus der 1. Säule. Konkubinatspaare gehen hier leer aus und können sich in der 1. Säule auch nicht mit einem Testament begünstigen. Auch im Hinblick auf das Erbrecht bringt im Todesfall eine Heirat mehr finanzielle Sicherheit. Die hinterbliebene Eheperson erhält aus der 2. Säule eine Hinterlassenenrente oder zumindest eine Abfindung. Konkubinatspaare hingegen können den Partner oder die Partnerin zwar mit einem Testament begünstigen, ob jedoch Leistungen aus der Pensionskasse bezogen werden können, ist abhängig von der Pensionskasse und muss im jeweiligen Pensionskassenreglement festgehalten sein. Das Reglement kann einen Anspruch der hinterbliebenen Person unter anderem bei gemeinsamen Kindern vorsehen, wenn der oder die Verstorbene zum grössten Teil für den Lebensunterhalt aufkam oder man bereits über fünf Jahre in einer Partnerschaft zusammengelebt hat. «Im Konkubinat wird es bei einer Trennung insbesondere kritisch, wenn eine Person während der Beziehung Teilzeit arbeitete und selbst nur wenig in die eigene Pensionskasse einbezahlt hat. Ohne zusätzliche Absicherungen führt dies zu entsprechend grossen Vorsorgelücken», sagt Jacqueline Weyermann.
«Im Konkubinat wird es bei einer Trennung insbesondere kritisch, wenn eine Person während der Beziehung Teilzeit arbeitete und selbst nur wenig in die eigene Pensionskasse einbezahlt hat. Ohne zusätzliche Absicherungen führt dies zu entsprechend grossen Vorsorgelücken.»
Neben der AHV und Pensionskasse unterscheiden sich auch die Ansprüche in der gebundenen Vorsorge, der Säule 3a. Während hinterbliebene Ehepartner zwingend die Erstbegünstigten sind, wird die gebundene Vorsorge im Konkubinat in der Regel zwischen der hinterbliebenen Person und den Nachkommen aufgeteilt, soweit der oder die Verstorbene nicht angeordnet hat, dass der Partner oder die Partnerin die gesamte Leistung erhalten soll. Auch hier müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die hinterbliebene Person in den Genuss einer Leistung gelangt, wie die Dauer der Beziehung, dass der oder die Hinterbliebene in erheblichem Mass unterstützt wurde oder für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen muss. Nur wenn es keine Nachkommen gibt, kann der Partner oder die Partnerin auch ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen begünstigt werden, sofern im Testament festgehalten. Dies ist im Übrigen in jedem Fall zu beachten: Im Konkubinat gibt es keinen gesetzlichen Erbanspruch. Den Partner oder die Partnerin muss man durch das Testament begünstigen. Indem man die gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setzt, kann man über die freie Erbquote verfügen und diese dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin zuschreiben.
Bei der Erbschaftssteuer sind Ehepaare wesentlich bessergestellt, da Konkubinatspaare in den meisten Kantonen der Erbschaftsteuer unterliegen, während Ehepaare grundsätzlich steuerbefreit sind. Anders sieht es bei den anderen Steuern aus: Ehepaare werden vor dem Gesetz gemeinsam besteuert, was sich durch den progressiven Steuertarif für Paare mit höherem Einkommen negativ auswirkt. Konkubinatspaare werden hingegen einzeln besteuert und zahlen dadurch meist weniger Steuern, als wenn sie verheiratet wären. Seit 2008 gibt es einen höheren Zweiverdienerabzug und einen Verheiratetenabzug bei der direkten Bundessteuer, welche die Unterschiede zur Konkubinatsbesteuerung leicht abmildern.
Egal für welche Lebensform man sich schlussendlich entscheidet, wichtig ist, seine persönliche Vorsorgesituation zu kennen und sich im Konkubinat gegenseitig abzusichern. Vor- und Nachteile hin oder her – in der Liebe zählt oft auch das Bauchgefühl.
Mehr Infos rund ums Konkubinat finden Sie in unserem Blogbeitrag Diese Gesetze gelten fürs Konkubinat.
Konkubinat | Ehe / eingetragene Partnerschaft | |
Vorteile | • Tendenziell tiefere Steuern • Grössere AHV-Rente • Jederzeit aussergerichtlich, unkompliziert, mit weniger Kosten auflösbar |
• Erbe gesetzlich geregelt • Im Todesfall Anrecht auf Leistungen aus der AHV, der Pensionskasse und der Säule 3a • Grundsätzlich keine Erbschaftssteuer |
Nachteile | • Einschränkungen im Erbfall • Keine Leistungen aus der AHV im Todesfall des Partners • Leistungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a nur mit gewissen Voraussetzungen • Erbschaftssteuer je nach Kanton |
• Tiefere AHV-Rente • Mehrkosten bei einer Scheidung • Meist höhere Steuern |
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