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Vorsicht beim Weihnachtseinkauf per Mausklick

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Weihnachtsgeschenke online besorgen liegt im Trend. Nicht immer geht das aber reibungslos über die Bühne. Zu späte oder gar nicht erfolgte Lieferungen, defekte Ware, Falschlieferungen oder fehlerhafte Rechnungsbeträge sind häufige Stolpersteine beim Weihnachtseinkauf online. Der AXA-ARAG-Rechtsexperte Leo Loosli hat Tipps für den Fall, dass der Einkauf per Mausklick schiefgeht.

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    Leo Loosli

    Leo Loosli ist Jurist und arbeitet bei der AXA-ARAG im Market Management sowie als Experte in den Bereichen Vertrags-, Erb-, Familien- und Personenrecht.

Was sind die häufigsten Risiken beim Online-Shopping?

Zu den häufigsten Risiken, wenn man etwas im Internet bestellt, gehört der direkte Geldverlust. Dieser tritt klassischerweise dann auf, wenn Kundinnen und Kunden eine Lieferung bezahlt haben, diese aber nie erhalten. Oftmals entstehen auch indirekte Geldverluste, wenn bestellte Waren nicht den Erwartungen entsprechen – zum Beispiel bei Falsch- oder Teillieferungen oder wenn die Ware defekt ist. Weitere Probleme, die auftauchen können, sind zu späte Lieferungen, falsche Rechnungsbeträge oder nicht berücksichtigte Annulationen.

Was sind meine Möglichkeiten, wenn ich beim Weihnachtseinkauf das falsche Produkt oder defekte Ware erhalten habe?

Melden Sie sich schriftlich beim Anbieter, rügen Sie den Mangel, fordern Sie die Rückerstattung und schicken Sie das Produkt zurück. Bei einer Beschädigung machen Sie am besten ein Foto zu Beweiszwecken. Falls Sie per Kreditkarte bezahlt haben, prüfen Sie anschliessend auf der Abrechnung, ob der Kaufpreis rückvergütet wurde.

Was kann ich machen, wenn mir ein Online-Anbieter zugesichert hat, dass das bestellte Geschenk noch vor Weihnachten eintrifft, es aber jetzt doch später wird?

Es ist natürlich sehr ärgerlich, wenn aus solchen Gründen der Platz unter dem Weihnachtsbaum leer bleibt oder kurzfristig noch Ersatz besorgt werden muss. Doch auch beim sogenannten Verfalltagsgeschäft, bei dem ein bestimmter Erfüllungstermin vereinbart wird, müssen Sie dem Lieferanten nach Ablauf des Termins eine angemessene Frist zur Nachlieferung gewähren. Setzen Sie diese Frist von einigen Tagen schriftlich. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt verstrichen ist, können Sie als Gläubiger wählen, ob Sie die Lieferung noch erhalten oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten möchten. Bei allen Fällen gilt: Sollten Sie Probleme haben, hilft Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

Kann ich das Geschenk zurückgeben, wenn es mir nicht gefällt?

Das Gesetz kennt in solchen Fällen grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen gibt es also nur, wenn ein solches zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie das Produkt behalten möchten, informieren Sie sich vorgängig auf der Website des Anbieters – viele seriöse Online-Shops bieten ein kostenloses Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist an.

Mir wurden unerwartete Zusatzkosten für die Zustellung vor Weihnachten belastet, welche beim Bestellen nicht ersichtlich waren. Was kann ich tun?

Alle Kosten müssen vertraglich zwischen den Parteien vereinbart sein. Die Vereinbarung kann in einem konkreten Vertrag erfolgen oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche durch die Kundinnen und Kunden vor dem Kauf zur Kenntnis genommen werden. Solange die aufgeführten Zusatzkosten für Express-Zustellungen angemessen sind, gelten diese nicht als unüblich und entfalten deshalb auch ohne konkreten Hinweis auf die Bestimmung ihre Gültigkeit. Sollten entsprechende Zusatzkosten aber tatsächlich nirgends ersichtlich gewesen sein oder wurden Sie nicht auf die AGB hingewiesen, sollten Sie nur die tatsächlich vereinbarten Kosten bezahlen.

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Ist Bezahlung per «Vorkasse» ratsam?

Grundsätzlich empfehle ich, keine Vorauszahlungen per «Sofortüberweisung» oder «Vorkasse» zu leisten. Denn: Bei Mängeln oder Nichtlieferung müssen Sie dem bereits einbezahlten Geld hinterherrennen – das ist zeit- und energieraubend. Bei grossen und etablierten Anbietern ist dieses Risiko selbstredend geringer. 

Gibt es auch bei Online-Shops ein Gütesiegel?

Ja, der Verband des Schweizerischen Versandhandels arbeitet zum Beispiel mit dem Gütesiegel «Swiss Online Garantie». Das Gütesiegel steht für ein 14-tägiges Rückgaberecht für Konsumentinnen und Konsumenten, Einkauf nach Schweizer Gesetzmässigkeiten (verzollt, versteuert, keine Zusatzkosten) und Einhaltung eines Ehrenkodex. Weitere seriöse Gütesiegel sind «Trusted Shops Guarantee», «EHI Geprüfter Online-Shop» und «Safer Shopping TÜV Süd». 

«Grundsätzlich empfehle ich, keine Vorauszahlungen per Sofortüberweisung oder Vorkasse zu leisten.»

Leo Loosli, Jurist bei der AXA-ARAG

Ich lese nie die AGB. Kann mir das zum Verhängnis werden?

Leider ja. In den AGB werden oft relevante vertragliche Bedingungen festgehalten, die mit einem «Kreuzchen» akzeptiert und so zum tatsächlichen Vertragsinhalt werden. Insbesondere Rückgabemodalitäten, Zahlungsbedingungen, Lieferkosten und -fristen sollten Sie stets genau prüfen, auch wenn es mühsam und zeitraubend ist – und es gerade beim Online-Shopping zack, zack gehen soll.

Ich habe Produkte in China bestellt. Diese werden nicht geliefert. Was nun?

Bei Lieferverzug von Bestellungen aus der Sperrzone in China (oder gegebenenfalls aus anderen Ländern) aufgrund von höherer Gewalt haftet der Schuldner nicht für die Verspätung. Diese Regelung gilt auch für Zwischenhändler, allerdings nur bei einer entsprechenden vertraglichen Grundlage. Können Zwischenhändler nicht rechtzeitig liefern, sollte man die Bestellung nach Möglichkeit stornieren oder auf einen Ersatzlieferanten ausweichen. Mehrkosten gehen zu Lasten der Zwischenhändler.

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