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Abofalle im Internet: So können Sie sich schützen

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Stellen Sie sich vor: Sie haben eine Gratis-Software für Ihre neue Kamera heruntergeladen – und einige Tage später erhalten Sie per E-Mail eine Rechnung. Angeblich haben Sie bei der Registrierung als User ein Zweijahres-Abo abgeschlossen. Der Internetanbieter droht mit rechtlichen Schritten, falls Sie nicht bezahlen. 

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    Isabelle Näf

    Internet-Rechtsexpertin Isabelle Näf von der AXA-ARAG sagt, was Sie tun können, wenn Sie in eine Abofalle getappt sind, und wie Sie die fiese Masche der Onlinebetrüger erkennen.

Was versteht man unter einer Abofalle?

Von einer Abofalle oder Kostenfalle wird gesprochen, wenn sich ein angeblich kostenloses Angebot – sei es ein Kochrezept, eine Glückwunschkarte oder eine Software – nach Vertragsabschluss als kostenpflichtig entpuppt. So verstecken Anbieter Preisinformationen zumeist in sehr kleiner Schrift an kaum einsehbarer Stelle. Oft richten sich die Angebote gezielt an Kinder oder Jugendliche.

Muss  ich auf diese Zahlungsaufforderung reagieren und die Rechnung bezahlen?

Wir empfehlen in solchen Fällen in einem knappen Schreiben, kurz schriftlich auf die Zahlungsaufforderung zu reagieren und die Forderung bzw. den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zu bestreiten. Erst wenn die Gegenseite einen solchen Vertragsabschluss mit Belegen nachweisen kann, sollte die Rechnung gemäss Vertrag beglichen werden.

Reicht es, wenn ich meinen Einwand maile, oder muss ich ihn per Einschreiben schicken?

Die Vertrags- und Forderungsbestreitung kann auch per Mail versandt werden.

Was muss ich sonst noch beachten, wenn ich Opfer eines Cyberkriminellen geworden bin?

Wenn die Belästigung mit unbegründeten Zahlungsaufforderungen anhält, können Sie die Firma bei der Polizei anzeigen – möglich ist auch eine Anzeige beim Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft). Sollte die Gegenseite die Betreibung einleiten, ist unbedingt innerhalb der kurzen Frist von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Mit dem Rechtsvorschlag wird das Vollstreckungsverfahren unterbrochen und die Gegenseite müsste das Verfahren mit Belegen zum Bestand der Forderung und des Vertrages weitertreiben.  

Ich empfehle auf jeden Fall, das Kleingedruckte zu lesen. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

Isabelle Näf, Rechtsanwältin bei der AXA-ARAG

Sollte ich grundsätzlich darauf verzichten, Gratis-Software aus dem Internet runterzuladen?

Nein, per se auf den Download verzichten muss man nicht. Wichtig ist die genaue Durchsicht der AGB, bevor man dem Download zustimmt.

Was hat es mit der sogenannten «Button-Lösung» auf sich?

Wenn Sie eine Rechnung erhalten, nachdem Ihnen auf der Website erklärt wurde, dass die Produkte kostenlos seien, sollten Sie überprüfen, ob sich der Anbieter an die Button-Lösung gehalten und kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat. Fehlt es an einem korrekt beschrifteten Button, kommt laut Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (SECO) kein Vertrag zustande.

Meist akzeptiere ich die AGB einfach per Mausklick. Ist das fahrlässig?

Ja, das ist fahrlässig. Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich die vorgängige Durchsicht auf jeden Fall.

Kann ich einen abgeschlossenen Vertrag anfechten oder widerrufen?

Ohne entsprechende Spezialvereinbarung sind abgeschlossene Verträge nicht widerrufbar. Einzig Haustürgeschäfte gemäss Art. 40a ff. OR können innert 14 Tagen widerrufen werden.

Wichtige Tipps fürs Onlineshopping

  • Phishingmails: Geben Sie Ihre Daten nie per E-Mail weiter.
  • Probeabos: Vorsicht bei Probeabos mit automatischer Verlängerung. Denken Sie an die Kündigungsfrist – oder kündigen Sie am besten sofort auf den nächstmöglichen Termin.
  • Geschenkaktionen: 3 Monate Gratis-Abo? Achtung: Prüfen Sie solche Angebote genau – und gehen Sie nie auf Aktionen unseriöser Anbieter ein.
  • Versteckte Abos: Vorsicht bei Produktbestellungen in unseriösen Onlineshops.

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