Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen gehen oft davon aus, dass das Datum des Poststempels darüber entscheidet, ob eine Kündigung rechtzeitig zugestellt wird und damit Gültigkeit hat. Doch das ist ein Irrtum.
Massgebend bei der Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie die andere Partei erhalten hat (SECO).
Wichtig ist daher, dass die Kündigung am letzten Tag des Monats beim Empfänger eingetroffen ist. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger.
Da das Risiko für Verzögerungen bei der Postzustellung der Kündigende trägt, empfiehlt es sich, ein Einschreiben zu versenden. Eine andere Möglichkeit: Sie übergeben die schriftliche Kündigung persönlich und lassen sich den Erhalt quittieren. In diesem Fall können Sie auch erst am letzten Tag des Monats kündigen.
So einfach ist es nicht, im Gegenteil: Eine ausdrückliche Annahmeverweigerung des Einschreibens gilt als Empfang. Kann ein eingeschriebener Kündigungsbrief nicht zugestellt werden, gilt er als bei Ihnen als eingetroffen, wenn er gemäss Abholungseinladung auf dem Postamt zum Abholen bereitliegt. Voraussetzung dabei ist, dass Sie in der Lage sind, den Brief abzuholen.
Grundsätzlich gilt:
Auch wer den Abholschein ignoriert und das Einschreiben auf dem Postamt «versauern» lässt, kommt nicht um die Kündigung herum. Die Kündigung gilt in der Regel mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Voraussetzung dafür ist auch hier, dass Sie in der Lage sind, den Brief abzuholen. Sind Sie zum Beispiel in den Ferien, wird die Kündigung erst nach Ihrer Rückkehr wirksam. Sind Sie krank und damit arbeitsunfähig, ist die Kündigung nichtig. In diesem Fall müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen – am besten mit einem Arztzeugnis.
Ist im Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) nichts anderes vereinbart, können Sie Ihrem Arbeitgeber auch mündlich kündigen – und er Ihnen. Da mündliche Kündigungen schwierig zu beweisen sind, empfiehlt es sich, diese im Beisein eines Zeugen auszusprechen. Auch hier gilt: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des Monats ausgesprochen werden.
An Samstagen werden in der Schweiz keine Einschreiben verteilt. Möchten Sie zum Beispiel mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im Juni 2019 per Ende Juli 2019 kündigen, muss die Kündigung spätestens am 30. Juni 2019 beim Arbeitgeber eingetroffen sein. Da der 30. Juni 2019 ein Sonntag ist, muss die Kündigung vorher zugestellt werden. Das heisst konkret: per Einschreiben am Freitag, 28. Juni 2019 oder persönlich spätestens am Sonntag, 30. Juni 2019.
Auf dem Rechtsblog von MyRight finden Sie viele weitere hilfreiche Tipps, Checklisten und Vorlagen zum Thema Arbeitsrecht.
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