Mitarbeiter und Vorsorge

UVG: Das müssen Sie über die obligatorische Unfallversicherung wissen

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Arbeitgeber und Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihr Personal zu versichern. Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) übernimmt Kosten, die durch Berufs- und Nichtberufsunfälle oder eine Berufskrankheit entstehen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier. 

Basis des UVG bilden das Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) und seine Verordnungen (UVV). Durch diese gesetzliche Grundlage sind Versicherungsschutz und Leistungen fix definiert. 

Wer ist durch das UVG versichert?

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden: sprich alle Personen, die einen Arbeitsvertrag haben. Von der angestellten Putzfrau im Privathaushalt über die Lernende innerhalb eines KMU bis hin zum angestellten Top-Manager eines Grossunternehmens. Sonderregelungen gibt es zum Beispiel für mitarbeitende Familienmitglieder, Arbeitende in der Landwirtschaft oder vorübergehend im Ausland tätige Arbeitnehmende. 

Selbstständige – und somit Firmeninhaber – sind nicht obligatorisch unfallversichert, da kein Angestelltenverhältnis besteht. Sie können sich selbst und ihre Familienmitglieder, die ohne Arbeitsvertrag mitarbeiten, jedoch freiwillig versichern.

Wann besteht im UVG Versicherungsschutz?

Folgende Kriterien sind massgebend, wie und in welchem Umfang Arbeitnehmende im UVG versichert sind:

Ereignete sich der Unfall bei der Arbeit oder in der Freizeit?

Unterschieden wird zwischen Berufsunfällen (BU), Nichtberufsunfällen (NBU) sowie Berufskrankheiten – zum Beispiel Hauterkrankungen infolge einer Reinigungstätigkeit. Berufskrankheiten sind Berufsunfällen gleichgestellt. 

Wie hoch ist das Arbeitspensum bzw. die Anzahl Arbeitsstunden pro Woche? 

Vollumfänglich versichert, für BU und NBU: alle mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden beim gleichen Arbeitgeber.

Nur BU versichert: alle mit weniger als einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden beim gleichen Arbeitgeber.

Hinweis: Hat jemand mehrere Arbeitgeber, muss geklärt werden, welche UVG-Versicherung bei einem Unfall zuständig ist. Entscheidend ist dann, wo vor dem Unfall zuletzt gearbeitet wurde oder wo – bei einem Nichtberufsunfall – gegebenenfalls Versicherungsschutz für NBU besteht. 

Wann beginnt der Versicherungsschutz?

NBU und BU versichert: am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht. Wird kein konkreter Tag zur Arbeitsaufnahme vereinbart, mit erstmaligem Antritt des Arbeitswegs.

Nur BU versichert: mit erstmaligem Antritt des Arbeitswegs.

Wann endet der Versicherungsschutz?

NBU und BU versichert: mit Ablauf des 31. Tages nach dem Tag, an dem der Anspruch auf den halben Lohn aufhört.

Nur BU versichert: mit der letztmaligen Rückkehr von der Arbeit in die Wohnung.

Was ist bei Ende des Versicherungsschutzes zu tun?

NBU und BU versichert: Verlängerung der Versicherung für Nichtberufsunfälle durch die sogenannte Abredeversicherung, für maximal 6 Monate oder – sofern unmittelbar keine Arbeitsaufnahme mehr erfolgt – Information der Krankenkasse (falls die Unfalldeckung gemäss KVG, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, sistiert war).

Nur BU versichert: keine Massnahmen/Möglichkeiten; durch die fehlende NBU Deckung wird die Krankenkasse für Unfälle aufkommen. Allenfalls ist dann auch eine separate Einzelunfallversicherung / private Vorsorge sinnvoll.

Die Versicherungsleistungen des UVG

Welche Leistungen in welcher Höhe durch das UVG übernommen werden, ist gesetzlich definiert. 

Pflegeleistungen / Kostenübernahme

Gemäss Gesetz ist die «zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung» versichert. Das heisst: alle notwendigen Behandlungen, die für eine rasche und folgenlose Heilung notwendig sind, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. 

Versichert sind Kosten für Behandlungen

  • durch Ärzte, Zahnärzte, von diesen verordnete Medikamente, Untersuchungen sowie Analysen und Therapien. Alternative Therapiemethoden – beispielsweise Osteopathie – sind im UVG nicht vorgesehen.
  • im Spital, allgemeine Abteilung.

Hinweis: Die Kostenübernahme für Heilbehandlungen im Ausland ist betraglich begrenzt.

Taggeld

Wenn durch die erlittene Verletzung Arbeitsunfähigkeit besteht, ist ein Taggeld im Sinne eines Lohnausfalls versichert. Die Höhe des Taggelds wird durch den Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Der Anspruch beginnt ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag und endet in folgenden Fällen: 

  • Es besteht wieder volle Arbeitsfähigkeit.
  • Der Unfall hat eine bleibende Einschränkung mit einer Invalidenrente zur Folge. 

Während des Aufenthalts im Spital oder in einer Rehaklinik wird ein Verpflegungskosten-Abzug vorgenommen. Die Höhe des Abzugs orientiert sich an den persönlichen Familienverhältnissen (alleinstehend, unterstützungspflichtige Kinder/Angehörige). 

Invalidenrente

Wie beim Taggeld ist für die Höhe der Invalidenrente der Grad der Einschränkung massgebend. Die Rente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Zusammen mit AHV-/IV-Renten darf die Leistung (Komplementärrente) 90% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.

Hinterlassenenrente

Führt ein Unfall zum Tod, erhalten Familienangehörige eine Hinterlassenenrente. Diese wird wie folgt abgestuft:

  • 40% für Witwen/Witwer
  • 15% je Halbwaise
  • 25% je Vollwaise
  • max. 70% bei mehreren Hinterlassenen zusammen
  • max. 90% des versicherten Verdienstes zusammen mit AHV-/IV-Renten (Komplementärrenten)

Bei langjährigen Renten besteht Anspruch auf Teuerungszulagen. Diese werden im gleichen Rhythmus angepasst wie die AHV-/IV-Renten, die sich am Landesindex der Konsumentenpreise orientieren.

Integritätsentschädigung

Bleibt durch den Unfall eine dauernde Einschränkung zurück – im Fachjargon spricht man von einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität –, wird eine Integritätsentschädigung ausbezahlt. Sie erfolgt als einmalige Kapitalleistung in Höhe der prozentual festgelegten Einschränkung. 

Hilflosenentschädigung

Wer im Alltag aufgrund der Invalidität auf dauernde Hilfe angewiesen ist oder im schlimmsten Fall persönliche Überwachung benötigt, bekommt eine Hilflosenentschädigung. 

Versicherter Verdienst / Höchstbetrag

Für die Taggeld- oder Rentenhöhe ist der versicherte Verdienst massgebend. Gemäss Gesetz sind pro Person und Jahr höchstens CHF 148 200 bzw. CHF 406 pro Tag versichert (Stand 1.1.2016). Wenn der Jahreslohn höher ist, kann die entsprechende Differenz über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden. 

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Bestimmungen zum UVG

Unfallmeldung und Abklärungen

Ein Unfall muss unverzüglich bei der UVG-Versicherung angemeldet werden. Verunfallte oder deren Angehörige müssen deshalb möglichst rasch den Arbeitgeber informieren, damit dieser umgehend die Unfallmeldung erstellen und einreichen kann. Bei Unklarheiten ist der UVG-Versicherer berechtigt, spezielle ärztliche Untersuchungen zu veranlassen.  

Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen

Damit bei einem Unfall Versicherungsleistungen gekürzt oder vollumfänglich abgelehnt werden, braucht es schwerwiegende Gründe. Ein paar Beispiele:

  • Rasen beim Autofahren
  • Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss
  • Aktive Beteiligung an einer Schlägerei

Im Versicherungsjargon heisst das konkret: Wer infolge Grobfahrlässigkeit, Verbrechen/Vergehen, aussergewöhnlicher Gefahren oder durch Wagnisse verunfallt oder den Unfall sogar absichtlich herbeiführt, muss mit einer Kürzung oder Verweigerung der Geldleistungen, Taggeld und/oder Invalidenrente rechnen. 

Wer bezahlt die UVG-Prämie?

Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er bezahlt deshalb die gesamte Prämie. Aber: Effektiv übernehmen muss er nur den Anteil für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämie für Nichtberufsunfälle bezahlen in der Regel die Arbeitnehmenden. Sie wird direkt vom Lohn abgezogen. 

Viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen vor, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen muss. Bei Betrieben ohne GAV kann der  Arbeitgeber für sich selbst festlegen, ob er sich an der Prämie für Nichtberufsunfälle beteiligen oder sie vielleicht vollumfänglich übernehmen will. 

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