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Piste und Tiefschnee: Wie gross darf das Risiko sein?

Bild: Getty Images
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Wer beim Skifahren zu viel wagt, nimmt auch finanziell ein Risiko in Kauf. Bei grobfahrlässigem Verhalten kann die Versicherung Leistungen kürzen. Dazu gehört nicht nur zu waghalsiges Tiefschneefahren, sondern auch Raserei auf der Piste oder eine Spassabfahrt nach zu vielen Kafi Lutz.

Auf unberührten Hängen seine Schwünge ziehen – das ist nicht nur für geübte Freeriderinnen und Freerider das Grösste, sondern auch für viele Gelegenheitsskifahrerinnen und -fahrer. Diese Freude soll man sich auch nicht nehmen lassen. Doch wichtig ist, die Risiken zu kennen. Welches Risiko ist noch vertretbar, wann ist die Grenze überschritten? Und wann bezahlt die Versicherung, wann muss man mit Leistungskürzungen rechnen?

Die gute Botschaft: Die Heilungskosten übernimmt die Unfallversicherung immer. Das sind sämtliche Kosten für Rettung, Behandlung, Medikamente und Transporte. Normalerweise bezahlt die obligatorische Unfallversicherung zusätzliche Geldleistungen wie etwa Taggelder. Dies sind 80 Prozent des Lohns, wenn man nach einem Unfall nicht gleich wieder arbeiten kann. Ist man jedoch ein allzu grosses Risiko eingegangen, kann die Versicherung die Taggelder wegen Grobfahrlässigkeit während maximal zwei Jahren kürzen oder bei Eingehen eines sogenannten Wagnisses Geldleistungen wie beispielsweise Renten kürzen oder gar verweigern.

Jeder Skiunfall ist ein Einzelfall

«Ob und wie hoch Kürzungen ausfallen, kommt immer auf die genauen Umstände an. Die AXA beurteilt daher jeden Fall einzeln», so Martina Keller, Leiterin Leistungen Unfall und Krankentaggeld bei der AXA. Ausschlaggebend sind die Wetter- und Schneeverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls, die Fahrweise, die Gefährlichkeit der Abfahrt, die Ausrüstung, die Routine und Vorkenntnisse der Person und ob es zum Zeitpunkt des Unfalls Lawinenwarnungen oder sonstige Warnhinweise gab. «Wenn jemand bei hoher Lawinengefahr die Piste verlässt und in ein Schneebrett gerät, ist mit einer Leistungskürzung zu rechnen», erklärt Martina Keller. Das komme zwar eher selten vor. Doch für Betroffene kann dies eine erhebliche finanzielle Einbusse bedeuten, die wehtut. Umso mehr, wenn beim Skiunfall noch jemand Drittes verletzt worden ist. Denn auch die Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich für sämtliche Schäden, die man einem anderen zufügt, aufkommt, kann die Leistungen kürzen.

Wenn Tourenfahrerinnen und -fahrer abseits der Piste eine Lawine auslösen, so haften sie für allfällige Schäden, welche diese verursacht, und zwar sowohl für Sach- als auch Personenschäden. Die Kosten übernimmt dann deren Privathaftpflichtversicherung, es sei denn, es wird ein grobes Verschulden nachgewiesen. Dann kann es unter Umständen zu einer Grobfahrlässigkeitskürzung kommen. Grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtsregeln missachtet. Bei heiklen Verhältnissen abseits gesicherter und geöffneter Pisten und in exponiertem Gelände sollen sich Tourenfahrerinnen und -fahrer nur unter Anleitung einer Fachperson bewegen. So haben sie Gewähr, dass bei einem verschuldeten Zwischenfall ihre Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernimmt.

Auch auf der Piste gelten Regeln

Was vielen nicht bewusst ist: Auch auf der Piste kann es zu Leistungskürzungen kommen, wenn man zu risikoreich unterwegs ist. «Eine krass zu schnelle oder völlig rücksichtslose Fahrweise wird bei der Unfallversicherung als grobfahrlässiges Verhalten erachtet, auch auf der Piste», erklärt Martina Keller. Zwar gibt es keine Tempolimits und oft weiss man auf Ski gar nicht, wie schnell man tatsächlich den Berg runtersaust. Doch generell gilt: Wer die 10 FIS-Regeln in schwerwiegender Weise missachtet, handelt grobfahrlässig und kann für einen Teil der Schadenkosten zur Kasse gebeten werden. Die FIS-Regeln sind zwar kein Gesetz, aber dennoch verbindlich. Kommt es nach einem Skiunfall zu einem Gerichtsverfahren, stützen sich auch Richter bei der Klärung der Schuldfrage auf die FIS-Regeln und überprüfen einen allfälligen Verstoss anhand von Zeugenaussagen, Unfallprotokollen und anderen Beweismitteln.

Kein Freipass für Après-Skifahrer

Auch das Skifahren nach mehreren Kafi Schnaps kann als grobfahrlässige Handlung beurteilt werden. Schon wenig Alkohol schränkt das Blickfeld ein, sodass andere Personen und Gefahren eher übersehen werden. Zudem fährt man alkoholisiert eher schneller und neigt dazu, das eigene Können zu überschätzen – eine gefährliche Kombination. «Auch hier sollte man das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren und entweder auf Alkohol verzichten oder nach dem Après-Ski mit der Gondel zurück ins Tal», rät Martina Keller.

Welche Versicherungen brauchen Skifahrer?

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