Ihre Fahrprüfung liegt schon ein paar Jährchen zurück – und Sie sind nicht mehr mit allen alten und neuen Verkehrsregeln vertraut? In unserem Blog gibt’s Antworten auf viele wichtige Fragen zum Schweizer Strassenverkehr.
Der Pannenstreifen darf nur im Notfall benützt werden. Liegt kein Notfall vor, darf man nur auf den dafür signalisierten Parkplätzen bzw. Raststätten anhalten.
Führer- und Fahrzeugausweise müssen in der Schweiz stets im Original mitgeführt werden. Ansonsten droht eine Ordnungsbusse von CHF 20.
Die Ordnungsbussen für Falschparkierende sind unterschiedlich hoch und reichen in der Regel von CHF 40.– bis CHF 120.–. Die Polizei unterscheidet hier zwischen dem Grad der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmender und der Dauer des Parkierens im Verbot.
Das Parkieren auf einer Halteverbotslinie für eine Stunde oder mehr kostet zum Beispiel CHF 120.–, das Parkieren ausserorts auf einer Hauptstrasse für bis zu zwei Stunden kostet hingegen «nur» CHF 40.–.
Nein, das Gesetz kennt keine Kulanzzeiten.
Das unbewilligte Parkieren auf Privatgrund ist zwar nicht strafbar, es ist aber trotzdem rechtswidrig, weil unerlaubt in fremdes Grundeigentum eingegriffen wird. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann Sie deshalb auffordern, Ihr Fahrzeug zu entfernen. Wenn das nicht möglich ist, kann sie oder er Ihr Fahrzeug abschleppen lassen. Dabei muss verhältnismässig vorgegangen werden.
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf jedoch Ihr Fahrzeug nicht blockieren. Das wäre eine Nötigung, die strafbar ist.
Sofern auf dem Privatgrundstück ein Schild mit dem Text «Gerichtliches Verbot» aufgestellt ist, das Falschparkierende mit Busse sanktioniert, können Sie auch angezeigt werden.
Es gibt kein explizites Verbot von Autokorsos z. B. nach einem Fussballspiel oder einer Hochzeit. Denkbar ist aber die Anwendung von verschiedenen Tatbeständen:
Ein Pannensignal muss stets vorhanden und leicht erreichbar sein.
Der Pfeil der Parkscheibe muss auf den nächsten Strich nach der tatsächlichen Ankunftszeit gestellt werden. Die Scheibe muss im Auto gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Bei anderen Fahrzeugen muss sie gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden.
Beim Autofahren muss man seine Aufmerksamkeit der Strasse widmen und darf sich nicht ablenken lassen. Wer beim Autofahren mit dem Handy am Ohr telefoniert, riskiert eine Ordnungsbusse von CHF 100.–. Sie dürfen zwar ein Handy in der Hand halten. Sobald Sie aber auf das Handy blicken oder eine SMS tippen, machen Sie sich strafbar. Bussen und Ausweisentzug können Folgen sein. Deshalb gilt als Grundregel: Beim Autofahren gehört das Handy ins Handschuhfach.
Viele Autofahrerinnen und Autofahrer lassen ein Duftbäumchen vom Rückspiegel baumeln. Dies verstösst gegen das Verkehrsgesetz: Die fahrende Person muss nach vorne 180° freie Sicht haben. Vor den Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht sein, welche die Sicht beeinträchtigen.
Daher darf man Duftbäumchen – genauso wie Fussballclub-Wimpel oder Gesichtsmasken– nicht am Rückspiegel anbringen. Schlimmstenfalls könnte man dadurch jemanden übersehen und verletzen. Eine Widerhandlung wird im Normalfall mit einer Busse geahndet, doch auch eine Verwarnung oder der Führerscheinentzug ist denkbar.
Kurz gesagt: vorfahren ja, überholen nein. Seit 2021 dürfen Sie bei stockendem Verkehr, Stau oder bei einem Unfall an den auf der linken oder mittleren Fahrbahn stehenden Autos rechts vorbeifahren. So kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt nach wie vor verboten. Wenn Sie sich nicht daran halten, müssen Sie mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 rechnen.
Bei stockendem Verkehr oder Stau müssen Autofahrerinnen und -fahrer eine Rettungsgasse bilden, um den Einsatz der Rettungsfahrzeuge zu erleichtern: bei zweispurigen Strassen zwischen der linken und der rechten Spur, bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren. Den Pannenstreifen dürfen Sie auf keinen Fall benützen und wenn Sie keinen Platz für die Rettungsfahrzeuge schaffen, hat diese Nichtbeachtung eine Ordnungsbusse zur Folge.
Tiere gelten als Ladung und müssen dementsprechend gesichert sein. Ein Hund kann plötzlich seinem Herrchen oder Frauchen auf den Schoss springen, was gefährlich werden kann. Deshalb müssen Hunde in einer Hundebox transportiert oder mit speziellen Hundegurten gesichert werden.
Ja, ausserorts müssen langsam fahrende Motorfahrzeuge dem schnelleren Verkehr das Überholen erleichtern und dafür auch Ausweichplätze benützen.
Wenn an einem getunten Fahrzeug ein Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, drohen der Halterin sowie dem Lenker eine Busse von CHF 200 bis 400.–. Viel ärgerlicher als die Busse ist für die Betroffenen aber meist, dass die Strafbehörden das Auto zu Beweiszwecken beschlagnahmen können, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht in vorschriftsgemässem Zustand ist. Wer mit seinem getunten Auto unnötig Lärm verursacht, muss ebenfalls mit einer Busse rechnen.
Nein, im Tunnel müssen Sie immer das Abblendlicht einschalten.
Wenn auf der Autobahn zwei Spuren auf eine reduziert werden, gilt seit Januar 2021 das Reissverschlussprinzip: Sie müssen die Fahrzeuge auf der abgebauten Spur einschwenken lassen. Diese neue Regelung soll verhindern, dass bei Spurverengungen zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird – und sich der Verkehr staut. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Das Nichttragen der Sicherheitsgurte wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 bestraft. Vorsicht: Verunfallen Sie ohne Sicherheitsgurt, können Versicherungen ihre Leistungen kürzen.
Das Bundesgericht hält seit Jahren an der Faustregel «Halber Tacho» fest: bei einem Tempo von 80 km/h sollte ein Abstand von 40 Metern gewahrt werden. Hält man diesen Abstand nicht ein, drohen ohne Vorbelastung eine Busse und ein mindestens einmonatiger Ausweisentzug. Ist der Abstand geringer als 0,6 Sekunden, gibt es eine Freiheits- oder Geldstrafe inklusive Strafregistereintrag und mindestens drei Monaten Ausweisentzug. Auch einem «Schleicher» auf der linken Fahrbahn sollte man also nicht zu nah aufrücken.
Auf Autostrassen und -bahnen ist das Fahren mit Spikes verboten. Ansonsten dürfen Spikes nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an deren Anhängern verwendet werden. Zudem dürfen sie nur zwischen dem 1. November und dem 30. April bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf die Kosten von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter zurückfordern. Meistens übernimmt das Abschleppunternehmen diese Aufgabe selbst. Die Höhe der Abschleppkosten ist oft umstritten. Wenn Sie keine Betreibung riskieren wollen, sollten Sie die Rechnung bezahlen.
Nein, als Besucherin oder Besucher von Anwohnerinnnen und Anwohnern gehören Sie zum berechtigten Personenkreis.
Nein, die Nutzung von solchen Geräten ist in der Schweiz verboten. Widerhandlungen werden mit Busse bestraft.
Fussgängerinnen und Fussgänger sind nicht verpflichtet anzuzeigen, dass sie die Strassen überqueren möchten. Sie dürfen aber die Fahrbahn nur behutsam betreten beziehungsweise nicht überraschend betreten. Auf dem Zebrastreifen sind Fussgängerinnen und Fussgänger vortrittsberechtigt, ausser wenn ein Auto bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig bremsen könnte.
Motorfahrzeugführerinnen und -führer wiederum müssen vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren.
Wenn ein Bus innerorts eine Haltestelle verlassen möchte und blinkt, dann muss ihm der nachfolgende Verkehr das Wegfahren durch Bremsen oder Anhalten ermöglichen.
Die Begleitperson muss mindestens 23 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Kat. B besitzen, der nicht mehr auf Probe ist. Weder die fahrende noch die Begleitperson dürfen Alkohol getrunken haben. Die Handbremse muss für die Begleitperson zu jeder Zeit leicht erreichbar sein.
Insbesondere bei der Handbremse ist heutzutage Vorsicht geboten. Die konventionelle Handbremse wird mehr und mehr von der elektrischen Feststellbremse abgelöst. Mit einem Knopfdruck wird diese aktiviert. Bevor man als Begleitperson an einer Lernfahrt teilnimmt, sollte man sich stets vergewissern, dass man die elektrische Feststellbremse bzw. den Knopf leicht erreichen kann. Aus Platzgründen befindet sich der entsprechende Knopf nicht mehr bei allen Automarken auf der Mittelkonsole. Kann man die elektronische Feststellbremse nicht erreichen, weil sie z. B. links vom Lenkrad angebracht ist, macht man sich strafbar.
Um Ärger nach einem Unfall mit Sachschaden zu vermeiden, wenn keine Polizei am Unfallort ist, beachten Sie bitte folgende Empfehlungen:
Nach einem Unfall müssen zunächst alle Beteiligten sofort anhalten und den Verkehr sichern. Wurde jemand verletzt, ist zwingend Erste Hilfe zu leisten – und die Polizei muss gerufen werden. Die Beteiligten dürfen die Unfallstelle nur mit Zustimmung der Polizei verlassen.
Ist nur Sachschaden entstanden, muss die Polizei nicht zwingend kommen: Sofern es sich um einen Sachschaden zwischen zwei Motorfahrzeugen handelt, können sich die Beteiligten auch untereinander einigen. Wir empfehlen, dass Sie sich eine schriftliche Schuldzusage geben lassen, damit es später mit den Versicherungen keine Probleme gibt.
Sie müssen die Geschädigte oder den Geschädigten sofort kontaktieren und ihr oder ihm Ihren Namen und Ihre Adresse angeben. Wenn Sie die Person nicht ausfindig machen können, müssen Sie die Polizei rufen.
Nein. Wenn Sie die geschädigte Partei nicht kontaktieren können, müssen Sie die Polizei rufen.
Grundsätzlich gilt: Bei Unfällen mit Sachschaden muss die geschädigte Person das Verschulden des Verursachers oder der Verursacherin beweisen. Ist das Unfallprotokoll ungenau oder ändert Ihr Unfallgegner bzw. Ihre Unfallgegnerin später ihre Meinung, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Leistung mangels Beweisen ablehnen. Die Folge: Sie müssen die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen oder über Ihre Vollkaskoversicherung laufen lassen. Das ist besonders dann ärgerlich, wenn die Schuldfrage geklärt ist.
Wenn Sie einen Unfall nicht bei der Polizei melden, machen Sie sich strafbar. Flüchten Sie nach einem Unfall mit Sachschaden, erhalten Sie eine Busse. Wurde jemand verletzt und Sie flüchten, liegt Fahrerflucht vor. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldstrafe, einem Strafregistereintrag und einem Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten rechnen.
Wichtig: Auch ein Wildunfall gilt als Unfall mit Sachschaden und muss sofort der Polizei gemeldet werden.
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