Die Finanzierung ist die erste und letzte Hürde bei der Realisierung von Wohneigentum. Reicht das vorhandene Eigenkapital nicht aus, ist ein Vorbezug oder eine Verpfändung von Geldern aus der 2. Säule eine interessante Option für Sie. Sofern die Konsequenzen tragbar sind, kann Ihnen dies alle Türen öffnen.
Ja, Vorbezüge sind auch für die Werterhaltung Ihres Wohneigentums zulässig.
Mit dem Vorbezug ist nur die Finanzierung des selbst bewohnten Hausteils zulässig.
Ein Beispiel:
Ehepartner planen, ein Haus im Wert von CHF 500'000.– zu kaufen. Beide sind je zur Hälfte am Eigentum beteiligt. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau dürfen einen Maximalbezug in Höhe von CHF 250'000.– vornehmen, auch wenn die zur Verfügung stehende Freizügigkeitsleistung höher ist. Ist die Freizügigkeitsleistung tiefer, so beschränkt sich der Vorbezug auf die Freizügigkeitsleistung.
Nein, Vorbezüge sind nur möglich, wenn das Gesamteigentum unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern aufgeteilt ist.
Ja. Der Maximalbetrag entspricht hier dem grösseren der beiden Beträge:
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