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Covid-Zertifikat: Darüber machen sich Arbeitgeber Gedanken

Bild: Keystone / Jean-Christophe Bott
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Viele Arbeitgebende beschäftigen sich damit, in welchen Bereichen sie das Covid-Zertifikat in ihrem Unternehmen anwenden sollen. Dies bestätigen auch die Zahlen bei der AXA-ARAG-Rechtsschutzversicherung. Rund die Hälfte aller Anfragen im Bereich des Arbeitsrechts drehen sich um ebendieses Thema.

Seit Beginn der Corona-Pandemie stellen sich Arbeitgebende Fragen zur Masken-, Impf- und Testpflicht oder auch über zulässige Massnahmen am Arbeitsplatz. Seit der Einführung der Zertifikatspflicht ist ein neuer Aspekt hinzugekommen, mit dem sich Arbeitgebende auseinandersetzen müssen.

Zertifikatspflicht in Arbeits- und Ausbildungsstätten muss gerechtfertigt sein

Viele Betriebe stellen sich aktuell die Frage, wie und in welchen Bereichen sie die Zertifikatspflicht anwenden sollen. Während für viele öffentliche Einrichtungen wie zum Beispiel Restaurants, Freizeitbetriebe oder Fitnesscenter eine Zertifikatspflicht besteht, sieht der Bund für Arbeits- und Ausbildungsstätten (inkl. Kantinen) nämlich keine Zertifikatspflicht vor. Der Bundesrat ermöglicht es Unternehmen aber, das Zertifikat bei ihren Arbeitnehmenden zu überprüfen, «wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen». «Grundsätzlich gilt, dass Betriebe das Zertifikat in das Schutzkonzept integrieren dürfen, wenn dies gerechtfertigt ist», so Carole Kaufmann Ryan, Anwältin bei der AXA-ARAG. Gerechtfertigt ist eine Zertifikatspflicht beispielsweise, wenn ein Gastronom entscheidet, dass nur Service-Angestellte ohne Zertifikat eine Maske tragen müssen, oder wenn ein Betrieb über Homeoffice nur für Nicht-Zertifizierte verfügt. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Zertifikatspflicht, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, müsste er auch die Kosten für die Tests übernehmen, sollten diese nicht mehr kostenlos sein. Nicht gerechtfertigt wäre eine Zertifikatspflicht hingegen bei Gärtnerarbeiten, wo man sich grösstenteils im Freien befindet. In jedem Fall befindet sich der Arbeitgeber auf einem schmalen Grat zwischen dem Schutz aller Mitarbeitenden und dem Verhindern einer Zweiklassengesellschaft.

Impfpflicht bei der Arbeit

Wie Anfragen bei der AXA-ARAG zeigen, beschäftigt viele Betriebe, ob sie von ihren Mitarbeitenden verlangen können, sich impfen zu lassen. Über eine vertragliche Regelung ist dies grundsätzlich möglich. Jedoch muss die Impfpflicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Berufen, bei denen man täglichen Kontakt mit besonders gefährdeten Personen hat. Bei Tätigkeiten, bei denen dieser Zusammenhang nicht besteht, wäre eine Impfweisung nicht zulässig. Zieht der Arbeitgeber eine vertragliche Regelung in Betracht, gilt es Folgendes zu beachten: «Da es ein Eingriff in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden ist, müsste eine Impfpflicht einzelvertraglich festgehalten werden. Eine allgemeine Regelung im Personalreglement oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht», so Kaufmann Ryan von der AXA-ARAG. Sollte ein Arbeitgeber eine Vertragsanpassung nachträglich vornehmen wollen, müsste er eine Änderungskündigung aussprechen. «In dem Fall gilt es zu beachten, dass bei einer grösseren Anzahl von Änderungskündigungen die Regeln zu Massenentlassungen Anwendung finden könnten», so Kaufmann Ryan.

«Da es ein Eingriff in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden ist, müsste eine Impfpflicht einzelvertraglich festgehalten werden. Eine allgemeine Regelung im Personalreglement oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.»

Kaufmann Ryan von der AXA-ARAG

Anreize zur Impfung

Bei der AXA-ARAG gehen derzeit Fragen ein, ob es erlaubt ist, als Arbeitgeber Anreize für eine Impfung zu setzen. Als Anreize gelten beispielsweise monetäre Zuschüsse oder zusätzliche Ferientage für Geimpfte sowie Homeoffice-Pflicht oder Einschränkungen im Betrieb für Nichtgeimpfte. «In der Schweiz sind solche Anreize grundsätzlich möglich und erlaubt. Jedoch muss dabei insbesondere das Augenmerk auf Personen gerichtet werden, die sich aus bestimmten Gründen nicht impfen lassen können oder wollen und deshalb benachteiligt würden», so Carole Kaufmann Ryan von der AXA-ARAG. Insbesondere bei monetären Entschädigungen sollte der Arbeitgeber im Vorfeld abklären, welche arbeits- und steuerrechtlichen Folgen ein solcher Zustupf für die Mitarbeitenden hätte. 

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