Ein Todesfall und die damit verbundene Erbschaft sind immer eine schwierige Angelegenheit. In Verbindung mit einer Scheidung wird die Situation noch emotionaler und komplizierter. In diesem Blog erfahren Sie, wie die Erbschaft je nach Zeitpunkt des Erbanfalls geregelt wird und wer welche Ansprüche hat.
Erbschaften können bei einer Scheidung zu grossen Herausforderungen führen. Vor allem, wenn während des Verfahrens ein Todesfall eintritt. Zunächst wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt, um festzustellen, was als Errungenschaft und was als Eigengut gilt. Erst dann ist klar, was zum Nachlass gehört und wie das Erbe verteilt wird. Eine frühzeitige Vorsorgeberatung stellt sicher, dass Sie Ihre Erbschafts- und Vermögensfragen rechtzeitig regeln und im Ernstfall abgesichert sind.
Eheleute haben in der Zeit während ihrer Ehe gegenseitige Rechte und Pflichten. Das Erbrecht ist eines davon.
Ehepartnerinnen und Ehepartner haben ein gegenseitiges Erbrecht. Sollte die verstorbene Person kein Testament hinterlassen haben, greift die gesetzliche Erbfolge des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten richtet sich danach, ob er allein erbt oder das Erbe mit Kindern oder anderen Familienangehörigen teilen muss. Mit einem Testament kann der Ehegatte auf den Pflichtteil gesetzt werden. Das bedeutet, dass er nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil erhält.
Während eines laufenden Scheidungsverfahrens haben überlebende Noch-Ehepartnerinnen und Noch-Ehepartner keinen Pflichtteilsschutz. Sie verlieren ihre Ansprüche aus Vereinbarungen wie Testamenten, Ehe- und Erbverträgen. Das bedeutet, dass Eheleute während eines Scheidungsverfahrens ihre Partnerin oder ihren Partner von der Erbfolge ausschliessen können. Dies muss aber explizit in einem Testament oder einem Erbvertrag definiert werden. Hat die Erblasserin oder der Erblasser keine andere Regelung getroffen, erhält die noch nicht geschiedene Ehegattin oder der noch nicht geschiedene Ehegatte trotzdem den gesetzlichen Erbteil.
Der Blog «Pflichtteil der Erben: Das gilt in der Schweiz» widmet sich weiteren Fragen zu den gesetzlichen Erbteilen.
Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, sind die Ehegatten geschieden und haben kein gegenseitiges Erbrecht mehr.
Eine häufig gestellte Frage vieler (demnächst) geschiedener Ehepartnerinnen und Ehepartner ist, ob ein Erbe, das sie von einer verstorbenen Drittperson erhalten haben, bei einer Scheidung mit ihrem Ehegatten geteilt werden muss. Nach dem Gesetz gelten hier die folgenden Regeln:
Wenn ein Ehepartner während der Ehe erbt, legt der gewählte Güterstand fest, wem die Erbschaft gehört:
Bevor die Scheidung rechtskräftig ist, bestimmt nach wie vor der gewählte Güterstand der Eheleute, wem eine anfallende Erbschaft gehört und wer darüber verfügen kann. Mit Inkrafttreten der Scheidung werden bereits angefallene Erbschaften wie folgt aufgeteilt:
Erbt eine geschiedene Person nach Inkrafttreten der Scheidung, so gehört die Erbschaft allein ihr. Die geschiedene Ex-Partnerin oder der geschiedene Ex-Partner hat keinen Anspruch.
Achten Sie darauf, dass Ihre Erb- und Vorsorgeplanung regelmässig überprüft und aktualisiert wird – insbesondere bei Lebensereignissen wie einer Scheidung. Passen Sie gegebenenfalls Ihren Erbvertrag oder Ihr Testament an, damit Ihre Wünsche nach Ihrem Tod entsprechend umgesetzt werden können.
Auch eine individuelle Vorsorgeberatung hilft Ihnen, die richtigen Entscheidungen für die Zukunft zu treffen und spätere Konflikte zu vermeiden. Sprechen Sie mit einer Expertin oder einem Experten und sichern Sie sich für die Zukunft ab.