SGPP / AXA-ARAG / 12.340.000

Contact details

Details of practice

* Automatically extended by a further year.
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Coverage and premium

* Spouse/civil partner as contracted service provider is included in the insurance free of charge.
* The practice owner/partner is automatically included in the insurance.
* Spouse/civil partner as contracted service provider is included in the insurance free of charge.
Practice owners/partners are automatically included in the insurance free of charge.
** This supplementary coverage can only be included for individual employees/partners – The same option as for the policyholder must be selected for all employees/partners (including or excluding extended coverage [legal protection Plus]).
*** Can only be taken out in combination with supplementary coverage for personal and traffic legal protection.
* Spouse/civil partner as contracted service provider is included in the insurance free of charge.
** This supplementary coverage can only be included for individual employees/partners – The same option as for the policyholder must be selected for all employees/partners (including or excluding extended coverage [legal protection Plus]).
*** Can only be taken out in combination with supplementary coverage for personal and traffic legal protection.

Person 1

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Person 2

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Person 3

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Person 4

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Person 5

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Person 6

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Person 8

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Person 9

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Person 10

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Other contracted service providers can be entered in the notifications field below.

Ergänzende Hinweise zum Antrag

SGPP wird von ihren Kunden (Versicherungsnehmern) ausdrücklich bevollmächtigt Vertragsänderungen mit der AXA-ARAG auszuhandeln und mit Wirkung für sie zu vereinbaren. SGPP vertritt die Versicherungsnehmer rechtsgültig und ihr Entscheid ist für alle Versicherungsnehmer verbindlich.

A5.4 AVB ist während der Gültigkeitsdauer des Rahmenvertrags zwischen der AXA-ARAG und SGPP aufgehoben. Die Mitteilungen über Prämienänderungen erfolgen ausschliesslich an SGPP.

Vereinbaren die AXA-ARAG und SGPP Änderungen der AVB, so gelten diese ab dem vereinbarten Zeitpunkt für alle Versicherungsverträge des Bestandes.

Nach Beendigung des Rahmenvertrags zwischen der AXA-ARAG und SGPP läuft dieser Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäss weiter, wenn er nicht gemäss A5.1 AVB auf Ablauf des Versicherungsjahrs gekündigt wird. Ab dem nächsten Versicherungsjahr endet jedoch der Anspruch auf Sonderkonditionen.

Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr Kunde von SGPP entfällt der Anspruch auf Sonderkonditionen (inkl. BVB) mit Ablauf des Versicherungsjahres.

Zusätzliche Bestimmungen für Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen

1. Abweichend von den gedruckten Bedingungen untersteht der vorliegende Vertrag liechtensteinischem Recht, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vom 16. Mai 2001. Dessen zwingenden Bestimmungen gehen anderslautenden Vertragsbestimmungen vor. Dies betrifft namentlich die Regelungen betreffend

a. die Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 6 Abs. 1 VersVG),

b. die Mahnfrist bei Zahlungsverzug (Art. 17 Abs. 1 VersVG),

c. die Orientierung über eine einseitige Vertragsänderung (Art. 19 Abs. 1 VersVG),

d. die Teilbarkeit der Prämie (Art. 21 VersVG),

e. die Gefahrserhöhung (Art. 24 ff. VersVG),

f. die Kündigung im Schadenfall (Art. 36 VersVG),

g. die Verjährung (Art. 38 VersVG),

h. die Veräusserung des versicherten Gegenstandes (Art. 50 Abs. 3 und 4 VersVG).

2. Freie Anwaltswahl (Art. 60 ff. VersVG). Die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung zum Ablehnungsrecht der AXA-ARAG ist nicht anwendbar.

3. Versicherer ist gemäss den Angaben in den gedruckten Bedingungen die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (im Folgenden «AXA-ARAG»), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Tochtergesellschaft der AXA Versicherungen AG, Winterthur.

4. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. Bei Beschwerden über die AXA-ARAG kann sich der Versicherungsnehmer an diese Behörde wenden.

5. Die AXA-ARAG ist verpflichtet, der antragstellenden Person die im Anhang 4 zum liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Informationen vor der Einreichung des Versicherungsantrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind in den vorliegenden sowie in den gedruckten Bedingungen (namentlich den Allgemeinen Vertragsbedingungen) enthalten. Die antragstellende Person wird hiermit darauf hingewiesen, dass sie an ihren Antrag nicht gebunden ist, wenn die AXA-ARAG ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Nach Abschluss des Vertrags kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die genannten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Das Rücktrittsrecht erlischt vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht (Art. 3 VersVG).

Wichtige Hinweise/b>

Abmachungen oder Zusagen in Abweichung von der Offerte resp. vom Antrag oder von den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sind für die AXA-ARAG nur verbindlich, wenn sie von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt werden.

Der Antragsteller hat die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Informationsmittel zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht nach Art. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erhalten.

Der Antragsteller ermächtigt die AXA-ARAG, bei Behörden und Dritten, insbesondere beim Vorversicherer betreffend des bisherigen Schadenverlaufs, sachdienliche Auskünfte im Rahmen der Antragsprüfung einzuholen. Dies entbindet den Antragsteller indessen nicht davon, die ihm gestellten Antragsfragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Bestätigt werden die Angaben mittels Unterschrift oder digitalem Abschluss.

Der Antragsteller erklärt, zu einer allfälligen Bekanntgabe von Personendaten von Dritten (Familienmitglieder, begünstigte Personen) rechtmässig befugt zu sein und die damit verbundenen Pflichten gegenüber den Dritten wahrgenommen zu haben.

Die AXA-ARAG bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und informiert insbesondere zu Zweck, Art der Datensammlung, Empfängern und Aufbewahrung der Daten unter AXA.ch/datenschutz. Die für die Erstellung einer Offerte oder eines Antrags erhaltenen Personendaten speichert die AXA-ARAG für fünf Jahre ab Ausfertigungsdatum, auch für den Fall, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, ab.

Die Daten können zwecks administrativer Vereinfachung im Rahmen der Vertragsabwicklung mit anderen Gesellschaften der AXA Gruppe sowie beauftragten Partnern geteilt bzw. ihnen weitergeleitet werden.

General Insurance Conditions: Deutsch/ Français/ Italiano

Information regarding Data Privacy is available under the following link: Privacy Policy.

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