Wer seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst verdienen kann, hat in der Schweiz einen gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung durch seine nahen Verwandten. Doch wer von den Angehörigen kann für wen und in welchem Umfang zur Unterstützung verpflichtet werden? Und welche rechtlichen Regeln gelten im Konfliktfall?
Nein, Geschwister sind sind nicht verpflichtet, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.
Sie gilt nur unter Verwandten in gerader Linie: zwischen Grosseltern, Eltern und Kindern. Geschwister, Tanten, Onkel und Cousins müssen sich nicht gegenseitig unterstützen.
Wenn eine Person nicht in der Lage ist, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sobald deine Person Sozialhilfeleistungen bezieht, kann die Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinde oder das Sozialamt geprüft werden
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts leben Sie in günstigen Verhältnissen, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation ein wohlhabendes Leben führen können. Dabei stützt sich Ihr Einkommen und Vermögen auf die Angaben der Steuerbehörde.
In konkreten Zahlen bedeutet das gemäss der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS): Alleinstehende können etwa ab einem steuerbaren Jahreseinkommen von 120'000 Franken unterstützungspflichtig werden, Verheiratete ab 180'000 Franken. Bei unmündigen Kindern im Haushalt erhöht sich die Limite um 20'000 Franken pro Kind. Grundsätzlich können Sie vom steuerbaren Vermögen einen Freibetrag abziehen. Dieser liegt bei 250'000 Franken für Alleinstehende und 500'000 Franken für Verheiratete. Pro Kind kommen weitere 40'000 Franken hinzu.
Vom verbleibenden Betrag wird der jährliche Vermögensverzehr abgezogen. Das heisst: Sollten Sie unterstüzungspflichtig werden, dürfen Sie einen Teil des Vermögens pro Jahr selbst verbrauchen; Sie müssen nicht das gesamte Vermögen in die Unterstützungsleistung investieren. Im Alter von 18–30 Jahren ist das 1/60 pro Jahr, im Alter von 3–40 Jahren 1/50 pro Jahr, im Alter von 41–50 Jahren 1/40 pro Jahr, im Alter von 51–60 Jahren 1/30 pro Jahr und ab 61 Jahren 1/20 pro Jahr.
Gemäss SKOS-Richtlinien nicht. Die Limite liegt bei Verheirateten mit zwei Kindern bei 220'000 Franken.
Nein bzw. höchstens reduziert. Die Unterstützungspflicht wird unter besonderen Umständen ermässigt oder sogar aufgehoben. Zum Beispiel, wenn die Person familienrechtliche Pflichten Ihnen gegenüber verletzt oder ein Verbrechen begangen hat.
Nein, Kinder müssen nicht für Schulden ihrer Eltern aufkommen. Leben Sie jedoch in günstigen finanziellen Verhältnissen, kann es sein, dass Sie Ihre Mutter finanziell unterstützen müssen.
Ja. Aber der Anspruch auf Leistungen wird in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend gemacht. Unter Verwandten gleichen Grades besteht eine nach ihren Verhältnissen anteilmässige Verpflichtung.
Sprich: Wenn die Kinder der Grosseltern, die Eltern der Enkel, ebenfalls in finanziell günstigen Verhältnissen leben, werden zuerst diese verwandtenunterstützungspflichtig. Gibt es weitere Kinder der sich in Notlage befindlichen Person, müssen sie alle den gleichen Anteil zahlen.
Nein, Geschwister werden nicht verwandtenunterstützungspflichtig.
Seit dem Jahr 2000 können Geschwister nicht mehr zur Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden.
Sie können in diesem Fall verwandtenunterstützungspflichtig werden, wenn Sie in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Konkret zurückzahlen müssen Sie das geschenkte Vermögen bzw. den Erbvorbezug jedoch nicht.
Wenn Ihr Vater ein Gesuch um Ergänzungsleistungen an die Sozialversicherungsbehörde stellt, wird diese den Anspruch Ihres Vaters prüfen und das Ihnen und Ihren Geschwistern geschenkte Vermögen zum bestehenden Vermögen hinzurechnen.
Aber: Für jedes Jahr, das seit dem Erbvorbezug oder der Schenkung verstrichen ist, werden 10'000 Franken abgezogen. Die Aufrechnung des verschenkten Vermögens kann dazu führen, dass das Gesuch um Ergänzungsleistungen ganz abgewiesen oder dass die Ergänzungsleistung gekürzt wird.
Verwandtenbeiträge können nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörden eingefordert werden. Im Streitfall muss die unterstützungspflichtige oder kostentragende Wohnsitzgemeinde eine Zivilklage bei Gericht erheben, die sich auf die Unterhaltsleistungen für die Zukunft bezieht und sich höchstens über ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann.
So wird der konkrete Unterstützungsbetrag berechnet: Für gehobene Lebensführung wird vom anrechenbaren Einkommen abzüglich Freibetrag und Vermögensverzehr der anrechenbare Bedarf (Pauschale) für Haushalte von unterstützungspflichtigen Verwandten abgezogen (1-Personenhaushalt: 10'000 Franken pro Monat, 2-Personenhaushalt: 15'000 Franken, Zuschlag pro Kind: 1700 Franken)
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